Wandlungskonditionen? 0,4 % oder 0,67 %

  • Hi,


    es wurde schon häufiger gepostet, daß bei einer Wandlung nicht mehr 0,67 sondern o,4 % des Bruttopreises pro 1000 KM fällig sind. Auch mein Freundlicher
    hat natürlich mit den 0,67 gerechnet und ich habe ihm den Betrag trotz
    Reklamation, bezahlt, da ich die Differenz von ca 850 Euros schon mehrfach durch meinem Freundlichen eingespart habe.
    Da mein Freundlicher von der Regelung nichts wußte und das Fahrzeug mit
    Hannover schon mit 0,67 % rückabgewickelt war ( so sagt zumindest mein Freundlicher ) zahlte ich eben den Mehrpreis und versprach ich ihm mehr Details bezüglich der Wandlungskonditionen.


    So nun meine Fragen:
    Wer kennt das Aktenzeichen des Gerichtsurteil zu den Wandlungskonditonen?
    Betrifft dies jedes Fahrzeug, bzw jeden T5 ?
    Wo sind Fakten nachlesbar?


    Auch auf Mawuwas HP finde ich keine Details.


    Vielen Dank für eure Hilfe



    Wolfgang G.

  • Habe vor zwei Monaten meinen California Comfortline, nach sage und schreibe
    28 Mängeln gewandelt. Die Nutzungsentschädigung wurde zuerst mit 0,67 %
    berechnet. Mit Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Landgericht Arnsberg
    mit 0,4 %, wurde nochmals neu berechnet. (brachte mir ein plus von 650 Euro)
    Wenn weitere Infos bitte mailen. MfG. HJL

  • Hallo HJL,


    kannst du die Mängel mal auflisten? Ich überlegem mir gerade einen T5 California CL zu bestellen.


    Vielen Dank,


    Michael


    PS: Du kannst mir die Liste auch an 68michael at web.de mailen.

  • Hallo Wolfgang,
    der Wert 0,67 % war früher ziemlich maßgeblich. Die Gerichte können und müssen die vom Käufer gezogenen Gebrauchsvorteile schätzen und haben sich sozusagen stillschweigend auf diesen Wert geeinigt. Allerdings greift mittlerweile die Erkenntnis um sich, dass die Laufleistung heutiger Fahrzeuge deutlich höher ist und damit auch eine Anpassung der Schätzung erfolgen muß. Zur näheren Darstellung hier Auszüge aus einem Urteil des OLG Frankfurt vom 13.02.2004 (Az: 13 U 92/02). Das Urteil ist nicht allgemein verbindlich, kann aber durchaus als Argumentationshilfe verwandt werden. Man kann es beim OLG Frankfurt unter Angabe des Az anfordern - kostet ein paar Euro Kopiergebühren, wenn man es offiziell seinm Händler gegenüber gestalten will. Wenn man die Berechnung des OLG Frankfurt nachvollzieht, gelangt man zu dem Ergebnis, dass jedenfalls dieses Gericht von 0,4 % anzurechnender Nutzungen pro 1000 km, bezogen auf den Bruttokaufpreis ausgeht. Bei anderen Gerichten mag sich diese Erkenntnis noch nicht durchgesetzt haben, eine Bindung dieser Gerichte an das zitierte Urteil gibt es jedoch nicht.




    "In dem Rechtsstreit wegen Berechnung von Gebrauchsvorteilen hat der 13. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2004 für Recht erkannt:


    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. April 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere € 802,31 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 20.04.2001 zu zahlen.


    Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben die Klägerin 2% und die Beklagte 98% zu tragen.



    Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 20% und die Beklagte 80% zu tragen.


    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


    Die Revision wird nicht zugelassen




    Entscheidungsgründe:


    Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist im Umfange der Entscheidungsformel begründet; im übrigen aber unbegründet, weshalb wie erkannt zu entscheiden war.



    Nach den Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil erwarb die Klägerin von der Beklagten am 21.12.1999 einen fabrikneuen Pkw zum Preis von DM 39.150,00. Der Kaufvertrag wurde gewandelt. Die Klägerin legte mit dem Wagen bis zur Rückgabe 14.000 km zurück.



    Die Prozessparteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit nur noch darum, wie der klägerseits gezogene Gebrauchsvorteil zu bewerten ist. Die Klägerin meint, dieser sei mit DM 1.824,90 zu bewerten, weil eine Gesamtlaufleistung des Pkws von 300.000 km angenommen werden müsse. Die Beklagte kürzte den zurückzuzahlenden Kaufpreis wegen der gezogenen Gebrauchsvorteile um den Betrag von DM 3.781,18. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Nutzungsvergütung auf DM 4.106,02 geschätzt und ist hierbei von einer linearen Gebrauchswertaufzehrung bei einer prognostizierten Gesamtfahrleistung von 150.000 km ausgegangen.



    Die Klägerin, die die landgerichtliche Berechnungsmethode grundsätzlich nicht in Frage stellt, geht indessen, wie erstinstanzlich bereits, davon aus, dass von einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km auszugehen sei, weshalb der gezogene Gebrauchsvorteil nur mit DM 1.824,90 = € 933,06 zu bemessen sei.



    Der Wert der gezogenen Nutzungen ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen.



    Auch das erkennende Gericht legt die Berechnungsmethode des Landgerichtes zugrunde, beziffert aber gleichwohl die Nutzungsentschädigung auf € 1.130,98 = DM 2.212,00 (nämlich 39.105 x 14.000 ./. 250.000).


    Das erkennende Gericht geht entgegen landgerichtlicher Schätzung von einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges von 250.000 km aus.



    Die Betrachtungsweise, die den Gebrauchsvorteil nach der mathematischen Formel Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer, dividiert durch die erwartete Gesamtlaufleistung berechnet, ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Hiervon abzugehen sieht das erkennende Gericht keinen Anlass. Soweit die Beklagte zweitinstanzlich den Ansatz dieser Berechnungsmethode in Frage stellt, verkennt sie in ihrer Argumentation, dass Gebrauchsvorteil und Wertverlust nicht gleichzusetzen sind. Während der Wertverlust eines Kfz degressiv verläuft, wird der im Fahrzeug steckende Gebrauchswert linear aufgezehrt, weshalb es nicht systemgerecht ist, den Käufer eines Neuwagens an dem erhöhten Anfangswertverlust des Fahrzeuges zu beteiligen (herrschende Meinung, vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl. 2003, Tz. 316 ff.; Gaier in Müko-BGB, 4. Aufl. 2003, Rn. 27 zu § 346; Staudinger-Kaiser, BGB, Neuüberarbeitung 2001, Rn. 67 f. zu § 347; Palandt-Heinrichs, 62. Aufl. 2003, Rn. 10 zu § 346; jeweils m.w.N.; vgl. im besonderen aber auch Urteil des 8. ZS des BGH vom 26.06.1991 in BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484; a.A. jedoch der 7. ZS des OLG Celle in seinem Urteil vom 10.01.1991 in NZV 1991, 230; wie hier jedoch wiederum im Urteil vom 18.05.1995 in DAR 1995, 404; hierbei bei einem Z ... von einer Gesamtfahrleistung von 200.000 km ausgehend). Uneinheitlich ist die Rechtsprechung nur bezüglich der Frage, von welcher Gesamtfahrleistung auszugehen ist. Die Autoren Reinking und Eggert (a.a.O. TZ 322) gehen von einer Gesamtfahrleistung eines Fahrzeuges zwischen 200.000 und 300.000 km aus. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist nicht allein auf die durchschnittliche technische Haltbarkeit eines modernen Pkw-Motors abzustellen, wie es die Klägerin offensichtlich tut. Vielmehr muss die Tatsache angemessen berücksichtigt werden, dass im statistischen Durchschnitt Personenwagen nach etwa 11,8 Jahren aus dem Verkehr gezogen werden (Nachweis bei Reinking/Eggert a.a.O. TZ 319).



    Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen jährlichen Fahrtleistung von 20.000 km (der tatsächliche statistische Durchschnittswert bei privat genutzten Pkws liegt niedriger!) ergibt sich damit eine Gesamtlaufleistung von 236.000 km.



    Vor diesem Hintergrund einerseits und unter Berücksichtigung der Tatsache andererseits, dass die technische Durchschnittslaufleistung bei 200.000 bis 300.000 km liegt, erscheint es im Rahmen der Schätzung des § 287 ZPO angemessen zu sein, für die Berechnung des Gebrauchsvorteils von einer prognostizierten Gesamtfahrtleistung von 250.000 km auszugehen.


    Bei der Rückabwicklung des Kaufpreises zog die Beklagte der Klägerin DM 3.781,18 für gezogene Gebrauchsvorteile ab, mithin weniger, als sie nach der landgerichtlichen Bewertung abzuziehen berechtigt gewesen wäre. Da nach der hier vertretenen Rechtsauffassung jedoch der gezogene Gebrauchsvorteil nur mit DM 1.824,90 = € 933,06 zu bewerten ist, schuldet die Beklagte der Klägerin noch den Differenzbetrag von (3.781,18 minus 2.212,00 =) DM 1.569,18 oder € 802,31, gegenüber den klägerseits noch begehrten € 1.000,23.



    Die Prozessparteien haben im Verhältnis ihres wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 92 Abs. 1 ZPO).



    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zur Frage, wie der Nutzungswert bei Kfz- Wandelung zu berechnen ist, besteht eine gefestigte Rechtsprechung, der auch das erkennende Gericht folgt. Uneinheitlich ist die Rechtsprechung nur insoweit als im Rahmen der Schätzung die Prognose nach der voraussichtlichen Gesamtfahrleistung gestellt wird. Die Aufgabe, die voraussichtliche Lebensdauer eines Fahrzeuges zu schätzen, ist eine tatrichterliche und damit im Grundsatz der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen."


    Soweit das OLG Frankfurt, ich habe fertig.



    Grüße stemom

  • unser california trendline ez 07/04,modelljahr 05 ist bis jetzt ohne mängel, verarbeitung 1a,nur aufstelldach msste entlüftet werden.servus.

  • Den T5 California gibt es nur als Modelljahr 05.
    Es gibt zur Zeit folgende Schwerpunktmängel:
    1. Entriegelung der Rückenlehne. Hier gibt es andere Bowdenzüge und eine anderen Hebel aus Metall-nicht mehr Kunststoff.
    2. Herdabdeckung, bereits geändert-weil sich Stoßdämpfer von der Verklebung löste. Jetzt sitz obendrauf eine Schraube mit Gewinde-hält.
    3. Vorderer Himmel zu kurz geschnitten, man sieht Füllung am Camper-Unit Control und an den Dachseiten, wo das Rollo rauskommt.Neuer Himmel ist länger geschnitten.
    4. Auch das ausziehbare Rollo, was den Verdeckstoff verdeckt wurde geändert.
    Lief teilweise schief und riß ein.
    5. Gibt wohl auch Probleme beim Starten der Kühlbox, muß Software aktualisiert werden.

  • habe meinen zu 0,5% gewandelt,liegt auch an deinem Freundlichen,wie er sich für dich einsetzt.

  • Hinzufügen könnt man auch noch die Probleme mit dem Tisch in der Schiebetür (schleift bei einem minimalen verstellen der Schiebetür (bei ungünstigen Toleranzen reicht 1 mm) am hinteren Kotflügel. Das Problem ist aber auch bekannt und an einem Lösung wird gearbeitet.... Als workaround sollte der Verschlussbügel des Tischs "verdickert" (Tape, Gummischlauch) werden damit dieser weiter an die Schiebetür gezogen wird und so mehr Luft zwischen Tür und Tisch entsteht.