Beiträge von whyericagain

    alles ganz easy laut ADAC. Bin ohne Probleme mit ital. Anhängerkennzeichen und zusätzlich dt. Fahrzeugkennzeichen durch I, CH und D gekommen.


    Rechtauskunft ADAC:
    Sofern der Anhänger noch in Italien zugelassen ist müssen das Kennzeichen Ihres Fahrzeug nicht daran anbringen.


    Im Ausland zugelassene (oder dort zulassungsfreie) Anhänger, die hinter
    einem in Deutschland angemeldeten Zugfahrzeug mitgeführt werden (sog.
    „gemischtes Doppel“), gelten nach § 20 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung
    (FZV) als zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen. Es muss
    dann für den Anhänger ein internationaler oder ein ausländischer
    Zulassungsschein ausgestellt sein. Die vorübergehende Verwendung ist bis zu
    einem Jahr möglich (§ 20 Abs. 6 FZV). Der Zeitablauf beginnt bei
    internationalen Zulassungsscheinen mit dem Ausstellungstag, bei
    ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des jeweiligen Grenzübertritts.
    Bei Güterbeförderung gelten besondere Vorschriften.


    In einem anderen Staat zugelassene Anhänger hinter einem deutschen Kfz,
    müssen ihr heimisches Kennzeichen führen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 FZV). Der
    ausländische Anhänger ist mit einem Wiederholungskennzeichen des ziehenden
    Fahrzeugs zu versehen, wenn kein heimisches Kennzeichen zugeteilt oder
    ausgegeben ist. Haben ausländische Anhänger in ihrem Heimatstaat kein
    eigenes Kennzeichen erhalten und werden sie in Deutschland hinter deutschen
    Zugfahrzeugen gezogen, müssen sie das deutsche Kennzeichen des deutschen
    Zugfahrzeugs führen. Beide Fahrzeuge müssen verkehrssicher verbunden sein;
    der ordnungsgemäße Betrieb der Bremsen und der Beleuchtung am Hänger muss
    gewährleistet sein.


    Für im Ausland zugelassene Anhänger gelten - während des vorübergehenden
    Verkehrs in Deutschland - grundsätzlich die steuerrechtlichen Bestimmungen
    des Heimatstaates. Bei einer auf Dauer angelegten Standortbegründung in
    Deutschland findet deutsches Kfz-Steuerrecht Anwendung.


    Ein im Ausland zugelassener Anhänger darf in Deutschland - auch wenn er
    hinter einem deutschen Kfz mitgeführt wird - nur in Gebrauch genommen
    werden, wenn eine Haftpflichtversicherung für den ausländischen
    Kraftfahrzeuganhänger und ggf. ein erweiterter Versicherungsschutz nach dem
    Grüne-Karte-Abkommen besteht. Eine Ausnahme gilt für Sportanhänger, die
    regelmäßig versicherungsfrei sind.


    Ist der ausländische Anhänger an ein deutsches Zugfahrzeug gekoppelt,
    umfasst die Haftpflichtversicherung des Kfz auch Schäden, die durch den
    Anhänger verursacht werden. Unabhängig von dieser Regelung ist eine
    Eigenversicherung des Anhängers erforderlich. Seit 01.08.2002 haftet der
    Anhängerhalter neben dem Zugfahrzeughalter für Schäden, die im angekoppelten
    Zustand eingetreten sind (erweiterte Haftung nach StVG).


    Nach Auskunft des Straßenverkehrsamtes des Kantons Zürich ist in dem Fall,
    dass der Anhänger zugelassen ist und über ein eigenes Kennzeichen verfügt,
    kein Wiederholungskennzeichen erforderlich.

    aber:


    Grundsätzlich gilt: Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist ein nationaler Verwaltungsakt und kann daher nur für Fahrzeuge gelten, die sich zum Zeitpunkt der Zuteilung in Deutschland befanden. Die Anbringung eines Kurzzeitkennzeichens an ein Fahrzeug im Ausland, um dieses damit z. B. nach Deutschland zu überführen, ist nicht zulässig!

    ich denke, ihr werft da zwei Dinge zusammen: Zoll und Verkehrszulassung haben erst mal nichts miteinander zu tun.


    Daher der Fall etwas einfacher: Mein ital. Kumpel leiht mir seinen Anhänger und ich möchte damit nach D fahren. Bei in Italien zugelassenen und versicherten Anhängern kommt neben das Anhängerkennzeichen zusätzlich noch das Kennzeichen des Zugfahrzeugs ans Heck. Also in meinem Fall ein deutsches Kennzeichen? Anhänger ist ja weiter über das ital. Anhängerkennzeichen verkehrszugelassen.

    Servus,


    ich habe in Italien einen Anhänger gekauft, den ich nächste Woche nach D überführen möchte. Der Anhänger ist in Italien zugelassen und versichert, d.h. er hat ein Anhängerkennzeichen und muss zusätzlich mit dem Kennzeichen des ziehenden Fahrzeug versehen werden.


    Darf ich jetzt einfach mein deutsches Fahrzeugkennzeichen hinten an den Anhänger dranschrauben? Bekomme ich so den Anhänger legal und versichert durch die Schweiz nach D?


    Andere Wege (rote Nummer oder Ausfuhrkennzeichen aus D mitbringen, ital. Ausfuhrkennzeichen besorgen) scheiden aus legalen oder zeitlichen Gründen alle aus.


    Danke für Tipps von den Juristen unter Euch.


    Gruß
    whyericagain

    hallo,


    muss morgen zum tüv und das standlicht ist kaputt. kann mir jemand weiterhelfen, wie man bei den projekt zwo scheinwerfern die birne des standlichts ausbaut. sieht ziemlich unzugänglich aus. muss man etwa die gesamte kulisse ausbauen?


    habe am samstag hu, bin daher für kurzfristige tipps dankbar.

    ich denke, man muß aufpassen, woher der Artikel stammt: Die deutsche Automobilindustrie hat sich in den 70er Jahren mit allerlei Argumenten gegen die Gurtpflicht gewehrt, in den 80ern gegen den Katalysator, und jetzt eben gegen den DPF. Von daheri isr, denke ich, eine etwas differenzierte Betrachtung angesagt.

    ich denke, man muß aufpassen, woher der Artikel stammt: Die deutsche Automobilindustrie hat sich in den 70er Jahren mit allerlei Argumenten gegen die Gurtpflicht gewehrt, in den 80ern gegen den Katalysator, und jetzt eben gegen den DPF. Von daheri isr, denke ich, eine etwas differenzierte Betrachtung angesagt.

    Der Faltenbalg unseren T4 Bj96 (schon mit Aluleisten geschraubt, nicht getackert) ist recht spröde und an einigen Stellen auch schon eingerissen. Hat jemand von Euch Erfahrung, mit wieviel Aufwand der Einbau eines neuen Faltenbalgs verbunden ist? Im Archiv habe ich dazu nix gefunden.
    Danke,
    Eric