Zahlt der Baumeigentümer? Hat jemand einen §

  • Folgende Situation:
    Lange schlecht beleuchtete Straße mit Bordstein und vielen parkenden Autos. Da ragt ein Baum ca. 40cm über den Bordstein in Höhe des Fensters der Heckklappe. Schätze mal ca. 70° schief gewachsen. Ich wollte da einparken, schaue natürlich auf den Bordstein im Rückspiegel und merke leichten Widerstand und dann faustgroße tiefe Beule mit Lackabplatzung.
    Und nu? Persönliches Pech oder zahlt die Stadt für den blöden schiefen Baum der mitten auf die Straße wächst?
    Gruß Lutz
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  • Nach geltender Rechtssprechung ist derjenige, der ein Grundstück oder ein Gebäude Dritten gegenüber zugänglich macht, verpflichtet dafür zu sorgen, dass diese Dritten keine Schäden durch vorhersehbare Gefahren erleiden.

  • Hallo Lunie,


    da ja in D fast alles geregelt ist muß ja auch eine
    Straße eine bestimmte Beschaffenheit aufweisen wie
    sollten sonst Kofferfahrzeuge eine solche Straße benutzen
    können.Um Dein Recht durchzusetzen brauchst Du sicher
    einen Paragrafenreiter und um den zu bezahlen wieder eine
    Rechtsschutzversicherung sonst schüttest Du sicher das Kind
    mit dem Bade aus. Denn Du weißt ja wie es in diesem
    "Rechtsstaat" ist - Recht haben und Recht bekommen sind
    2 verschiedene Paar Schuhe.


    Gruß Männe

  • >Folgende Situation:
    >Lange schlecht beleuchtete Straße mit Bordstein und vielen parkenden Autos. Da ragt ein Baum ca. 40cm über den Bordstein in Höhe des Fensters der Heckklappe. Schätze mal ca. 70° schief gewachsen. Ich wollte da einparken, schaue natürlich auf den Bordstein im Rückspiegel und merke leichten Widerstand und dann faustgroße tiefe Beule mit Lackabplatzung.
    >Und nu? Persönliches Pech oder zahlt die Stadt für den blöden schiefen Baum der mitten auf die Straße wächst?
    >Gruß Lutz


    tja schwierige Sache, dein Stichwort zum googeln lautet 'Verkehrssicherungspflicht' wenn du das dann noch mit 'Baum' verknüpfst
    kommst du zum Beispiel auf diese Urteil
    Natürlich wäre eine Verkehrsrechtschutz jetzt praktisch (hab ich aber auch nicht).
    Evt ADAC Mitglied? Die haben glaub ich sowas wie ne Erstberatung.
    Auf jeden Fall zuerst mal Beweissicherung d.h. Fotos, Gedächnisprotokoll von dir oder von anderen Zeugen.


    viel Glück
    andi

  • 1. Kein Gesetz über Lichtraumprofil


    Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die das Lichtraumprofil ausdrücklich erwähnt oder anordnet, dass die Kronen der Straßenbäume in einer bestimmten Höhe über der Fahrbahn zurückzuschneiden sind. Die Pflicht zum Freischneiden des Luftraums über den Straßen folgt daraus, dass nach § 32 Abs.1 Nr. 2 StVZO im Straßenverkehr Fahrzeuge bis zu 4 m Höhe zugelassen sind und diesen Fahrzeugen folglich ein gefahrloses Befahren der Straßen ermöglicht werden muss. Dabei entspricht die öffentlich - rechtliche gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Diese umfasst neben den notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustands auch die Freihaltung des Luftraums über der Straße von hereinragenden Ästen.


    2. Umfang der Pflicht zum Freischneiden des Lichtraumprofils


    Die allgemeinen Grundsätze über die Verkehrssicherungspflicht an Straßen haben sowohl der Bundesgerichtshof1) wie auch mehrere Oberlandesgerichte2) hinsichtlich der Einhaltung des Lichtraumprofils dahingehend ausgelegt, dass es die Verkehrssicherungspflicht nicht erfordert, den Luftraum über Straßen generell in der nach § 32 Abs.1 Nr.2 StVZO für Fahrzeuge geltenden maximalen Höhe von 4 m freizuhalten.


    Das OLG Dresden legt sich in seinen Entscheidungsgründen nicht auf die letztlich erforderliche Höhe mit Zahlenangaben fest. Es steht an keiner Stelle, dass für das Lichtraumprofil beispielsweise bis zu einer Höhe von 4,5 m Äste entfernt werden müssen. Es heißt nur, dass ein Fahrzeug mit 4 m Höhe die Straße gefahrlos benutzen können muss. "Bis zu welcher Höhe der Verkehrsraum von hereinragenden Ästen freizuhalten ist, hängt vielmehr von der Verkehrsbedeutung der Straße ab. Ihre Verkehrssicherheit und das ökologische Interesse an der Erhaltung alten Baumbestands sind gegeneinander abzuwägen."



    Soll auf deutsch heissen, wenn Du in einer unbedeutenden Strasse am Parkstreifen einen etwas in die Strasse ragenden Baum vorfindest und dagegen faehrst, haste Pech gehabt. Da eine Parkzone vorhanden ist geht fuer den fliessenden Verkehr von dem Baum keine Gefahr aus. Das gefahrlose Einparken ist ohne Probleme möglich und somit trägt die Stadt keine Verantwortung. Man muss halt nur hinschauen....Die Gefährdung bezieht sich in 99% der Fälle auf den fliessenden Verkehr, nicht aber auf einen Parkstreifen.


    Gruss
    Sequal

  • meine Herren das geht ja hier im Minutentakt!
    haben wir denn alle nix bessers zu tun ;)


    ich geh jetzt was lesen, was nicht flimmert ;)


    gruß
    andi

  • 4. Die Anhaltepflicht des Kraftfahrers


    Das Schleswig-Holsteinische OLG hatte in einem Urteil vom 7. April 19934) ebenso argumentiert. Es ging in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit um einen Lkw - Fahrer, der in einem Wohngebiet gegen den unterhalb von 4 m Höhe in die Fahrbahn ragenden Ast gefahren war. Hier hatte das Gericht verlangt, dass der Fahrer notfalls hätte anhalten müssen, wenn die Straße bei entgegenkommendem Verkehr nicht breit genug zum Ausweichen gewesen sei. Das OLG Dresden hat im vorliegenden Fall diese Anhaltepflicht sogar dem Kraftfahrzeugführer auf einer Bundesstraße auferlegt. Er hätte, "wenn er wegen des Gegenverkehrs an dem Baum nicht mehr mit einem ausreichendem Abstand vorbeifahren konnte, vorher anhalten müssen, um den grob sorgfaltswidrig handelnden Überholer passieren zu lassen."
    Das OLG Dresden sah ein Mitverschulden in dem Nichthalten und rechnete auch die durch den hohen Aufbau des Lkw gesteigerte Betriebsgefahr hinzu, so dass sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch letztlich um 50 % minderte. Der Zivilprozess ist ein Beweisprozess. Insofern hat sich der Lkw-Fahrer, wenn er sich entlasten will, nachzuweisen, dass er dem in die Fahrbahn ragenden Ast nicht ausweichen und nicht anhalten konnte. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass derjenige, der auf ein Hindernis auffährt, entweder zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist. Die Grundlagen einer solchen tatsächlichen Vermutung muss der mit einem in die Fahrbahn ragenden Ast kollidierende Kfz-Fahrer erschüttern, das heißt er muss in diesem Ausnahmefall seine Unschuld beweisen.



    Wie man die beweisen will, wenn man rückwärts einparkt und irgendwo hinguckt aber nich nach hinten will ich sehen ;)


    Nu aber ins Bett...

  • auf den Bereich des rollenden Verkehrs - dazu zählt Parken nicht.
    Besonders beim Rückwärtseinparken gilt eine besondere Obachtspflicht des Fahrzeugführers. Besonders im Bereich von Parkflächen gibt es abweichende Rechtsprechung zu den genannten "Lichträumen":


    "Ein Baum auf einem Parkplatz ist Zubehör des Parkplatzes und damit öffentliche Straße im Sinne des StrWG NW. Er verwirklicht für sich allein als mögliche Gefahrenquelle nicht das Gefährdungspotential des § 839 BGB." (OLG D'dorf)


    "Beim Rückwärtseinparken hast Du kaum eine Chance irgendeinen durch Kollision mit nicht beweglichen Objekte entstandenen Schaden geltend zu machen, da hier der Fahrzeugführer zur Not aussteigen muss und sich von der Situation hinter dem Fahrzeug überzeugen muss. Hilft das alleine nicht (Kindergarten vor der Türe und die Zwerge rennen da rum) muss er sich einweisen lassen." (OLG Berlin)


    Insofern war der Vergleich mit dem Kind <b>beim Rückwärtseinparken</b> schon angebracht.


    Sorry, thats life...

  • Ich habe nur versucht Dir zu erklären, wie Gerichte Deine Situation betrachten werden. Im Usenet und in Internetforen erhält man nicht immer die Antworten, die man gerne hören will. Desillusioniert zu werden kann weh tun, sorry.


    Wenn Du eine Rechtsberatung willst geh zum Anwalt oder zum ADAC. Als Mitglied ist die telefonische Rechtsberatung da kostenlos.