Zulassung als Wohnmobil (t4, bj 94, 2,4d, Aufgelastet)

  • Hallo, ich habe vor im sommer meinen t4 als womo zuzulassen, wegen der günstigeren versicherung. fragen:


    ich brauche ja einen stauraum, muss ich da irgend einen schrank ins auto dübeln, oder genügt die konsole unter den sitzen (fahrer und beifahrer)


    welche nachteile entstehen mir durch einen umtrag zum womo?


    danke, ede

  • <i>Hallo, ich habe vor im sommer meinen t4 als womo zuzulassen, wegen der günstigeren versicherung. fragen:
    ich brauche ja einen stauraum, muss ich da irgend einen schrank ins auto dübeln, oder genügt die konsole unter den sitzen (fahrer und beifahrer)
    welche nachteile entstehen mir durch einen umtrag zum womo?</i>


    <hr>


    Was ist's denn bisher? Ein Multivan? Oder selbst ausgebaut und "nur" noch nicht als WoMo eingetragen?


    Die Vorgaben vom TÜV sind beim WoMo "strenger" als beim Bürofahrzeug, auch wenn manche TÜV-Ingenieure auf den "Kocher" verzichten welcher laut ihren eigenen Tipps eigentlich unerläßlich sei...


    <hr>


    Nachteile: Du darfst auf "außerörtlichen Landstraßen" 'nen Hänger nur mit 60 km/h ziehen. Gilt für alle "sonstige Kfz" - egal welcher Tonnage.


    In wiefern Parkverbote für WoMos oder "womoartige" Fahrzeuge legitim sind => da gibt's beim ADAC 'ne nette Broschüre.


    Kurzum: Je nachdem wie dein T4 bis jetzt von innen aussieht => wenn du keinen Kocher fix verbauen willst (Spirituskocher beispielsweise, dann haste auch keine Gasprüfung alle zwei Jahre und nebenbei etwas mehr Platz) => dann könnte ein Bürofahrzeug auch 'ne Möglichkeit sein.


    CU Martin


    <p align="center[/url]

    http://t4.x-fish.org/images/banner.gif" border="0" width="468" height="60" alt="X_FISH's T4-Seiten"</a></p><p><a href=""><br></a></p><p><a href=""> <span style="font-size:10px; font-family:arial,verdana;</a><br> <b>X_FISH's T4 Seiten</b></span>
    </p>






    X_FISH's T4-Seiten

  • hallo x-fish, ich habe deinen beittrag weiter unten bzw auf deiner seite gelesen , es erschien mir aber zu kompliziert das ganze. ich denke mal jeder tüv prüfer weiß, was ein womo is, aber den stress mit bürofahrzeug will ich mir nicht antun.


    also, bis jetzt ist es "nur" ein mv allstar mit dem üblichen schnickschnack, grüße ede

  • <i>hallo x-fish, ich habe deinen beittrag weiter unten bzw auf deiner seite gelesen , es erschien mir aber zu kompliziert das ganze. ich denke mal jeder tüv prüfer weiß, was ein womo is, aber den stress mit bürofahrzeug will ich mir nicht antun.
    also, bis jetzt ist es "nur" ein mv allstar mit dem üblichen schnickschnack, grüße ede</i>


    <hr>


    So viel "Streß" ist's ja eigentlich nicht => wenn dich einer zum FA schicken will kannste ihm ja meine Erfahrung gleich weitergeben. ;o)


    MV Allstar <= dito bei mir. Also gegen ein Bürofz sollte eigentlich keiner was haben, beim WoMo mußte eben - eigentlich - noch einen Kocher nachrüsten. Stauraum => unter der Sitzbank oder auch unter der "Hutablage" vom MV eingentlich kein Thema. Extra einen Schrank verbaut haben nicht alle, manche haben lediglich die bekannten "Curver-Boxen" reingestellt => dann ist's auch sauber aufgeräumt und definitv Stauraum.


    Wenn du ihn ohnehin "campingartig" ausbauen willst => dann ist's sowieso egal, ansonsten kommen eben noch Kosten wegen dem Umbau/Ausbau auf dich zu.


    CU Martin


    <p align="center[/url]

    http://t4.x-fish.org/images/banner.gif" border="0" width="468" height="60" alt="X_FISH's T4-Seiten"</a></p><p><a href=""><br></a></p><p><a href=""> <span style="font-size:10px; font-family:arial,verdana;</a><br> <b>X_FISH's T4 Seiten</b></span>
    </p>





    X_FISH's T4-Seiten

  • >Nachteile: Du darfst auf "außerörtlichen Landstraßen" 'nen Hänger nur mit 60 km/h ziehen. Gilt für alle "sonstige Kfz" - egal welcher Tonnage.



    Für Kfz. bis 3.5t zGG mit Anhänger gilt max. 80 km/h außerhalb von Ortschaften.


    Für Kfz. mit mehr als 3.5t zGG mit Anhänger sowie für Fahrzeuge mit mehr als 7,5t zGG gilt max. 60km/h außerhalb von Ortschaften mit Ausnahme von Autobahnen sowie Strassen mit mindestens 2 Fahrstreifen je Richtung, wenn die Gegen-Fahrbahnen durch bauliche Einrichtungen getrennt sind. Da gilt max. 80 km/h.

  • <i>Für Kfz. bis 3.5t zGG mit Anhänger gilt max. 80 km/h außerhalb von Ortschaften.</i>


    <hr>


    Richtig bei PKW und LKW, nicht für "Sonstige Kfz".


    <hr>

    Zitat:


    "Sonstige Kfz" aller Tonnage - z.B. Wohnmobile - sind bei Anhängerbetrieb auch weiterhin an das 60-km/h-Limit auf außerörtlichen Straßen gebunden.


    Quelle: TÜV Verkezr und Fahrzeug GmbH, Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland


    Die gleiche Auskunft habe ich auf Anfrage bei der Verkehrspolizei erhalten => im gleichen Zuge als ich nach der Regelung wegen StVO Zeichen 315 angefragt hatte (Parken auf Gehwegen nur bis maximal 2,8 t erlaubt - sofern Schild 315 aufgestellt).


    CU Martin




    X_FISH's T4-Seiten

  • Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen


    innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,


    außerhalb geschlossener Ortschaften


    für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,


    für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnisbusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h,


    für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.


    Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

  • >Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
    >innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,
    >außerhalb geschlossener Ortschaften
    >für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,
    >für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnisbusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h,
    >für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.
    >Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.


    <hr>


    Die fehlen leider in der Aufstellung...


    CU Martin
    <p align="center[/url]

    http://t4.x-fish.org/images/banner.gif" border="0" width="468" height="60" alt="X_FISH's T4-Seiten"</a></p><p><a href=""><br></a></p><p><a href=""> <span style="font-size:10px; font-family:arial,verdana;</a><br> <b>X_FISH's T4 Seiten</b></span>
    </p>



    X_FISH's T4-Seiten

  • >>außerhalb geschlossener Ortschaften
    >>für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,


    Hier zählen nur Pkw mit Anhänger und Lkw bis 3,5 t zGG mit Anhänger zu, also nicht sonstige Kfz, weil nicht ausdrücklich erwähnt.


    >>für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnisbusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h,


    Hierzu zählen alle Kfz mit Anhänger außer die oben, die ja 80 Km/h fahren dürfen. Weil hier nicht sonstige Kfz mit Anhänger zur Ausnahme erklärt werden, besteht also keine Ausnahmeregel, d.h., es gilt 60 Km/h!


    Gruß


    Annette

  • <i>Hierzu zählen alle Kfz mit Anhänger außer die oben, die ja 80 Km/h fahren dürfen. Weil hier nicht sonstige Kfz mit Anhänger zur Ausnahme erklärt werden, besteht also keine Ausnahmeregel, d.h., es gilt 60 Km/h!</i>


    Also kurzum: Kein "Humbug" sondern So.Kfz auf beschriebenen Straßen => 60 hm/h.


    CU Martin



    X_FISH's T4-Seiten

  • Sonstige Fahrzeuge oder Kombinationskraftfahrzeug ist nur für das Finanzamt interessant.
    Die Eintragung Pkw geschlossen besagt doch eindeutig, daß es sich um einen Pkw handelt, somit ist also auch die Regelung ganz klar.
    Gruß Georg

  • <i>Sonstige Fahrzeuge oder Kombinationskraftfahrzeug ist nur für das Finanzamt interessant.</i>


    Du schreibt's schon selbst => Kombinationskfz <font color="red[/url]==</font> PKW.


    <b>Aber:</b> Ein WoMo oder Bürofz oder eine "selbstfahrende Arbeitsmaschine" <font color="red[/url]!=</font> PKW.


    Weiterhin eine kleine Korrektur: Es ist nicht "nur für das Finanzamt interessant", beim WoMo beispielsweise => Versicherung sowie auch (in manchen Gemeinden) Parkverbot für WoMos...


    CU Martin
    <p align="center[/url]

    http://t4.x-fish.org/images/banner.gif" border="0" width="468" height="60" alt="X_FISH's T4-Seiten"</a></p><p><a href=""><br></a></p><p><a href=""> <span style="font-size:10px; font-family:arial,verdana;</a><br> <b>X_FISH's T4 Seiten</b></span>
    </p>



    X_FISH's T4-Seiten

  • Das Überholverbot für LKW gilt lt. STVO auch nur für LKW über 3,5t und Zugmaschinen. Ein PKW mit Anhänger darf dort überholen, auch wenn alles zusammen 5t zGG hat. Ein So.Kfz. mit Anhänger darf es nicht, sofern der Zug ein zGG von mehr als 3,5t hat. Wenn man mit einem Wohnmobil über 3,5t dort überholt und erwischt wird, bezahlt man ebenso, als wäre es ein LKW. Einen Bus wiederum betrifft es nicht, auch wenn er 24t zGG haben sollte und mit Tempo 30 den Berg hochkriecht.


    Beim Sonntagsfahrverbot ist es allerdings anders. Das betrifft nur LKW über 7,5t und Anhänger hinter LKW. Theoretisch dürfte also eine Sattelzugmaschine mit Auflieger fahren (ist kein LKW). Praktisch allerdings nicht. Dagegen dürften Sattelzugmaschinen ohne Auflieger und gewöhnliche Zugmaschinen auch mit Anhänger fahren (Schausteller, Landwirtschaft etc.)


    Wenn man explizit alles aufführen würde, was auf den Strassen herumfährt, dann wäre die STVO dreimal so dick und keiner steigt mehr durch.

  • Soll doch jeder so schnell und so lange fahren, er will. Solange es nicht um mein Geld, meine Gesundheit und meine Punkte geht, ist es mir eh wurscht. Demnächst rollt die Urlaubswelle wieder und angesichts leerer Kassen wird auch wieder fleißig abkassiert: Zu schwer, zu schnell, überholen im Überholverbot, kein ausreichender Abstand, keine ausreichende Ladungssicherung usw. Mir solls recht sein.
    Und mit einem So-kfz darf man ja anscheinend alle Verbote übertreten. Denn die gelten ja nur für LKW und Zugmaschinen......

  • >das fällt dir aber auch nicht leicht


    Meine bisherigen Beiträge sollten eine deutliche Sprache sprechen. 'n "Dankeschön" oder "oha, da lag ich wohl daneben" kam hier oft genug von mir. Zumindest sehe ich das so.


    Gibt man anderen ihre "Medizin", so verschlucken sie sich recht schnell... Unterschiedliche "Gesprächspartner" => unterschiedlicher Ton. Oder soll ich den Bückling machen nur weil einer sich selbst beweihräuchert (nicht auf Bernd bezogen) und nicht mit Infos rüberkommen will?


    CU Martin




    X_FISH's T4-Seiten

  • <i>Und mit einem So-kfz darf man ja anscheinend alle Verbote übertreten. Denn die gelten ja nur für LKW und Zugmaschinen......</i>


    <hr>


    Also entweder wir haben ein ernsthaftes Kommunikationsproblem - oder du hast von meinem ersten Posting an die Scheuklappen auf.


    Der oben zitierte Satz widerspricht dem was ich geschrieben hatte und passt IMHO eher zu dem "Humbug"-Posting von dir, also das meine Ausführung falsch sei.


    Watt denn nu?


    CU Martin




    X_FISH's T4-Seiten