Die Vorgehensweise der Auflastung ist für die meisten kein Problem und im Forum oft beschrieben.
Meist hapert es jedoch mit der Durchsetzung der Gewichtsbesteuerung beim Finanzamt.
Hierzu die Vorgehensweise als Auszug der GTÜ (gilt nicht nur für Geländewagen, sondern auch beispielsweise für T4).
Zusätzlich findet Ihr ein Antragsformular für das Finanzamt.
Information der GTÜ
Nr.:TL/00006
Geltungsbereich: alle PI und Büroleiter
Datum: 16.02.1999
Verfasser:TL/Rh
Quelle: Zeitschrift "Pirsch" 26/98, BFH-Urteil V-II R 115/97, KraftStG
Weniger Kfz-Steuer für Geländewagen
Stichwort:
Geländewagen, Jeep, Steuer, Steuern, Auflastung, BFH-Urteil, Urteil, Gewichtsbesteuerung, zGG, zul. Gesamtgewicht, Kombinationskraftfahrzeug, Anbauabnahme
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Weniger Steuer für Geländewagen
Das Fahren von Geländewagen war noch nie eine ganz billige Angelegenheit. Neben Anschaffung und Unterhalt griff vor allem Vater Staat den Besitzern kräftig in die
Taschen. Bis zu 65,50 DM pro 100 cm³ (je nach Abgasemission) beträgt der Steuersatz.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes erfreut nun die Besitzer hubraumstarker Geländewagen, egal ob Diesel oder Benziner. Nach dem BFH-Urteil können
Geländewagen ab einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2800 kg nun nach Gewicht besteuert werden.
Um in den Genuß der Gewichtsbesteuerung zu kommen sind folgende Punkte zu beachten:
1.Für die Besteuerung nach dem Gewicht muß das Fahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2800 kg haben.
2.Hat das Geländefahrzeug ein zul. Gesamtgewicht von bis zu 2800 kg, so muß durch eine Auflastung das zul. Gesamtgewicht auf über 2800 kg erhöht werden. Mit
der Ein- und Anbaubestätigung vom Prüfingenieur geht der Halter unverzüglich zum Straßenverkehrsamt und läßt sich die Fahrzeugpapiere entsprechend ändern.
Achtung:
- die Auflastung darf, aufgrund des erhöhten zGG's, nicht nach §27(1) durchgeführt werden
- für eine Auflastung nach §19(3) muß eine gültige Grundlage vorhanden sein, d.h. Teilegutachten, gültiger Prüfbericht oder
Herstellerbescheinigung mit Stempel und Unterschrift vom aaS, ansonsten ist eine Abnahme nach §21 erforderlich
- wenn am Fahrzeug eine Anhängerkupplung vorhanden ist, muß bei einer Auflastung auch der erforderliche D-Wert überprüft
werden und ggf. die Anhängelast reduziert werden
- im Fahrzeugschein unter Ziff.1 muß die Schlüsselnummer 0102..... eingetragen sein. Ist dies nicht der Fall, so muß das
Fahrzeug entsprechend umgeschlüsselt werden
- unter Ziff. 33 muß zu Ziff.1 vermerkt werden, daß es sich hier um ein sog. "Kombinationskraftfahrzeug" handelt
3.Um nun in den Vorteil der Gewichtsbesteuerung zu kommen schickt man seinem Finanzamt, unter Angabe der Kfz-Steuernummer, eine Kopie des Fahrzeugscheins
aus dem hervorgeht, daß es sich um einen PKW mit mehr als 2800 kg handelt. Auf jeden Fall sollte der Antrag den Hinweis enthalten, daß es sich um ein
sogenanntes "Kombinationskraftfahrzeug" mit umklappbarer Rücksitzbank handelt und man aus diesem Grund die Gewichtsbesteuerung nach dem BFH-Urteil VII R
115/97 vom 31.03.98 beantragt.
Auf der folgenden Seite befindet sich ein Musterantrag für die Gewichtsbesteuerung, in den man nur noch seinen Namen, seine Adresse, die Anschrift vom
Finanzamt, die Kfz-Steuernummer und das Datum eintragen muß.
Antrag auf Änderung der Besteuerungsgrundlage zur Kfz-Steuernummer
© Gesellschaft für Technische Überwachung mbH
Antragsformular:
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(Vor- und Nachnahme des Antragstellers)
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(Straße und Hausnummer)
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(Plz. und Wohnort)
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(zuständiges Finanzamt)
........................................................
(Straße und Hausnummer)
........................................................ .............................
(Plz. und Ort) (Datum)
Antrag auf Änderung der Besteuerungsgrundlage
zur Kfz-Steuernummer ...............................................
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie aus der beigefügten Kopie des Fahrzeugscheins ersichtlich, handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug um einen sog. Kombinationskraftwagen mit
umklappbarer Rücksitzbank und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2800 kg. Laut BFH-Urteil VII R 115/97 vom 31.03.98 sind Fahrzeuge, die für Güter- und
Personenbeförderung eingerichtet sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2800 kg besitzen, kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als hubraumbesteuerbare
Personenkraftwagen (§8 Nr.1 KraftStG) anzusehen, sondern gelten als gewichtsbesteuerbare "andere" Fahrzeuge (§8 Nr.2 KraftStG).
Die im Urteil genannten Voraussetzungen zur Gewichtsbesteuerung sind bei diesem Fahrzeug gegeben, so daß ich um eine entsprechende Änderung der
Kraftfahrzeugsteuer bitte. Die steuerliche Einstufung des Fahrzeugs ist gemäß dem oben genannten Urteil und §8 Nr.2 KraftStG mit DM 23,50 je 200 kg zulässiges
Gesamtgewicht vorzunehmen.
Ich bitte um Zusendung eines entsprechend geänderten Steuerbescheids.
Mit freundlichen Grüßen
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(Unterschrift des Antragstellers)
Anlage: Kopie des Fahrzeugscheins
© Gesellschaft für Technische Überwachung mbH