Hallo Willy
Da ich zur Zeit einen Pick-Up ( LKW-Zulassung ) unter 2,8to fahre und wegen Familienzuwachses vor der Anschaffung eines T4 Multivans stehe habe ich mich ziemlich eingehend mit dieser Materie beschäftigt. Derzeit sieht es wie folgt aus:
Fahrzeuge mit LKW-Zulassung werden immer nach Gewicht besteuert, wenn das zul. GGew, ÜBER 2,8 to liegt.
Fahrzeuge mit LKW-Zulassung können nach Gewicht besteuert werden, wenn das zul. GGew. unter 2,8 to liegt. Das ist Ermessenssache des Finanzamtes und wird in der Regel nur bei gewerblich genutzten Fahrzeugen gemacht. ( Post ja / Postgolf in Privathand nein )
Sonstige Fahrzeuge ( WoMo, Werkstattwagen, Büromobile, Kombinationsfahrzeuge etc. ) werden nach Hubraum besteuert wenn das zul.GGew. unter 2,8 to liegt.
Sonstige Fahrzeuge ( WoMo, Werkstattwagen, Büromobile, Kombinationsfahrzeuge etc. ) müssen nach Gewicht besteuert werden wenn das zul. GGew. ÜBER 2,8 to liegt.
Ein Fahrverbot für LKW an Sonn- und Feiertagen gilt unabhängig vom Gewicht für alle LKW mit Anhänger und für LKW über 7,5 to.
Eine Zulassung als LKW hat i.d.R. einen höheren Versicherungbeitrag zur Folge, aber auch den Vorteil eines andern Rabattsystems. ( Beginn mit 100%, nach 4 Jahren 40% )
Die günstigste Kombination bei einem T4 erscheint mir eine Zulassung als So-KFZ WoMobil in Verbindung mit einem zul.GGew. von 2,81 to., da so sowohl die günstigen Versicherungsbeiträge sowie eine Gewichtsbesteuerung zum Tragen kommt.
Gruß
Henning
P.S. Wie teuer war das Knöllchen ? Ich fahre auch ab und zu Sonntags mit Anhänger an meinem Pick-Up, was wie wir ja wissen nicht so ganz legal ist.
( Ausnahmegenehmigung kostet pro Jahr ca. 450,-DM = wieviel Knöllchen? )
Urteil zur Besteuerung ü. 2,8 to