Das Bundeskabinett hat am 29. 11. 2006 den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes v. 21. 12. 2006 ist inzwischen im BGBl 2006 I S. 3344 verkündet worden. Durch dieses Gesetz haben sich bei der Besteuerung schwerer Pkw und von Wohnmobilen folgende Änderungen ergeben:
1. Begriff „Personenkraftwagen?
Der Begriff „Personenkraftwagen? wird abweichend vom Verkehrsrecht definiert. Falls die folgenden Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt sind, gelten diese als Pkw: Geländewagen der Klasse N1 Aufbauart BA oder BB, Mehrzweckfahrzeuge Aufbauart AF, Büro- und Konferenzmobile. Die Änderungen treten mit Wirkung ab 1. 5. 2005 in Kraft.
2. Wohnmobile
Für Wohnmobile wird eine eigene Begriffsbestimmung eingeführt. Als Wohnmobile gelten hiernach Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer, grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschn. A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 cm sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.
Diese Wohnmobile werden ab dem 1. 1. 2006 nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen besteuert. Es wird hierfür ab 1. 1. 2006 ein besonderer Steuertarif eingeführt, der eine dreigliedrige emissionsbezogene Staffelung aufweist: Mindestens Schadstoffklasse S4 (niedrigste Belastung), Schadstoffklasse S1 bis S3 (mittlere Belastung), nicht schadstoffreduziert (höchste Belastung).
Ab 1. 1. 2010 werden Wohnmobile der Klasse S1 nach dem Tarif, der für nicht schadstoffreduzierte Fahrzeuge gilt, besteuert.
3. „Unechte Wohnmobile?
„Unechte Wohnmobile?, die die Bauart eines Pkw aufweisen, sind ab 1. 1. 2006 als Pkw zu besteuern. Für den Zeitraum vom 1. 5. 2005 bis 31. 12. 2005 bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer bei einem zulässigen Gesamtgewicht des Wohnmobils bis zu 2,8 t nach § 8 Nr. 1 KraftStG (gilt als Pkw: Besteuerung nach Hubraum) und bei einem zulässigen Gesamtgewicht des Wohnmobils über 2,8 t nach § 8 Nr. 2 KraftStG (gilt als Lkw: Besteuerung nach Gewicht).
Über Einzelheiten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird in Kürze in der NWB ausführlich berichtet.
Viel Text habe ich einfach rein kopiert aber vielleicht hilft es!
Fakt unechte Wohnmobile über 2,8 Tonnen gilt Besteuerung nach Gewicht gilt als LKW und LKW sind doch Nutzfahrzeuge oder irre ich mich da?
Gruß Klaus