>1. Kein Gesetz über Lichtraumprofil
Landesbauordung, Bundestrassenbauordnung, kommunale Bauordnung...
Das kann allerdings in jedem Papier was anderes drinstehen!
>2. Umfang der Pflicht zum Freischneiden des Lichtraumprofils
>Die allgemeinen Grundsätze über die Verkehrssicherungspflicht an Straßen haben sowohl der Bundesgerichtshof1) wie auch mehrere Oberlandesgerichte2) hinsichtlich der Einhaltung des Lichtraumprofils dahingehend ausgelegt, dass es die Verkehrssicherungspflicht nicht erfordert, den Luftraum über Straßen generell in der nach § 32 Abs.1 Nr.2 StVZO für Fahrzeuge geltenden maximalen Höhe von 4 m freizuhalten.
Vergeßt bitte nicht, daß es um einen Baumast geht, der in Bauchhöhe getroffen hat, nicht im Luftraum 4m über der Strasse. Es geht hierbei um allgemein benutzte Verkehrsflächen.
>Das OLG Dresden legt sich in seinen Entscheidungsgründen nicht auf die letztlich erforderliche Höhe mit Zahlenangaben fest. Es steht an keiner Stelle, dass für das Lichtraumprofil beispielsweise bis zu einer Höhe von 4,5 m Äste entfernt werden müssen. Es heißt nur, dass ein Fahrzeug mit 4 m Höhe die Straße gefahrlos benutzen können muss. "Bis zu welcher Höhe der Verkehrsraum von hereinragenden Ästen freizuhalten ist, hängt vielmehr von der Verkehrsbedeutung der Straße ab. Ihre Verkehrssicherheit und das ökologische Interesse an der Erhaltung alten Baumbestands sind gegeneinander abzuwägen."
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>Soll auf deutsch heissen, wenn Du in einer unbedeutenden Strasse am Parkstreifen einen etwas in die Strasse ragenden Baum vorfindest und dagegen faehrst, haste Pech gehabt. Da eine Parkzone vorhanden ist geht fuer den fliessenden Verkehr von dem Baum keine Gefahr aus. Das gefahrlose Einparken ist ohne Probleme möglich und somit trägt die Stadt keine Verantwortung. Man muss halt nur hinschauen....Die Gefährdung bezieht sich in 99% der Fälle auf den fliessenden Verkehr, nicht aber auf einen Parkstreifen.
>Gruss
>Sequal
MfG
Roman