Beiträge von henning

    Hallo,
    ich fahre einen 99'er T4 2,4l 55KW. Bin gerade nach Dänemark gefahren. Vollgepackt bis unters Dach. Plus Dachbox und Surfbretter.
    Klar das ich einen hohen Verbrauch hatte. Ca 10-11l. Bei 100-110km/h
    Dann ging garnichts mehr. Motorhaube auf und ich sah am Minuspol der Batterie einen blühenden grünen Schwamm. Motor überbrückt uns zum VW-Händler. Der wiederum macht nur die Pole sauber, ein bißchen Schleifpapier und Caramba und das war's. Laut seiner Aussage waren die Pole trocken aufgrund fehlenden Kontaktes.....
    Jetzt saust der T4 wieder schneller und verbraucht weniger. Letzte Messung 9,3l bei 110-120 km/h. Allerdings nicht ganz so voll, aber immer noch mit Dachbox und Brettern oben drauf.
    Kann der hohe Verbrauch wirklich an der trockenen Batterie gelegen haben?
    Wie lange kann denn so eine Batterie denn schon trocken sein?
    Hat jemand ähnliche Erfahrungen?

    Entwurf des dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrtzeugsteuergesetzes.




    A. Problem und Ziel


    Artikel 1 Nr.1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßen-verkehrsordnung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl.IS. 2712) sieht eine Aufhebung des §23 Abs.6a StVZO mit Wirkung ab 1.Mai 2005 vor. Aufgrund die-ser Rechtsänderung entfällt die verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung „Kombina-tionskraftwagen“. Daraus ergeben sich unmittelbare kraftfahrzeugsteuerliche Aus-wirkungen insbesondere für folgende Fahrzeugarten mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8 t:


    • Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse.
    • Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile


    Diese Fahrzeuge werden bisher auf der Grundlage des ab 1. Mai 2005 entfallenden §23 Abs. 6a StVZO und der daraus resultierenden höchstrichterlichen Finanzrecht-sprechung, als der Gewichtsbesteuerung unterliegende „andere Fahrzeuge“ im Sin-ne des §8 Nr.2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG), behandelt. Für diese steuerliche Sachbehandlung entfällt somit ab 1.Mai 2005 die Rechtsgrundlage. Die Besteuerung dieser Fahrzeuge ist daher systemkonform anzupassen.



    B. Lösung


    Mit der vorgeschlagenen Änderung des KraftStG wird die Besteuerung der betrof-fenen Kraftfahrzeuge neu geregelt. Insbesondere Geländefahrzeuge, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und Kleinbusse, die nach ihren ob-jektiven Beschaffenheitskriterien die Begriffsmerkmale für Personenkraftwagen er-füllen, sind hiernach künftig – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2.8t – als Personenkraftwagen nach Hubraum und Emissions-verhalten zu besteuern. Für Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge wird eben-falls eine Besteuerung nach diesen Kriterien vorgesehen.




    Seite 2


    Die Rechtsänderung wird zudem zum Anlass genommen, auch für dreirädrige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse L5e (sog.Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog.Quads) – in Umsetzung der Rechtspre-chung des Bundesfinanzhofs – eine kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung als Perso-nenkraftwagen festzulegen.


    C. Alternativen: Keine



    D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte


    Für die Länder ergeben sich schätzungsweise Mehreinnahmen in der Größenord-nung von jährlich bis zu 200 Mio. €.



    Seite 3+4



    Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen


    Artikel 1



    Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26 September 2002 (BGBl IS.3818), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung von EU - Richt-linien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom 2004 (BGBl IS.), wird wie folgt geändert:



    In § 2 werden nach Absatz 2. folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:



    „(2a) Unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung gelten als Personenkraftwagen auch folgende Kraftfahrzeuge:


    1. dreirädrige Fahrzeuge der Klasse L5e und vierrädrige Fahrzeuge der Klasse L7e nach der Richtlinie 2002/24/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 18 März 2002 über die Typgenehmigung für zwei oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI. EG Nr. L 124 S.1, 2003 Nr.49 S. 24)



    2. Geländefahrzeuge der Klasse N nach Anhang II Nr.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaa-ten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 42 S.1) mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.



    3. Mehrzweckfahrzeuge (Aufbauart AF), die nach Anhang der Richtlinie 70/156/EWG des Rates, nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten.




    4. Sonstige Fahrzeuge der Klasse N nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Ra-tes, die nach Bauart, Einrichtung und Erscheinungsbild als Personenkraftwagen anzu-sehen sind.



    5. Wohnmobile nach Anhang II A Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates sowie Bauart ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile) mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.


    Vorraussetzung bei den Fahrzeugen der Nummern 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge vorran-gig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist dann der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.


    (2b) Als andere Fahrzeuge im Sinne des §8 Nr. 2 gelten auch Kranken – und Leichenwa-gen nach Anhang II A Nummer 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates.




    Artikel 2


    Inkrafttreten



    Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft


    Seite 5



    I. Begründung


    Allgemeines


    1. Inhalt



    Auf der Grundlage der bis 30. April 2005 geltenden Vorschrift des §23 Abs. 6a StVZO und der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Begriffsdefinition „Kombinationskraft-wagen“, sind bisher bestimmte Fahrzeugarten als „andere Fahrzeuge“ im Sinne des §8 Nr.2 KraftStG zu behandeln und demgemäß nach dem verkehrsrechtlichen Gesamtge-wicht zu besteuern. Dies gilt insbesondere für folgende Fahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlichen Gesamtgewicht von mehr als 2.8t:


    • Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Pick-up-Fahrzeuge mit Dop-pelkabine, Mehrzweckfahrzeuge, Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (z.B. sog. Vans) – vgl. BFH Urteile vom 31.08.1998, BFH/NV 1998, 1264 und BStBl II 1998, 487.
    • Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro – und Konfe-renzmobile) – vgl. BFH Urteil vom 01.02.1984, BStBl II 1984, 461.


    Artikel 1 Nr.1 der siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsord-nung (StVZO) vom 2. November 2004 (BGBl.IS. 2712), sieht eine Aufhebung der für die bisherige kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung relevante Vorschrift des §23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1.Mai 2005 vor. Die Kraftfahrzeugbesteuerung der betroffenen Fahr-zeuge ist daher systemkonform anzupassen.


    • Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Finanzämter an die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen rechtlich nicht gebunden (BFH Urteil vom 29.04.1997, BSBl II 1997, 627). Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit verkehrsrechtlicher Vor-schriften auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht (BFH Urteil vom 30.03.2004, BFH/NV 2004, 1294). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung wird festgehalten.


    Seite 6


    • Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich aus-schließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaf-fenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Ge-samtheit zu würdigen (BFH Urteil vom 01.08.2000, BSBl II 2001, 72). Auf die tat-sächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht (BFH Urteil vom 05.05.1998, BSBl II 1998, 489). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entspre-chen der grundlegenden Systematik des Kraftfahrzeugsteuerrechts und sind daher auch weiter zu berücksichtigen.


    • Der Rechtsprechung lässt sich die Tendenz entnehmen, dass bei Geländewagen - e-benso wie bei sog. Pick-up-Fahrzeugen (BFH Urteil vom 08.02.2001, BSBl II 2001,368) – eine kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als Personenkraftwagen, insbe-sondere davon abhängig ist, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs (Urteile des Thürin-ger Finanzgerichts vom 27.03.2003, EFG 2003 S. 1045, und des Finanzgerichts Mün-chen vom 02.07.2003, EFG 2003 S. 1574). Diese Rechtsprechung ist insbesondere im Interesse einer praxistauglichen Differenzierung und Vollziehbarkeit sachgerecht. Es wird daher vorgeschlagen, bei den in Frage stehenden, vorgenannten Fahrzeugen ei-nen Besteuerung nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien allgemein da-von abhängig zu machen, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.


    • Insbesondere für schwere Geländewagen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Ge-samtgewicht von mehr als 2.8t ergeben sich derzeit – im vergleich zu bauartgleichen, der Hubraumbesteuerung unterliegenden Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-gewicht von bis zu 2.8t – erhebliche kraftfahrzeugsteuerliche Vorteile, da für diese Fahrzeuge nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Personenkraftwagen, sondern die in der Regel deutlich günstigere Besteuerung nach dem zulässigen Ge-samtgewicht zur Anwendung kommt. Eine derart unterschiedliche steuerliche Behand-lung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es wird daher vorgeschlagen, die in Frage ste-henden Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn die Fahrzeuge nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorran-gig der Personenbeförderung dienen.
    Seite 7


    • Wohnmobile sind verkehrsrechtlich der Fahrzeugklasse M zugeordnet (für die Perso-nenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern nach Anhang II A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970, ABI.EG Nr. L42 S.1). Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesent-liche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der Personenbeförderung besteht. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlichem Gesamtgewicht von mehr als 2.8t – wie Personenkraftwagen zu besteuern. Auch für bauartähnliche Fahrzeuge (insbeson-dere sog. Büro – und Konferenzmobile) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.8t, ist eine Besteuerung nach den für Personenkraftwagen geltenden Krite-rien systemgerecht.


    • Zur Klarstellung sieht der Gesetzentwurf zudem vor, dreirädrige Fahrzeuge der ver-kehrsrechtlichen Fahrzeugklasse L5e (sog. Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog. Quads) – entsprechend den Grundsätzen der Rechtspre-chung – kraftfahrzeugsteuerlich wie Personenkraftwagen zu behandeln.



    2. Finanzielle Auswirkungen


    Für die Länder ergeben sich schätzungsweise Mehreinnahmen in der Größenordnung von jährlich bis zu 200 Mio. €.



    II. Einzelbegründung



    Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetz)


    Zu § 2 Abs. 2a Nr.1


    Nach der Rechtsprechung des BFH sind dreirädrige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahr-zeugklasse L5e (sog. Trikes) und vierrädrige Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e (sog. Quads), unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung, kraftfahrzeugsteuerlich als Personen-kraftwagen anzusehen (BFH Urteile vom 22.06.2004, BFH/NV 2004, 1737 vom 03.04.2001, BStBl II 2001, 451, vom 18.11.2003, BFH/NV 2004, 822). Diese Sachbehandlung ist gerecht-fertigt. Die Vorschrift sieht demgemäß vor, dass diese Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich – unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung – wie Personenkraftwagen zu behandeln sind.


    Seite 8



    Zu § 2Abs. 2a Nr.2


    Die Vorschrift erfasst typische Geländefahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse N nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L42 S. 1). Der Begriff „Geländefahrzeug“ ist im Einzelnen in Anhang II A Nr. 4 der genannten Richtlinie geregelt. Durch die Mindestanforde-rung an die Zahl der Sitzplätze (mindestens drei außer dem Fahrersitz) wird klargestellt, dass sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Einzelkabine von der Vorschrift nicht erfasst werden. Als Gelän-defahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere herkömmliche Geländewagen und sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine in Betracht kommen, wenn sie die verkehrs-rechtlichen Vorraussetzungen erfüllen.


    Eine Besteuerung als Personenkraftwagen ist nach dem Rechtsgehalt der Vorschrift nur ge-rechtfertigt, wenn das betreffende Geländefahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung aus-gelegt und gebaut ist, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.



    Zu § 2 Abs. 2a Nr.3


    Nach Maßgabe des Anhangs II C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L 42 S.1) sind Personenkraftwagen der Klasse M1, auch sog. Mehrzweck-fahrzeuge (andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahr-gästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) anzusehen. Derarti-ge Kraftfahrzeuge sind verkehrsrechtlich jedoch unter den folgenden Voraussetzung nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizieren:


    a) Die Fahrzeuge haben außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze
    b) Zusätzlich muss folgende Bedingung erfüllt sein
    P-(M+Nx68) > Nx68
    Dabei bedeuten:


    Seite 9


    P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg
    M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg
    N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz


    Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es jedoch sachlich gerechtfertigt, solche – nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende – Mehrzweckfahrzeuge kraft-fahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Perso-nenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bo-denfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.


    Als Mehrzweckfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Vans) in Betracht kommen.



    Zu § 2 Abs. 2a Nr.4


    Die Vorschrift erfasst sonstige Fahrzeuge der verkehrsrechtlichen Fahrzeugklasse N nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1), die nach den kraftfahrzeugsteuerlich relevanten, objektiven Beschaffenheitsmerkmalen (Bauart, Einrich-tung und Erscheinungsbild) als Personenkraftwagen anzusehen sind. Hierunter fallen insbe-sondere sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine (vgl. BFH Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001, 368), die verkehrsrechtlich bzw. technisch nicht als Geländefahrzeuge der Fahrzeug-klasse N einzustufen und demgemäß von der Vorschrift des § 2Abs. 2a Nr. 2 nicht erfasst werden.


    Bei sog. Pick-up-Fahrzeugen mit Einzelkabine überwiegen die LKW-typischen Beschaffen-heitsmerkmale. Gleiches gilt in der Regel auch für sog. Pritschenwagen. Derartige Fahrzeuge fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.


    Eine Besteuerung als Personenkraftwagen ist bei den betroffenen Fahrzeugen nur gerechtfer-tigt, wenn die Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist, als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.



    Seite 10


    Zu § 2 Abs. 2a Nr. 5


    Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1) sowie bau-artähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro – und Konferenzmobile), mit höchstens acht Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz. Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahr-zeugklasse M. Es schein daher sachgerecht, Wohnmobile allgemein nach den für Personen-kraftwagen geltenden Kriterien zu besteuern. Gleiches gilt für bauartähnliche Fahrzeuge.


    Zu § 2 Abs. 2b


    Bei den von der Vorschrift erfassten Kranken – und Leichenwagen nach Anhang II A Nr. 5.3. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr.42 S.1) handelt es sich um Fahrzeuge, bei denen – wie bisher – eine Gewichtsbesteuerung nach § 8 Nr. 2 ge-rechtfertigt ist.





    Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)


    Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

    >>Hello i need your help my t4 2,4 D from 94 needs a motor my own has broken down.
    >>im from denmark so i need some places where i can get a used motor nere the border. it must not have gone more than 140000 km. anywone who nows where i can get something like that
    >>Thanks for your help
    >Hello,
    >you can get a repaired motor at www.motorensuche.com but the firm is close to Cologne :
    >MKG Motoren Köln GmbH
    >Jörg Schneider
    >Lülsdorferstrasse 48
    >D-53842 Troisdorf-Spich
    >Germany
    >Tel.: +49-2241-16519-0
    >They work together with some garages close to the border.
    >Have a lot of success,
    >Peer
    i dont have that kind of money for an repaired motor so i need a used motor from a damage t4 or something like that

    Hello i need your help my t4 2,4 D from 94 needs a motor my own has broken down.
    im from denmark so i need some places where i can get a used motor nere the border. it must not have gone more than 140000 km. anywone who nows where i can get something like that
    Thanks for your help

    Hiiilfe...
    Auspuff beim T4 "Syncro" 2.5 TDI kurzer Radstand, gebrochen. Baujahr 2001.Was darf eine kompl. Anlage ab KAT kosten -bei VAG?
    Vielen Dank
    Gruß
    henning

    >...........>
    >>P.S.:Warum gibts eine Wortsperre für Sie-gen ??
    >............
    >Weil es auch eine für Rei-ch gibt. Da war mal so ein Idiot, der das Forum mit Na/zi-Propaganda (eben gemerkt: auch Sperre) zugemüllt hat, und diese Art Wörter kam da drin vor. Gruß HNW



    O.K. das erklärt einiges :-))


    Solange ich jetzt nicht umziehen muß.


    Gruß
    Henning

    Genau so ging es mir beim NFZ Knebel in Sie-gen.
    Hab dort auch im Rahmen des Werkstatttests die 60.000er
    und zusätzlich noch Zahnriemenwechsel durchführen lassen.


    97 von 100 möglichen Punkten.
    Super Service und sehr freundliche Mitarbeiter.



    Gruß
    Henning



    P.S.:Warum gibts eine Wortsperre für Sie-gen ??

    >Hallo,
    >ich würde sagen dass deine elektrische Wasserpumpe für den Zuheizer nicht mehr arbeitet!?
    >Grüsse
    >Toni



    Dann mnüßte der Zuheizer aber bei laufendem Motor funktionieren, da dann das
    wasser ja wieder zirkuliert und keine Abschaltung wegen Überhitzung erfolgen sollte.


    Gruß
    Henning

    Hallo,
    Zylinderkopfdichtung bei 190.000 km erneuert beim 77 PS-Diesel. Klingt für mich etwas unwahrscheinlich. Bei der Laufleistung sollte das doch nicht erforderlich sein, oder? Der T4 wird mir zum Kauf angeboten; hinsichtlich der Laufleistung bin ich sehr mißtrauisch, und man sagt, dass nach Erneuerung der Kopfdichtung der Motor nicht mehr lange hält.
    Ist da was dran?
    Henning

    Hier mal wieder was zum Thema KFZ-Steuer:


    Meldung aus der SZ vom 15.11.:


    Saarland will ein Ende der Kfz-Steuer
    Die Kfz-Steuer steht offenbar vor dem Aus. Die überwiegende Mehrheit der Bundesländer, darunter auch das Saarland, ist dafür, sie abzuschaffen. Ihre Erhebung sei zu kompliziert.
    In Berlin stoßen die Länder damit auf offene Ohren.
    VON SZ-REDAKTEURIN
    SABINE SCHORR
    Saarbrücken. Die Autofahrer in Deutschland müssen unter Umständen bald keine Kfz-Steuer mehr bezahlen. Diese ist den Finanzministern schon lange ein Dorn im Auge. Die Einnahmen – im Saarland sind es rund 100 Millionen Euro im Jahr bei 710 000 angemeldeten Fahrzeugen – stehen aus ihrer Sicht in keinem Verhältnis zum Aufwand. Denn viele Zahlungen können erst durch Mahnungen eingetrieben werden. Deshalb haben sich die Minister in der vergangenen Woche mehrheitlich (zwölf Ja-, zwei Nein-Stimmen, zwei Enthaltungen) dafür ausgesprochen, die Kfz-Steuereinnahmen an den Bund abzutreten und im Gegenzug die Einnahmen aus der Versicherungssteuer zu kassieren. Allerdings müssten die Länder auch bei einem Steuertausch die Kfz-Steuer weiter eintreiben. Um diesen lästigen Verwaltungsaufwand loszuwerden, stellen die Finanzminister die Bedingung: Der Bund soll die Kfz-Steuer abschaffen. Diese wird derzeit je Fahrzeug unabhängig von den gefahrenen Kilometern entsprechend seinem Hubraum erhoben, wobei die Erfüllung bestimmter Abgasnormen durch günstigere Sätze belohnt wird. Egon Fischer, Sprecher des saarländischen Finanzministers Peter Jacoby (CDU), sieht gute Chancen, dass sich die Länder mit ihren Vorschlägen durchsetzen werden. Immerhin sei der Steuertausch auch ein Wunsch des Bundesfinanzministers Hans Eichel (SPD) gewesen.
    „Der Bund will alle Steuern aus dem Verkehrsbereich, Mineralölsteuer, Maut und Kfz-Steuer, in einer Hand.“ Außerdem sei dies ein Vorschlag der Föderalismuskommission, die derzeit über eine grundsätzliche Neuverteilung der Aufgaben von Bund und Ländern berät, erklärte der Ministeriumssprecher......


    Steueraufkommen und der Möglichkeit, Personal durch den Wegfall der Kfz-Steuer einzusparen, begrüßt der saarländische Finanzminister nach Auskunft seines Sprechers den Steuertausch.
    Das Bundesfinanzministerium in Berlin äußert sich zu den Vorschlägen der Länder vorsichtig optimistisch.
    „Wir denken, wir können zu einem Kompromiss kommen“, sagte Pressesprecher Jörg Müller auf Anfrage unserer Zeitung. Die Streichung der Kfz-Steuer sei „ein denkbares Modell“. Aber noch sei alles offen, auch die Frage, wie ein Wegfall der Kfz-Steuereinnahmen vom Bund aufgefangen werden könnte.
    Eine Möglichkeit sei eine Anhebung der Mineralölsteuer, sagte Müller. Am kommenden Mittwoch sollen sich nach seinen Angaben erneut Vertreter der Bundesländer und des Bundes zu einer Verhandlungsrunde treffen.


    Die Meinung des ADAC dazu:


    ERHEBUNG ZU AUFWÄNDIG
    AUF EINEN BLICK
    Der Allgemeine Deutsche Automobil-Club (ADAC) in München lehnt einen Wegfall der Kfz-Steuer ab. „Die Kfz-Steuer hat sich in der Vergangenheit als umweltpolitisches Lenkungsinstrument hervorragend
    bewährt“, sagte Andrea David, beim ADAC verantwortlich für Verkehrspolitik und Verbraucherschutz. Denn Besitzer von abgasarmen Fahrzeugen würden durch niedrige Steuern belohnt. Zudem sei eine Erhöhung der Mineralölsteuer als mögliche Folge der Abschaffung der Kfz-Steuer unsozial. David: „Die Pendler müssten
    dann wieder bluten.“ sa


    _ MEINUNG
    Besser für die Umwelt
    Nein, liebe Autofahrer, die Finanzminister wollen Ihnen nichts schenken. Wenn der Bund die Kfz-Steuer übernimmt und sie dann abschafft, wird Hans Eichel zum Ausgleich wohl die Mineralölsteuer erhöhen. Wer ein Auto mit normalem Verbrauch mittelmäßig häufig fährt, wird am Ende kaum
    einen Unterschied merken. Verlierer sind Vielfahrer mit Sprit-Fresser-Autos, da deren Benzin- oder
    Dieselrechnung steigen. Die Kfz-Steuer begünstigt zwar Autos mit günstigeren Abgaswerten. Doch Fahrtstrecke und -stil bleiben unberücksichtigt. Die Reform würde jene Autobesitzer belohnen, die ein sparsames Auto haben, es nur selten und energiesparend fahren. Und damit wäre sie gerecht – und gut für die Umwelt.
    VON SZ-REDAKTEUR
    ULRICH BRENNER

    Hallo,
    habe bei mobile.de einen interessanten T4 2.4 D, 77 PS Carthago gefunden, BJ. 92, fast 2 Jahre TÜV, 198.000 km gelaufen. KP 6.900,--.
    Leider kenne ich mich mit dem T4 nicht aus.
    Worauf muß ich besonders achten? Welche Schwachstellen gibt es? Scheint der Preis angemessen?
    Bin für jeden Tipp sehr dankbar!
    Henning

    Hallo zusammen,


    nächste Woche habe ich eine Termin um bei meinem T4 den
    Zahnriemen wechseln zu lassen. ( 111 KW / EZ 11/99 / 78.000km )
    Welche Verbundarbeiten sollten bei dieser Gelegenheit mit ausgeführt werden ??


    Wapu ist klar, aber welche Teile sollten sonst noch mit gewechselt werden ??


    Gruß
    Henning