Hubraumbesteuerung bei "anderes Fahrzeug"? laut FA

  • Hallo,
    führe grade die Diskussion mit meiner KFZ-Finanzbeamtin über die korrekte Besteuerung meines T4.


    Die anderen z.T. sehr hilfreichen Postings hier kenne ich, leider ist mein Fall dort (oder ich war blind) nicht behandelt.


    Situation:
    Laut KFZ-Brief habe ich ein Womo über 2.8t. Stehhöhe ist aber kleiner als 170.
    Der Wagen hat Womoeinbauten, 3 eingetragene Sitze (einer davon herausnehmbar), hat aber auch eine große variable Ladefläche, und auch den Kasten unter der langen Liegefläche nutze ich ständig zum sicheren Transport diverser Gegenstände (tatsächlich!!!). Der Wagen hat keine Trennwand und war vormals sogar auch schon als SoKFZ-Kombinationskraftwagen eingestuft.


    :( Das FA hat nun die Steuer neu auf PKW berechnet. :(


    Ich habe Einspruch erhoben
    1. gegen die Rückwirkende Besteuerung
    2. Gegen die Einstufung als PKW, ich halte die Einstufung als "anderes Fahrzeug" und damit GEWICHTSBESTEUERUNG! für richtig!


    Nun sollte ich den Wagen vorführen, aber weil in dem Anschreiben vom FA etwas von LKW-einstufung stand habe ich grade dort angerufen.


    Ich konnte die Damen davon überzeugen, daß der Wagen kein PKW ist und kein Womo ist.
    Also ein "anderes Fahrzeug"
    Doch dann waren sie der Meinung, daß der Wagen aber kein LKW sei (keine Trennwand, Möbel nur teilweise herauszunehmen), und deshalb trotzdem als anderes Fahrzeug :( NACH HUBRAUM :( zu besteuern sei.
    So würden Sie es mit DoKa auch machen.

    Wir sind so verblieben, daß ich den Wagen noch vorführen komme, aber ich glaube die Fronten sind verhärtet.



    Meine Frage:
    Gibt es bei der Einstufung als "anderes Fahrzeug" eine Hubraumbesteuerung?


    Kann mir jemand sagen wo ich den Gesetzestext zur Besteuerung von anderen Fahrzeugen finde, und wie genau der Text zu Definition als Einstufung als PKW lautet?


    Die FA-Beamtin sagte noch, daß die Größe der Ladefläche größer sein muß, als die zur Personenbeförderung bestimmte Fläche. Und da ich ja Einbauten hätte, würde die Fläche nicht zur Ladefläche zählen - auch wenn ich dort Dinge verstauen könnte!
    -und wozu gehört die Fläche auf der ich den einzelnen Sitz (an der Schiebetür) stellen kann??? Ladefläche oder Personenbeförderung?
    Und ich hätte ja kein Trennwand!!!



    Viele Fragen, Danke im voraus schon mal für die Antworten!!
    Martin


  • Ja, hab ich. Es wird überall immer der Schluß gezogen, wenn es ein "anderes Fahrzeug" ist, dann muß es nach Gewicht besteuert werden.


    Meine FA-Beamtin sieht das aber anders, und will trotzdem nach Hubraum besteuern, weil es kein LKW ist ???????:-/


    Danke

  • Zitat


    Meine FA-Beamtin sieht das aber anders, und will trotzdem nach Hubraum
    besteuern, weil es kein LKW ist ???????:-/




    Die Finanzbeamten müssen, können und dürfen also nur zwischen „PKW” und „anderem Fahrzeug” abgrenzen und dementsprechend nicht zwischen „PKW” und „LKW”.
    Fragt man nun den einfachen Finanzbeamten, was denn ein „anderes Fahrzeug” laut seiner Definition ist, dann bekommt man natürlich als Antwort: „LKW” - der eine überwiegende Ladefläche, eine Trennwand und eine Verblechung der Seitenscheiben haben muss.
    Diese Aussage ist grundsätzlich falsch



    Danach sind Fahrzeuge, die keine „echten“ Wohnmobile im Sinne des Steuergesetztes sind und bei denen nicht mindestens die Hälfte der Grundfläche der Personenbeförderung dient, keine PKW. Nicht-PKW sind steuerrechtlich „andere Fahrzeuge“ und werden wie LKW weiterhin nach Gewicht besteuert.





    Wenn sie das macht, musst du eben Widerspruch einlegen und notfalls mit einem Anwalt dagegen vorgehen.



  • Hallo,
    ja, den Text hatte ich mir auch grade nochmal ausgedruckt.


    Aber es ist ja schließlich kein Zitat aus dem KFZ-Steuergesetz, sondern steht so im Internet, wie letztendlich jeder was dort schreiben kann..... -und ich möchte keinen Beleidigen!!! Ne Zusammenfassung für "Jedermann" ist sicher gut!


    Das KFZ-Steuergesetz mit der entsprechenden Stelle, bzw. wo auch immer die Regelung über die Besteuerung von "anderen Fahrzegen" steht, würde ich Ihr gerne bei der Besichtigung unter die Nase halten.


    Und nur wenn ich es auch selber gelesen habe, dann würde ich auch Klagen.

  • Schau mal hier--- http://www.auto-steuer.de/gesetz.html --- unter Paragraph 8 da steht:


    Die Steuer bemisst sich


    1.


    bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;


    2.


    bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.



    Das sind doch Gestzestexte oder ?





  • Ja, perfekt!
    Denke damit könnte ich dort mal vorfahren!
    Vielen Dank!


    ansonsten hab ich grade noch bei der Recherche gefunden, daß inzwischen die RU http://www.reisemobil-union.de
    Zwei Musterverfahren eingeleitet hat. Das 2. Davon trifft fast meinen Fall, nur daß es kein T4 ist, sondern ein Offroader mit Womoausbau und ohne Sitze hinten, fast wie bei mir.

  • Moin Martin,

    Zitat

    Meine Frage:
    Gibt es bei der Einstufung als "anderes Fahrzeug" eine
    Hubraumbesteuerung?



    nein, aber die Antwort ist vielschichtiger: § 8 KraftStG Bemessungsgrundlage


    Die Steuer bemisst sich


    1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;


    1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;


    2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.


    Zitat

    Kann mir jemand sagen wo ich den Gesetzestext zur Besteuerung von anderen
    Fahrzeugen finde, und wie genau der Text zu Definition als Einstufung als
    PKW lautet?


    Hier: § 2 KraftStG Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden


    (1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.


    (2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.


    (2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:


    1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;
    2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;
    3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.


    Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.


    Hier gilt der Umkehrschluss.


    (2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.


    (2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.


    (3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.


    (4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.


    (5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.


    Alles zu finden unter:
    http://www.jusline.de/index.ph…ceee465284b4d0&law_id=143


    Zitat

    Viele Fragen, Danke im voraus schon mal für die Antworten!!
    Martin


    Oh, bitte gerne
    Atze

  • Danke, das deckt sich in etwa.



    meine KFZ-Steuer Sachbearbeiterin sagte immer noch etwas von §23a Satz6 oder ähnlich. Diesen Paragraphen gibt es aber im KraftStG nicht. Was meint Sie??
    Wo finde ich den alten Text, auch wenn es jetzt nicht mehr gilt!


    Nochmals DANKE!!!


    Martin








    Oh, bitte gerne
    Atze

  • Hintergrund:
    Die Änderung der Kfz.-Steuer für Wohnmobile ist durch den Wegfall des §23a StVZO am 1. Mai 2005 in Kraft getreten. Da ab diesem Zeitpunkt die Gewichtsbesteuerung für Kombinationskraftfahrzeuge über 2,8 t weggefallen ist, werden diese als Pkw besteuert. Das hierfür zutreffende Gesetz ist das Kraftfahrzeug-Steuer-Gesetz. Gleichzeitig ergibt sich die Problematik, dass es selbst für schadstoffarme Lkw-Fahrgestelle keine Euro-Schadstoffnorm für Pkw gibt. Daher werden auch moderne Wohnmobile in Zukunft in der teuersten Steuer-klasse "Euro 0" eingestuft.»

  • Moin Martin,

    Zitat

    meine KFZ-Steuer Sachbearbeiterin sagte immer noch etwas von §23a Satz6
    oder ähnlich. Diesen Paragraphen gibt es aber im KraftStG nicht. Was meint
    Sie??


    Halte ich für unwichtig, da das aktuelle Steuergesetz gilt; ansonsten wegen möglicher Relevanz beim Finanzamt nachfragen (evtl. Durchführungsbestimmungen?? o.ä.).


    Zitat

    Wo finde ich den alten Text, auch wenn es jetzt nicht mehr gilt!


    Kann ich leider auch nicht beantworten; Name des Gesetzes wäre hilfreich.

    Zitat


    Nochmals DANKE!!!


    Martin


    Gerne
    Atze

  • Hallo,


    wenn ein Wegfall dieses Paragraphen in der StVzo so wichtig ist, dann kann das ganze Gesetz ja nicht unwichtig sein.


    Es wird immerwieder auf die Typen M, M1, Aufbauart AF etc. hingewiesen, auch im KraftStG§2/2a, wo finde ich die dazugehörigen Bedeutungen???
    Es wird darauf Bezug genommen, kann also nicht unwichtig sein.


    Nochmals DANKE!
    Martin




    Gerne
    Atze



  • Hi Willi, Super die die links, vielen Dank!


    Aber wieso erreichen die wenigsten T4 das benötigte Gewichtsverhältnis??


    Die Formel muß ja erfüllet sein, damit der Wagen nicht als PKW gilt!


    P – (M + N x 68) > N x 68


    (P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg, M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg, N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz)
    Und dann darf der Wagen nicht mehr als 6+1 Sitzplätze haben.
    Also selbst wenn ein T4 "nur" 800kg Zuladung hat, dann ist die Formel mit 6x68=408 und 800>408 doch deutlich erfüllt! Und wenn ich noch 100 kg für Tankfüllung, Fahrergewicht, etc. dazuadiere immernoch!


    Oder hab ich da irgendwo einen Gedankendreher????


    Danke
    Martin



    ). Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben, wie die konkrete Berechnung nach dieser Formel zeige:

  • P – (M + N x 68) > N x 68


    Ich habe meinen T4 selbst augebaut. Beim TÜV wurde er dann so gewogen incl. Ausbau! Eintrag 2010kg. Ist übrigens ein TDI Transporter 75 kW.
    Hat 3 Eingetragene Sitzplätze (incl. Fahrersitz), der Sitz war beim Wiegen natürlich draußen!


    Zulässiges Gesamtgewicht 2810kg. Sollte also locker passen nach der Formel!


    594kg-Fahrergewicht-Tankfüllung > 136 kg.


    Das klappt also. :D


    Die Frage wäre jetzt für mich: Gilt denn bei mir diese Formel? Schließlich ist das zitierte Urteil schon wieder vom 28.11.2005

  • Zitat

    Hallo,


    wenn ein Wegfall dieses Paragraphen in der StVzo so wichtig ist, dann kann
    das ganze Gesetz ja nicht unwichtig sein.


    Der entfallene Paragraph war unsauber formuliert und bot somit durch einen Umkehrschluss erst eine Gesetzeslücke, die Gewichtsbesteuerung für Kombinationsfahrzeuge über 2,8 to überhaupt erst zuliess.
    Dies war nicht in diesem Paragraphen definiert, sondern wurde seinerzeit durch eine Klage eines Geländewagenfahrers gezielt als Lücke in der Definition eingeklagt.


    Mit dem Entfall dieser Beschreibung ist auch die Grundlage für alle Fälle von Gewichtsbesteuerung entfallen, die sich auf diesen Richterspruch bezogen haben.


    Kurz: der entfallene Paragraph gibt für die aktuelle Gesetzeslage nichts her.


    Die Geländewagenfahrer (siehe Pro-Allrad) haben jetzt einen etwas anderen Ansatz über die EU weite Definition der Fahrzeugklassen und deren Einstufung in das deutsche Steuergesetz, welcher im Ergebnis (wenn er gerichtlich bestätigt wird) aber wieder zur Gewichtsbesteuerung führt.


    Zitat

    Es wird immerwieder auf die Typen M, M1, Aufbauart AF etc. hingewiesen,
    auch im KraftStG§2/2a, wo finde ich die dazugehörigen Bedeutungen???


    Es gibt eine ganze Reihe von Gesetzen, die zusammen das Gebilde "Verkehrsrecht" ergeben.
    Hier eine Übersicht:


    http://www.verkehrsportal.de/gesetze/gesetze.php


    Über allem trohnt jedoch die EU, welche für eine EU-weite Vereinheitlichung sorgt.


    Hier greift insbesondere


    EU-Richtlinie 70/156/EWG


    bzw die aktualisierte Richtlinie 2001/116/EG
    Deine Frage beantwortet sich dann in Anhang II Gliederungspunkt C Nr. 1.


    EDIT: Siehe auch: http://www.fg-koeln.nrw.de/pre…hei/archiv_05/05v3715.htm


    Wenn man die im Urteil genannte Formel einsetzt erreichen wenige T4 das benötigte Gewichtsverhältnis (Fläche spielt dabei übrigens keine Rolle).

  • Zitat

    Aber wieso erreichen die wenigsten T4 das benötigte Gewichtsverhältnis??


    Weil die Gewichtsangaben, die im Fz Schein stehen in den wenigsten Fällen stimmen. Ein TDi als Multivan II liegt z.B. ab Werk leer schon bei über 2 to.
    Die Caravelle liegt unwesentlich drunter. Ein 111 KW liegt bei knapp 2100 KG.
    Der V6 als MV II gar bei 2200 KG Leergewicht.


    Rechnest Du jetzt mit 2,81 to Gesamtgewicht passt das Verhältnis mit 6 eingetragenen Sitzplätzen schon nicht mehr.


    Wie das erst bei einem selbst ausgebauten "unechten" Wohnmobil aussieht kannst Du Dir selber ausrechnen. Holzmöbel wiegen...


    Ein 1.9 Trapo kommt unter 2 to Leergewicht. Da passt das dann auch wieder.
    Aber die Masse der T4 Zulassungen sind TDi. Und in privater Hand überwiegend Multivan.

  • Zitat

    Die Frage wäre jetzt für mich: Gilt denn bei mir diese Formel? Schließlich
    ist das zitierte Urteil schon wieder vom 28.11.2005



    Das steht auch noch in den Sternen. Diese Formel ist jedenfalls einer der Ansätze, mit denen die Jungs bei pro-allrad versuchend die Gewichtsbesteuerung zurückzuerlangen.


    Derzeit kann Dir das kein Mensch auf der Welt garantieren.


    Erst wenn das in letzter Instanz gerichtlich so entschieden wurde können wir davon ausgehen, dass der Gesetzgeber einen Weg suchen wird, auch dies zu unterbinden ;)