Beiträge von karl

    es sind Menschen,


    Menschen irren und machen Fehler. Es kaum vorstellbar welche Bandbreite das rechtliche Wissen eines Polizisten umfassen müsste bzw. sollte. So kann man es ihnen nicht vorwerfen, wenn sie wie in diesem Fall eine Fehlinterpretation zugunsten des Fahrers getroffen haben.
    Ich unterstelle z.B., dass 1/3 bis die Hälfte aller bei der Rennleitung beschäftigten nicht sattelfest bei Führerscheinfragen sind.(Anhängerregelungen bei B, Leermassenregelung C1E, 3-stellige Schlüsselnummern auf dem Kartenführerschein usw.)
    Es bleibt also nur sich (schriftlich) umfassend über sein eigenes Tun zu informieren, um im Zweifel fundiert argumentieren zu können.


    Viele Grüße


    KARL

    "Bekommt man als Unternehmer die KFZ-Steuer nicht von der Einkommenssteuer zurück? Als ich selbständig war, war das so."


    Ich unterstelle mal, dass es schon einen Grund hat, warum Du nicht mehr selbstständig bist.... Du verstehst offensichtlich nicht die einfachsten steuerrechtlichen Zusammenhänge.


    Ich erkläre es Dir mal stark vereinfacht:


    Die KFZ-Steuer zählt bei Betriebsfahrzeugen zu den Betriebsausgaben. Das heisst, man bezahlt 1000.-€ KFZ Steuer ans FA, die sind dann weg.Diese 1000.-€ senken dann den Betriebsgewinn um genau 1000.-€, nicht aber die Einkommenssteuerlast um 1000.-€, sondern nur anteilmäßig nach individuellem Steurersatz.
    (=wer viel verdient, spart viel, wer wenig/gar nichts verdient spart NICHTS)


    Bsp: Grossverdiener 200T€ Gewinn/Jahr individeller Steuersatz 50% = spart 500.-€ Einkommenssteuer
    Geringverdienr 10T€ Gewinn/Jahr individueller Steuersatz 0% (Existenzminimum) = spart nichts, hat die 1000.-€ KFZ Steuer zu 100% verloren.


    Alles verstanden ?


    Viele Grüße


    KARL

    Hallo,


    wenn Du noch die originale Kopfdichtung drin hast, würde ich an Deiner Stelle keinen Meter mehr fahren !
    Die Kopfdichtung damals war eine Fehlkonstruktion, die wird jetzt gegen eine aus Metall ersetzt.


    Bei mir ging das vor 8 Jahren ganz schnell...erst keine Sympthome und beim nächsten Startversuch war der Motor mit Wasser vollgelaufen.... durch einen Wasserschlag ruinierst Du den kompletten Motor in Sekunden...


    Also noch mal: wenn noch die originale drin ist, wechseln ! ..egal, ob Du viel wenig oder gar kein Wasser brauchst.


    Viele Grüße


    KARL

    >>...verbraucht der 2.4 D viel mehr Diesel oder nur so 1-2 Liter?
    >Ich würde sagen 2-3 liter mehr.


    ich würde sagen, 1-2 Liter, nie mehr. (Erfahrung: 100TKm 2,4D, 10TKm 2,5TDI)


    >>Was wir brauchen ist ein Auto mit hoher Zuverlaessigkeit auch bei 3 Monate minus 20...
    >beim 2,4er hab ich bei dauerhaft -20°C meine Zweifel.


    Warum ? Mir ist nicht klar, wo hier ein Vorteil des TDIs liegen könnte....Benziner standen nicht zur Diskussion, mein 2,4D ist immer, auch bei -10 Grad (ja, weniger haben wir hier selten) einwandfrei angesprungen.


    Viele Grüße


    KARL

    Hallo,


    >Der TDI arbeitet doch auch erst richtig effektiv (niedriger Verbrauch) wenn er warm ist!?


    "richtig effektiv" sind dann aber immer noch 50% Verluste


    >Das heißt wenn man meistens nur 10km fährt und er dann wieder steht ist der Verbrauch doch bestimmt nicht so optimal, oder!?


    nicht optimal, aber auch nicht sonderlich hoch.


    >Ist der Benziner für solche Kurzstrecken besser geeignet und eventuell sogar >wirtschaftlicher?


    ganz bestimmt nicht, da der Benziner mit Gemischanreicherung arbeiten muss, d.h. es kommen nicht unerhebliche Mengen unverbrannter Kraftstoff ins Öl (welche natürlich vorher den Schmierfilm an den Zylinderwänden abgewaschen haben), ein Benziner im Kaltstartbetrieb ist sehr unwirtschaftlich.


    Viele Grüße


    KARL

    §3 STVO


    (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen


    innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
    außerhalb geschlossener Ortschaften
    a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
    b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,


    Man achte hier auf "für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t ... 60 km/h"


    Ein WoMo ist weder PKW noch LKW bis 3,5t, sondern ein "sonstiges" KFZ, also 60km/h !


    Viele Grüße


    KARL

    Hallo,


    >Ist er jetzt umgeschlüsselt


    jepp.


    >Frage: Welcher Motor wurde von Schlüssel alt -> Schlüssel neu ?


    2,4lD Bj. 92 Schlüsselnr "xxxx01" (Euro1) alt zu "210500" neu, habe den Prüfer auf den Verlust von Euro1 angesprochen, der sagte mir, ich hätte, da aufgelastet, früher gar kein Euro1 haben dürfen, und bei WoMos gäbe es 01 eh nicht..... na dann...


    Viele Grüße


    KARL

    Hallo,


    ich habe meinen MV bei den TÜV-"Service-Centern" Karlsruhe, Bretten, Pforzheim, Bruchsal und Eppingen vorgestellt.
    Keiner hat meinen MV ohne Umbau umgeschlüsselt. Bei allen Prüfstellen wird der feste Einbau der Kochgelegenheit gefordert. Nur Pforzheim erachtete den serienmäßigen Stauraum im MV (unter Sitzbank sowie Kühlbox unter dem Sitz) für ausreichend, alle anderen forderten einen Schrank.In Eppingen wird zusätzlich eine feste Gasinstallation mit Gasabnahme gefordert.


    Fazit also: mindestens Schränkchen mit festem Kocher (Gas/Esbit/Elektro) ist hier Pflicht.


    Viele Grüße


    KARL

    Am 1. Oktober 2002 ist die neue Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) für den Kraftfahrzeugvertrieb und die Kundendienstvereinbarungen in Kraft getreten, die das bisherige Kartellverbot beim Autohandel erheblich einschränkt. Die Reform soll den Wettbewerb in diesem Markt stärken und für niedrigere Preise im Autohandel sorgen und wirft dabei viele Fragen auf.
    Mit der ausgelaufenen GVO verfügten die Automobilhersteller über zahlreiche Sonderrechte in Vertrieb und Service. So konnten sie sich etwa aussuchen,
    welcher Händler wo und zu welchem Preis ihre Fahrzeuge verkauft. Aufgrund der Preisunterschiede innerhalb Europas von bis zu 46 Prozent seien diese Privilegien der Automobilbranche oft "missbräuchlich ausgenutzt" worden, so EU-Kommissar Monti.
    Die neue Verordnung umfasst im Kern zwei Pakete, unter denen der Hersteller zu wählen hat - Vorgaben für den exklusiven und den selektiven Vertrieb. Entscheidet sich ein Hersteller oder Importeur dafür, Neufahrzeuge exklusiv zu verkaufen, darf er seinen Händlern weiterhin Gebietsschutz gewähren. Wie bisher erhalten die Händler bestimmte Vertragsgebiete, in denen nur sie allein die jeweilige Fahrzeugmarke vertreiben dürfen. Auch unmittelbare Konkurrenz durch ausländische Händlerkollegen aus anderen EU-Staaten haben sie - jedenfalls bis zum Wegfall der so genannten Standortklausel am 1. Oktober 2005 - in ihren Gebieten nicht zu befürchten.
    Darüber hinaus kann der Händler sogar den Wiederverkauf von Neuwagen im Internet oder Supermarkt ermöglichen.
    Beim selektiven Vertrieb darf ein Hersteller eine bestimmte Anzahl von Händlern für das Neuwagengeschäft aussuchen. Diese dürfen auch Zweigniederlassungen in anderen EU-Staaten eröffnen.
    Zudem dürfen im gleichen Verkaufsraum von einem Händler zukünftig mehrere Marken angeboten werden.
    <b>Im Servicebereich besteht fortan Kontrahierungszwang, d.h. der Reparaturservice kann von freien Werkstätten übernommen werden. Jeder Reparaturbetrieb hat Anspruch auf einen Werkstattvertrag, sofern er dem jeweiligen Anforderungsprofil entspricht. Dieses Profil hat der Hersteller dem Bewerber auf Anfrage mitzuteilen, ohne dass die GVO hier ein zeitliches Limit setzt.</b> Wenn ein Hersteller vorerst keine autorisierten Werkstätten einsetzen möchte, kann er daher noch ein Jahr warten, bevor er entsprechende Standards definiert und verbreitet.
    Danach muss der Hersteller Zugang zu technischen Informationen und Spezialwerkzeug geben.


    Freie Werkstätten profitieren besonders von den neuen Regelungen. Ihr Status wird erstmals von der GVO anerkannt, sie haben einen Rechtsanspruch auf Autorisierung bei Erfüllung der vom Hersteller festgelegten qualitativen Standards. Zudem erhalten sie besseren Zugang zu technischem Know-how, das ansonsten nur innerhalb der Vertriebsorganisation zur Verfügung stand. Es ist zu erwarten, dass die Grenze zwischen Fabrikatsbetrieben und Freien Werkstätten durchlässiger werden. Diese wettbewerbspolitischen Vorgaben mögen bedenklich erscheinen; bewirken sie zum einen, dass Fahrzeuge gewartet und repariert werden, ohne dass Personal, Ausstattung und technische Durchführung der Qualitätskontrolle des Herstellers unterliegen.


    So erlaubt die GVO einerseits quantitativ selektive Systeme und gestattet dem Hersteller damit, die Dichte seines Händlernetzes zu steuern und an den Erfordernissen des Marktes auszurichten. Andererseits wird eine solche Vertriebspolitik von Oktober 2005 an verhindert, indem Händler Standorte in anderen EU-Staaten beliebig wählen dürfen. Denn nach diesem Zeitpunkt sind die Händler frei, Verkaufs- und Auslieferungsstellen im europäischen
    Ausland zu unterhalten.

    Hallo,


    >Wer denkt sich diesen ganzen Mist eigentlich aus?


    unsere Gesetzgeber bzw. die Verwaltungsbehörden.


    >Und... wenn ich jetzt kein Bett, sondern einen riesigen Werkzeugschrank fest reinbaue, also fest verschraube - was ist das dann? Ein PKW? Oder beeinflussen Schränke die Betriebserlaubnis für LKWs nicht? (Weil: im Schränk ist ja Ladung.) Und wenn ich nun einen Schrank einbaue, auf dem man zufällig auch Schlafen kann? :)


    Um auf der sicheren Seite zu sein (und die nächste Hauptuntersuchung ohne Umbaumaßnahmen zu meistern) wirst Du nicht um ein Gespräch mit dem für Briefeintragungen zuständigen Ingenieur einer Prüforganisation herumkommen.


    Was er Dir einträgt und dabei die Fahrzeugart nicht ändert geht klar, dann wird auch kein Mitglied der "Rennleitung" Deinen T4 in den "Parc fermeé" schicken ;-))


    So einfach ist das.


    Viele Grüße


    KARL

    Hallo Michael,


    einfach erklärt stellt sich die Lage so dar:


    ein LKW dient der Beförderung von Lasten, es existieren Kriterien, die er erfüllen muss, um LKW zu sein. (% Ladefläche, Nutzlast usw.) Solange Dein Bett usw. ohne Werkzeug entfernbar ist, ist es Ladung, dann gibts keine Probleme, Du müsstest nur die Vorschriften für die Ladung berücksichtigen.(z.B. Einhaltung Gesamtgewicht, Ladungssicherung usw.)
    Sobald Deine Wohnausstattung fest mit dem Fahrzeug verbunden ist (=nur mit Werkzeug entfernbar), handelt es sich nicht mehr um Ladung, sondern um die Veränderung des Fahrzeugs. Mindestens erhöht sich das Leergewicht und Verringert sich die Nutzlast, beim T4 kann man aber sicher davon ausgehen, dass der Charakter LKW verloren geht (=Änderung des Fahrzeugtyps, Erlöschen der Betriebserlaubnis). Ob ein Gutachter im Steuer-Strafverfahren den "nicht-mehr LKW" dann als PKW oder Wohnmobil einstuft wird unrelevant sein, beide würden dann mehr Steuer kosten, also hast Du dann den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.
    Die Schlafkabine bei großen LKWs sind Bestandteil der Betriebserlaubnis und verändern den Nutzcharakter der LKW natürlich nicht.


    Viele Grüße


    KARL

    Hallo,


    >- Habe einen T4 mit LKW Zula Langem RS und nicht aufgelastet.Hinten im moment nix drin, darf aber 8 leute mitnehmen, sprich wenn ich entspr.
    >Bänke reinschraub.


    können heisst nicht dürfen, wäre der erste T4 LKW mit 8 eingetragenen Sitzplätzen.


    >- Kann ich den ( nat mit kleinem ausbau entweder fest oder schnell ausbaubar) zum Womo umschreiben/ERWEITERN (wegen Versicherung) lassen


    ja, das klappt


    und meine LKW Zula zwecks Steuer behalten???


    ganz sicher nicht, da ein WoMo kein PKW und auch kein LKW ist, sondern ein "Sonder-KFZ"


    >- Lohnt das überhaupt weil ich ( sowieso ohne Teilkasko ) beim LKW ja nicht allzuviel mehr zahle?


    ich denke nicht, vor allem, weil es möglich ist, dass die Gewichtsbesteuerung für "Nicht-LKWs" zw. 2,8 und 3,5t (Kombis und WoMos) ab 2005 wegfällt, dann hättest Du ein schlechtes Geschäft gemacht.


    >- Andersrum: kann ich den LKW auch so lassen und trotzdem Schlafplatz und TIsch reinbauen? Schränke dürften ja wohl kein Problem darstellen.


    wie oben, können heisst nicht dürfen, wenn Du das machst ändert sich die Fahrzeugart, was ein Erlöschen der BE bewirkt (Owi) und den (Straftat-)Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen kann.


    >-Ich weiss dass ich ihn auflassten könnte aber, wie sieht das dann nächstes Jahr mit der steuer aus?.


    s.o.




    Viele Grüße


    KARL

    Danke für die Tipps.
    Dann werd` ich versuchen, günstig an ein Gutachten zu kommen. Eine Auflastung auf 2805 oder 2810 kg schadet nie, v.a. bei Urlaubsfahrten vollbepackt mit der ganzen Familie. Und als Nebeneffekt gibt`s zumindest für die Zeit bis April 2005 etwas Steuern zurück.

    Habe vor, meinen T4 Multivan Bj 1995 aufzulasten, v.a. um Steuern zu sparen. Es gibt wohl ein paar Anbieter mit entsprechende Gutachten für um die 100 Euro. Hab´ aktuell gehört, dass Auflasten nach der bisher gängigen Methode nur noch bis April 2005 möglich sein soll. Was ändert sich da? Bringt ein Auflasten jetzt noch was?