Sehr geehrte Frau Raßmanns,
vielen Dank für Ihr Schreiben, das zur weiteren Bearbeitung an die
Juristische Zentrale übermittelt wurde. Die hierdurch entstandene
Verzögerung in der Beantwortung bitten wir zu entschuldigen.
Seit 22.10.1998 dürfen bestimmte Gespanne im Rahmen der 9.
Ausnahmeverordnung zur StVO auf Autobahnen und Kraftstraßen mit 100 km/h
statt der sonst max. erlaubten 80 km/h Höchstgeschwindigkeit fahren. Das
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahme ist von einem
amtlich anerkannten Sachverständigen oder einem Prüfingenieur einer amtlich
anerkannten Prüforganisation zu bestätigen. Zugfahrzeuge und Anhänger werden
dann mit Tempo-100-Plaketten ausgestattet und dürfen damit von dieser
Ausnahme Gebrauch machen, sofern nicht durch andere Verkehrszeichen eine
geringere Geschwindigkeit vorgeschrieben ist.
Diese Ausnahmeregelung wurde zunächst bis Ende 2003 befristet, um nach
Vorliegen entsprechender Erfahrungen über eine notwendige Änderung der
Vorschriften bzw. eine Übernahme in die StVO entscheiden zu können. Der
Gesetzgeber hat nunmehr durch eine Änderungsverordnung sichergestellt, dass
zumindest bis 31.12.2006 die Ausnahmegenehmigung unverändert bestehen
bleibt. Eine Verlängerung bereits erteilter Genehmigungen ist dabei nicht
nötig.
Mit freundlichen Grüßen
Jost Henning Kärger
Juristische Zentrale - RechtsService
ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München
Tel. (0 89) 76 76 66 79 Fax (0 89) 76 76 81 81
jost.kaerger@adac.de
http://www.adac.de
Alles gute
Fr@nk