10 Jahres-Wechsel-frist für Luft-Wärmetauscher lt. StVZO

  • Betr.
    -Motorunabhängige Heizgeräte (Benzin-/Diesel-Luft-Standheizung)
    -10 Jahres-Wechsel-frist für Luft-Wärmetauscher lt. StVZO


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    Hallo Zusammen,


    in der seit 1975 gültigen StVZO wird im §22a – Technische Anforderung an Fahrzeugteile Nr. 27 – Heizungen bestimmt:


    1. Das Jahre der ersten Inbetriebnahme muß auf dem Fabrikschild dauerhaft eingetragen werden.


    2. Bei Warmluftheizgeräten ist der Wärmetauscher 10 Jahre verwendbar und muß danach vom Hersteller oder einer seiner Vertragswerkstätten durch ein Originalteil ersetzt werden. Das Heizgerät ist dann mit einem Schild zu versehen, das das Verkaufsdatum des Wärmetauschers und das Wort „Originalersatzteil“ trägt.


    3. usw. …


    Wird diese 10 Jahresfrist für Wärmetauscher-Ersatz überschritten, erlischt laut Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) die Betriebserlaubnis (ABE) für das Fahrzeug mit Heizgerät.


    Wie gesagt der Gesetzgeber ist eindeutig. Dies dient der eigenen Sicherheit, da der absolute gasdichte Zustand für die nächsten 10 Jahre somit gewährleistet ist.


    Ab 2002 hat sich EU Recht vor Länder Recht gestellt. Mit der Kennzeichnung "e1" fällt die gesetzliche Grundlage zum Wärmetauscherwechsel weg, die Herstellervorgabe bleibt aber weiterhin bestehen.
    Die Standheizungen die bis 2002 produziert wurden und nicht das neue "e1" Prüfzeichen haben unterliegen weiterhin der Wechselpflicht!


    http://www.eberspaecher.com/


    Gruß, Andy