Hallo Matthias,
ich gebe Dir natürlich recht, es gibt kein Gesetzt, dass die Möglichkeiten und Umfänge einer Reifenreparatur eindeutig regelt. In sofern war meine Aussage "nicht erlaubt" auch nicht richtig. Die StVZO, im Speziellen §36 lässt sich auch nur wenig über Reifenschäden aus. In Punkt 20 der Erläuterungen zum §36 StVZO Steht:
"Beschädigungen an den Laufflächen u an den Seitenflächen. BayObLG, Beschluß vom 29. 5. 1972, 2 St 544/72: Stärkere Beschädigungen an den Laufflächen u an den Seitenwänden von Reifen machen diese verkehrsunsicher u sind daher geeignet, eine Verurteilung des Fahrers wegen zweier rechtlich zusammentreffender Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs 1, § 49 Abs 1 Nr 22 StVO, § 30, § 69a Abs 3 Nr 1 StVZO, § 24 StVG zu rechtfertigen. (231)"
Sagt auch nicht viel aus und ganz besonders nichts zu möglichen Reparaturen.
Soweit mir bekannt, resultieren die Aussagen zur Reifenreparatur in erster Linie aus Empfehlungen der Reifenhersteller und einiger Zulieferer. Ich kenne allerdings keine Empfehlung eines Reifenherstellers die, speziell im PKW-Bereich, die Reparatur eines Schadens in der Reifenflanke befürwortet (bei LKW-Reifen mag das evtl. anders sein?).
Verboten ist eine Reparatur der Seitenflanke dadurch natürlich noch nicht. Es ist ja auch zunächst ein mal nicht verboten, mit zu nierdrigem Luftdruck durch die Gegend zu fahren, so lange daraus keine weiteren Gefährdungen entstehen. Es muss halt jeder (entweder der Fahrer/Halter, oder derjenige der Repariert) selber wissen, für was er Verantwortung übernimmt.
Ich bin mir aber auch sicher, dass meine Informationen zu Reifen und deren Reparatur nicht umfassend sind. Also, falls Du weitere Quellen oder konkretere Aussagen zur Reifenreparatur hast, würde ich gerne auch dazulernen.
Gruß
Wolfgang