Mittlerweile ist das Fahrzeug zugelassen, und zwar (fast) so wie ich es haben wollte. 3 TÜVs, ein Dekra und 2 Zulassungsstellen verschlissen.
Lessons learnt:
- Da für das aus Spanien stammende und noch in Spanien zugelassene Fahrzeug kein CoC-Papier vorlag, musste für die Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland eine Einzelabnahme im Sinne des § 21 StVZO gemacht werden.
- Es lagen genug Informationen für eine Einzelabnahme nach §21 StVZO vor: die spanischen Zulassungspapiere; ein Hersteller-Datenblatt; eine amtliche Bescheinigung des spanischen Wirtschaftsministeriums zu den Abgaswerten des Fahrzeugs. Ferner eine Abgas-Bescheinigung des früheren offiziellen Importeurs. Auch fand sich für diesen Fahrzeugtyp ein historisches Gutachten gemäß § 21 StVZO, erstellt von einer deutsche Prüfstelle. Mehr muss man nicht anbieten, sonst findet TÜV eine Möglichkeit, "nein" oder "anders" zu sagen.
- Das Fahrzeug war im Jahre 2005 erstmals in den Verkehr gekommen. Es spielt juristisch dabei keine Rolle, ob dieses "In den Verkehrbringen" in Spanien oder in Deutschland erfolgte. Die Frage, wie das Fahrzeug ausgerüstet sein muss, richtet sich daher nach der 2005 geltenden Rechtslage. Die muss man jedoch recherchieren, ADAC hilft dabei, der TÜV muss manchmal überzeugt werden.
- Das Fahrzeug wurde 2005 mit zwei Längsbänken im hinteren Bereich zugelassen. Seit 01.01.2006 werden in Deutschland solche Längsbänke bei neuen Typgenehmigungen jedoch nicht mehr akzeptiert. Für Fahrzeuge, die allerdings vor 2006 erstmals in den Verkehr kamen, gilt hier ein Bestandsschutz. Es bedarf also keines Fahrzeugumbaus, vielmehr dürfen diese Querbänke im hinteren Bereich nach wie vor verwendet werden und auch so in deutsche Papiere eingetragen werden. Insbesondere bei Wohnmobilen und Fahrzeugen der Fa. Land Rover ist dies noch weit verbreitet. Es durfte also alles so bleiben, wie es ist.
- Dabei hätte es allenfalls ein Problem geben können, wenn das Fahrzeug als Lkw zugelassen hätte werden sollen. Dann kann die Eintragung der Längsbänke verweigert werden, da auf der Ladefläche/im Laderaum des Lkw dies nicht mehr zulässig ist, auch nicht bei älteren Fahrzeugen. Bei einer Pkw-Zulassung gab es dieses Problem - wie oben ausgeführt - jedoch nicht.
Hat summa summarum zwei Wochen gedauert. Die Zulassung ist nun durch, die Kinder freuen sich über ihr Spielzimmer im hinteren Bereich.