Beiträge von Kai R.

    Hallo,



    >halt nochmal alle fahrzeuge über 2,8 t sind keine pkws mehr, sondern lkws, kombikraftwagen, womos, bürofahrzeuge und was weiss ich was es noch gibt. richtig? denn Kraftfahrzeuge mit einem ZGG von über 2,8 to sind nicht mehr als
    >Personenkraftwagen zu bezeichnen.


    so war es bisher und genau dies fällt weg! Auch Fahrzeuge über 2,8 to können wie ein PKW besteuert werden.


    >ok, jetzt kommt die frage, was jetzt nach gewicht und was nach abgas zukünfitg besteuert wird.


    richtig!


    >kombikraftwagen nach abgas (sind wohl alle suvs, aber auch viele t4's)


    richtig!


    >, womos ab 2,8 t nach gewicht (dürften suvs wohl kaum sein, t4's wohl eher, bei entsprechendem umbau),


    nicht notwendigerweise. Steht genaugenommen nirgendwo. Womos unter 2,8to ZGG wurden selbstverständlich bisher nach Hubraum und Abgas besteuert. Kommt also extrem auf die Finanzämter an!


    >lkw egal ab welchem zGG nach gewicht. ist ja heute auch so


    richtig.


    Viele Grüße


    Kai

    Hallo,


    Du hast das mit dem Umkehrschluss überlesen:


    So lautete der Gesetzestext:
    > Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem
    > zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen,
    > die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt
    > sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder
    > vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer
    > dem Führersitz, Plätze für nicht mehr als acht Personen haben


    Das hat der Bundesfinanzhof daraus abgeleitet:
    > Kraftfahrzeuge mit einem ZGG von über 2,8 to sind nicht mehr als
    > Personenkraftwagen zu bezeichnen (und zu besteuern).


    Wenn diese Regel jetzt weg fällt, dann dürfen auch Fahrzeuge, die mehr als 2,8to wiegen, wieder wie ein PKW besteuert werden. Definitiv ausgenommen sind hier nur Fahrzeuge, die als LKW zugelassen sind.


    Die Wohnmobile sind leider nicht aussen vor!


    Viele Grüße


    Kai

    Hallo,


    nach meinen Informationen wurde gestern über einen Gesetzentwurf entschieden, der den Gesetzesanhang kippt, aufgrund dessen der Bundesfinanzhof die Gewichtsbesteuerung für sogenannte Kombinations-KFZ erst möglich gemacht hat.


    Der Bundesrat muss noch zustimmen. Danach werden vom Finanzamt neue STeuerbescheide ausgestellt werden.


    Im Thread weiter oben dazu noch ein Originalauszug aus der gestrigen Debatte.


    Viele Grüße


    Kai

    Hallo,


    folgender Auszug aus der gestrigen Plenardebatte zum Thema Gewichtsbesteuerung:



    Iris Gleicke, Parl. Staatssekretärin beim Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:


    Bekanntlich fallen weder die Steuergesetzgebung noch ihr Vollzug in den Geschäftsbereich meines Ministeriums. Auf den ersten Blick mag es deshalb verwundern, dass ich als Vertreterin des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen das Wort ergreife zum Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen mit der Zielsetzung, das "ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen abzuschaffen".
    Es geht dabei um Fahrzeuge, die wahlweise zur Personenbeförderung oder zur Güterbeförderung benutzt werden können, wie vor allem schwere Geländewagen oder so genannte SUV - Sport Utility Vehicles. Solche Fahrzeuge können ab einer bestimmten Gewichtsklasse von den Finanzbehörden der Länder steuerrechtlich als LKW eingestuft werden und werden dann entsprechend günstig, nämlich nur nach Gewicht besteuert. Ursache hierfür ist eine Bestimmung in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
    Es handelt sich um den § 23 Abs. 6 a StVZO, der besagt:
    Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz, Plätze für nicht mehr als acht Personen haben.
    Diese Bestimmung wurde 1969 zur verkehrsrechtlichen Klarstellung eingeführt, damit Kombinationskraftwagen bis einschließlich 2,8 Tonnen bei Überholverboten mit dem Zusatz "ausgenommen Personenkraftwagen" ohne weiteren Zusatz mit ausgenommen waren.


    Die Steuerverwaltung der Länder und auch die höchstrichterliche Rechtsprechung der Finanzgerichte hat aus dieser verkehrsrechtlichen Bestimmung im Umkehrschluss gefolgert, dass Fahrzeuge dieses Typs, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht 2,8 Tonnen überschreitet, steuerrechtlich LKWs sind. Sie werden deshalb - wie bereits dargelegt - lediglich nach Gewicht und nicht hubraum- und emissionsbezogen besteuert.
    Das Kraftfahrzeugsteuergesetz, für das der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, sagt hierzu selbst nichts aus. § 23 Abs. 6 a StVZO ist somit sozusagen Steigbügelhalter für eine Steuerrechtspraxis, die die Halter derartiger - wie wir alle wissen - nicht ganz billiger Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich privilegiert.
    Verkehrsrechtlich ist diese Bestimmung seit langem überflüssig, weil daran zumindest im Straßenverkehrsrecht keine Rechtsfolgen mehr geknüpft sind. Außerdem steht diese Bestimmung nicht mehr im Einklang mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften.
    Auch deshalb begrüße ich als Vertreterin der Bundesregierung den gestern eingereichten Antrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Es macht Sinn, diese Vorschrift des Straßenverkehrsrechts ersatzlos aufzuheben.
    Nun ist das mit Privilegien ja bekanntlich so eine Sache. Sobald in unserem Lande an irgendeinem Privileg gerüttelt wird, machen zumindest einige der Privilegierten mehr oder weniger überzeugende Argumente für die Beibehaltung des Privilegs geltend. Wir kennen das alle auch aus anderen Zusammenhängen. Aber wir haben alle Einwände und Bedenken selbstverständlich sorgfältig geprüft. Im Ergebnis bleiben wir bei unserer mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit abgestimmten Absicht, den § 23 Abs. 6 a StVZO aufzuheben, und der rot-grüne Antrag gibt uns dafür den politischen Flankenschutz.
    Die entsprechende Verordnung zur Änderung der StVZO kann damit endgültig auf den Weg gebracht werden. Sie soll so rasch wie möglich dem Bundesrat mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet werden.
    Die seinerzeit bei der Änderung der StVZO überhaupt nicht beabsichtigte steuerliche Privilegierung schwerer Geländewagen ist mit dem Gedanken der Steuergerechtigkeit nur schwer in Einklang zu bringen. Auch im Hinblick auf den hohen Kraftstoffverbrauch und die im allgemeinen auch höheren Schadstoffemissionen ist diese Privilegierung erfehlt.
    Nach der Änderung bzw. Aufhebung des § 23 Abs. 6 StVZO ist es Sache der Länder, die steuerrechtlichen Konsequenzen zu ziehen und diese in den Fahrzeugpapieren als "Personenkraftwagen" bezeichneten Kraftfahrzeuge so zu besteuern, wie es ihrem Verwendungszweck und ihrer technischen Beschaffenheit entspricht.
    Ob hierzu eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erforderlich ist, wird vom zuständigen Bundes-ministerium der Finanzen zusammen mit den Ländern geprüft werden müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Fahrzeuge, die Gegenstand des Antrages sind, teilweise auch gewerblich als Nutzfahrzeuge eingesetzt werden, zum Beispiel in der Land- und Forstwirtschaft, von Winzern und auch von Handwerkern. Damit wäre auch die Frage zu prüfen, ob eine kraftahrzeugsteuerliche Differenzierung zwischen schweren Geländwagen, die außschließlich oder ganz überwiegend zu privaten Zwecken genutzt werden, und solchen, die gewerblich als Nutzfahrzeuge verwendet werden, geboten ist.
    Das Anliegen des rot-grünen Antrags ist jedenfalls berechtigt.


    Mit unserem Vorhaben, den § 23 Abs. 6 a StVZO ersatzlos aufzuheben, sind wir als Bundesregierung auf dem richtigen Weg. Ich bitte Sie, dem Antrag zuzustimmen.



    Dieser Antrag ist gestern beschlossen worden. Wenn das Gesetz in Kraft tritt, werden die Länder damit beginnen, den Haltern von Kombinationskraftwagen über 2,8 to geänderte Steuerbescheide zu schicken. Ob es auch die Wohnmobile trifft, ist nach dieser Sachlage offen. Strenggenommen fällt aber die rechtliche Grundlage, auf der Basis das Urteil des Bundesfinanzhofes, welches die Gewichtsbesteuerung auch für nicht-LKW ab 2,8 to regelt, gesprochen wurde, auch für die Wohnmobile weg. Schliesslich wurden die WoMos unter 2,8to ZGG auch bisher schon wie PKW besteuert. Da wird es dann auf die Verfahrenspraxis der Länder ankommen.


    Also trifft es uns auch.
    Viele Grüße


    Kai

    Hallo nochmal,


    Motorensuche.com ist eine gute Adresse.


    Aber: Dein Motorblock wird noch lange halten. Allenfalls könntest Du prophilaktisch die Pleuellager neu machen lassen. Lass das Ganze in einer nicht-VW Fachwerkstatt zusammen bauen und alles wird gut.


    Woher kommst Du? In Köln könnte ich Dich mit guten Adressen versorgen.


    Viele Grüße


    Kai

    Hallo,


    ich kommentiere mal die Aussagen:


    >Beim Vorbesitzer.


    eher unwahrscheinlich!


    > Nach EU Recht gibt es mittlerweile auch eine Gewährleistung von gebrauchten Waren, die von privat verkauft werden. Diese Gewährleistung kann (im Gegensatz zum Händler) von Privatpersonen ausgeschlossen weren. Dies muß aber vereinbart sein.


    Ist es auch meistens. Selbst wenn nicht: nur im ersten Halbjahr ist der Verkäufer in der Beweispflicht. Da August schon länger her ist, müßtest Du beweisen, daß der Mangel schon beim Verkauf an der Spannrolle war. Das wirst Du nicht schaffen.


    >Allerdings ist der Rechtslage teilweise sehr von Detailfragen und der Vertragslage abhängig und insbesondere ist es ein Beurteilungsproblem, ob das Fahrzeug ferhlerbehaftet war.


    Und was will uns diese Aussage sagen?


    Ich würde folgendermassen vorgehen:


    Grundsätzlich könntest Du Erfolg haben über den Hersteller der Spannrolle. Dummerweise kann der Defekt aber auch an einem falschen Einbau liegen. Im schwarzen Loch zwischen einbauender Person und Spannrollenhersteller werden Deine Ansprüche versanden.


    Lass den Schaden bei einem Motorinstandsetzer reparieren. Meistens braucht man nur die Ventile und Nockenwelle austauschen oder schlimmer den Kopf neu machen. Der Motorblock kann in 90% der Fälle bleiben.


    Hebe die Teile gut auf, insbesondere die defekte Spannrolle und schreibe direkt oder über einen Anwalt den Hersteller an mit beigefügter Rechnung. Nach Reaktion des Spannrollenherstellers kannst Du dann entscheiden, ob Du weitere Versuche unternimmst.


    Viele Grüße


    Kai

    Hallo,


    die Motoren werden biblisch alt. Allerdings muss jetzt der Zahnriemen gemacht werden: 700.- Euro incl. Spannrollen und WaPu.


    Mietwagen werden höher beansprucht. Das muss aber nicht den Ausschlag geben. Schau Dir vor allem die Reifen und die Fahrwerksteile einmal näher an.


    Da das Fahrzeug aus einem Gewerbe kommt, muss man Dir auch Gewährleistung geben (auch wenn der Verkäufer es vertraglich ausschliesst, damit kommt er nicht durch).


    Wenn der Preis trotz der anstehenden Kosten immer noch günstig ist, schlag zu.


    Viele Grüße


    Kai

    Hallo,


    Ihr habt ja prinzipiell recht, aber in den meisten Standardkaufverträgen steht der Gewährleistungsausschluss drin. Mehr chancen hat man da schon, wenn der Verkäufer gewerblich handelte und man ihm das nachweisen kann.


    Mit dem arglistigen Verschweigen von Mängeln ist es auch nicht einfacher: Wie kann man beweisen, daß der Verkäufer das wusste?


    Aber ich glaube auch nicht, daß es so schlimm wie in der Diagnose ist. Einiges hätte doch beim Kauf schon auffallen müssen.


    Viele Grüße


    Kai

    Hallo,


    das kann ich aus eigener Erfahrung voll bestätigen. Ich war auch mal da: Menschenleere Hallen, angefangene Wohnmobile, ein Mitarbeiter, der sich mit Standheizungen aber nicht auskennt, Null Service.


    Aber kürzlich habe ich von jemand anderem gehört, der hatte keinerlei Probleme.
    Zumindest gibt es Nemo wohl noch.


    Viele Grüße


    Kai

    Hallo Frank,


    ja, heißt es.


    Gute und günstige ATM gibt es von www.motorensuche.com.


    Viele weitere Informationen zum Bus T3 gibt es im anderen Forum unter vwbus-online.de.


    Oder willst Du Deinen Bus verkaufen? Dann schreib mir bitte mal eine Mail.


    Viele Grüße


    Kai

    Hallo,


    eigentlich muß die Brennkammer getauscht bzw. überprüft werden. Die Kosten: mehrere hundert Euro.


    Alternative ist die Firma Nemo in Krefeld (www.nemo-mobile.de), die überprüft die Brennkammer für 144.- Euro plus 30.- Euro Nachnahme. Ich habe da allerdings wegen der Zuverlässigkeit schlechte Erfahrungen, das soll aber besser geworden sein.


    Viele Grüße


    Kai

    Hallo Jens,


    stimmt nicht so ganz: ESP ist genau dafür gemacht. Wenn hinten keine Haftung mehr besteht, dann bremst ESP vorne das entgegengesetzte Rad ab, um das entstehende Drehmoment zur Seite wieder zu kompensieren. ABS verhindert, das hinten das Rad blockiert und damit der Wagen instabil wird.


    Ich wollte aber nicht die Diskussion von gestern wieder aufrollen. VW empfiehlt vorne und aus meiner Sicht hat VW da recht.


    Aber es gibt zwei sehr entgegengesetzte Meinungen.


    Viele Grüße


    Kai