Moin Martin,
nein, aber die Antwort ist vielschichtiger: § 8 KraftStG
Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemisst sich
1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit
diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei
Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach
Schadstoffemissionen und Kohlendioxidemissionen;
1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen
Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen
Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen
Gesamtgewicht über 3.500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und
Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei
Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern
einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
anderen
als
Hier: § 2 KraftStG Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden
(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten
sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden
verkehrsrechtlichen Vorschriften. Bei Personenkraftwagen sind für die
Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für
die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer
Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der
Zulassungsbehörden verbindlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt. Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung
eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.
(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:
1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach
Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.
Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU
Nr. L 309 S. 37), entsprechen;
2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II
Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse
M1 gelten;
3. Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der
Fahrzeugregisterverordnung.
Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese
vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist
insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende
Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des
Fahrzeugs.
Hier gilt der Umkehrschluss.
(2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer
grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr.
5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen
ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden
Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine
Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als
auch an der Spüle aufweist.
(2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach
Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.
(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches
Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das
Zulassungsverfahren fällt.
(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im
Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.
(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor,
wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die
verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung
wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs
von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.
Alles zu finden unter:
http://www.jusline.de/index.ph…ceee465284b4d0&law_id=143
[quote]Viele Fragen, Danke im voraus schon mal für die Antworten!!
Martin