> Nun habe ich mit der Versicherung am Freitag telefoniert und die meinte die Schadensregulierung wird erst von Ihr ( VGH ) erledigt wenn die Staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abgeschlossen sind, egal wie lange die Ermittlungen dauern! Die Polizei meinte der Schadensregulierung steht nichts im Weg, da der Schädiger feststeht und das Strafverfahren ein anderes Delikt ist, hat es mit der Regulierung nichts zu tuen. Was ist den nu richtig?
>Hallo.
>Hatte selbst mal einen Unfall mit Fahrerflucht. Die Versicherungssumme wird erst ausgezahlt, wenn die Ermittlungen zum Fahrer abgeschlossen sind, da die Versicherung von diesem die Summe zurückfordern kann. Dieses geht weil Fahrer die eine Unfallflucht begehen in der Regel alkoholisiert oder nicht berechtigt sind mit dem Fahrzeug zu fahren. In diesem Augenblick verstoßen sie gegen den Versicherungsvertrag und verlieren den Versicherungsschutz. Trotzdem muss die Versicherung den Schaden ersteinmal regulieren, hat dann aber Rückforderungsmöglichkeiten.
>Das ganze wird sich wohl ein 1/2 oder Jahr hinziehen. Also Gutachter selbst aussuchen, Schaden reparieren und in Vorkasse gehen. Anwalt ist dabei immer sehr hilfreich, kann die Sache aber nicht wirklich beschleunigen, da er die Ermittlungen nicht schneller machen kann und bestimmte Fristen immer eingehalten werden müssen.
>Zu den Notrufnummern kann ich sagen, dass bei Notrufen die Handynummern und fast alle Festnetznummern(wenn nicht ne Leitung von anno 1930) angezeigt werden. Diese werden dann automatisch in das Einsatzprotokoll übernommen und lassen sich sofort zurückrufen. Ob man die Rufnummerunterdrückung eingeschalten hat ist dabei völlig egal.
>Es grüßt ein uniformierter T4 Fahrer
Sehe ich nicht ganz so, wenn das gegnerische Fahrzeug und die Schuldfrage feststeht, da die Versicherung haften muß, wenn ein bei ihr versichertes Fahrzeug in einen Unfall verwickelt ist. Dafür ist es versichert. Das mit der Rückforderung vom Unfallfahrer ist, wie die freundlichen Herren in grün sagen eine andere Sache und zivilrechtlicher Art gem. AKB. Siehe auch § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz:
"Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
Was anderes wäre es, wenn der Fahrer ohne Wissen des Halters unterwegs gewesen wäre, aber:
Abs. 3: Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.
Dies ist die sog. Gefährdungshaftung. Also keine grauen Haare wachsen lassen, zum Rechtsanwalt gehen, und notfalls Klage einreichen. Spätestens dann wird die Versicherung einlenken.
Gruß Stefan