Aufklärung: Steueränderung und Wohnmobile

  • Hallo,


    Versuch einer Klarstellung:


    Die bisherige automatische Gewichtsbesteuerung ab 2,8 to beruhte auf einer Ausnahmeregelung (Paragraphen 23, Absatz 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Dieser lautete:


    "6a) Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben."


    Die Gerichte haben daraus im Umkehrschluss gefolgert, daß Fahrzeuge, die sich auch zur Lastenbeförderung eigneten, ab 2,8to ZGG keine PKW mehr sind, also nach Gewicht zu besteuern sind. Darunter fielen die sogenannten Kombinationskraftwagen und Sonder-KFZ, z.B. WoMo. Nicht darunter fielen die LKW, weil die sowieso und unabhängig vom zul. Gesamtgewicht nach Gewicht besteuert werden.


    Diese Ausnahmeregelung wurde gestern abgeschafft. Schlecht für alle Kombinationskraftwagen (Geländewagen, T4, egal) und für die Womos (!). Diese werden sich auf höhere Steuern einstellen müssen.


    Jetzt kann es sein, daß die Womos wieder ausgenommen werden. Der Grund dafür ist, dass jede Menge ausgebaute Kleintransporter von Hymer und Co. über 2,8to und unter 3,5 to wiegen, aber nie eine Schadstoffklasse hatten. Ausserdem fahren diese Fahrzeuge wenig. Die Freizeitindustrie hat eine ziemliche Bedeutung in Deutschland. Hierfür sind aber separate Regelungen notwendig. Diese könnten per Gesetz oder über die Steuerpraxis der Finanzämter kommen. Die genauen Richtlinien sollen bis 1.4.2005 festgelegt werden.


    Es lohnt sich also, für diese Wohnmobile ein bisschen Lobbyismus zu betreiben (s. Thread "rettet die Womo-Steuer"). Hymer und Co. werden da sicher auch nicht untätig bleiben. Die Problematik "WoMos" ist in den Verkehrsministerien auch durchaus bekannt. Wenn es keine Sonderregelungen gibt, gibt es höhere Steuern!


    Viele Grüße


    Kai

  • >... Dieser lautete:
    >"6a) Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben."
    >Die Gerichte haben daraus im Umkehrschluss gefolgert, daß Fahrzeuge, die sich auch zur Lastenbeförderung eigneten, ab 2,8to ZGG keine PKW mehr sind, also nach Gewicht zu besteuern sind. Darunter fielen die sogenannten Kombinationskraftwagen und Sonder-KFZ, z.B. WoMo. Nicht darunter fielen die LKW, weil die sowieso und unabhängig vom zul. Gesamtgewicht nach Gewicht besteuert werden.



    Genau das habe ich gestern auch nachgelesen, als ich mich durch dutzende aufreißerische Beiträte nac hdem Motto "Steuerprivileg...." gewühlt habe. Das zeigt mal wieder mehrere Dinge:


    Die Medien scheinen an einer sachlichen Aufklärung wenig interesse zu haben


    Wortlaut, Inhalt und Umsetzung der Gesetzte driftet immer weiter auseinander.


    Die Gesetzgebung wird für den bürger immer weniger kalkulierbar und nachvollziehbar.


    Diese Bestimmung hat mit der ganzen Problematik nur eines gemein, daß dort die Zahl 2,8 genannt wird. Dieser Absatz hat, so wie ich ihn sehe, einen Zweck, den er auch ganz gut erfüllt: Die LKW-Umschreiberei von reinen PKW zu verhindern und hier Klarheit zu schaffen. Ich habe bisher nirgendwo eine klare Definition gefunden, was LKW und was PKW ist. Dieser Absatz besagt, daß Fahrzeuge unter schon richtige LKW sein müssen, um auch als LKW besteuert zu werden. Oberhalb von 2,8 to sieht die Welt ganz anders aus: Das Fahrzeug ist gleichermaßen zum Transport von Personen und Gütern geeignet, der Halter möchte das Fahrzeug als LKW versteuert haben. Es gibt keinen Grund, weder sachlich noch rechtlich, dieses zu verweigern. Und genau das hat der BGH 1998 gemacht, als dem der Auflasterei die Tür geöffnet hat. Es wurde schlichtweg so entschieden, wie es unserem Rechtsverständnis auch sonst entspricht: Wenn ein Ansinnen abgelehnt werden soll, muß es einen Grund dafür geben. Ich habe keine Definition gefunden, was nun genau LKW und was PKW ist.


    Und jetzt haben wir da Problem, daß es einen Mißbrauch gibt: Reinrassige PKW, darunter zähle ich Autos wie den X5, Touareg und Cayenne werden wie LKW besteuert. Dieser mißbrauch sollte gestoppt werden, aber ich meine, daß die Streichung des §23, 6a rechtlich gar nichts ändert, im Gegenteil, genaugenommen öffnet es die Tür für diejenigen, die bei Ihrem Golf die Sitzbank ausbauen und eine LKW Zulssung haben möchten.


    Es dürfte nur eine Frage der Zeit sein, bis darüber mal wieder ein Verfahren bein EU-Gerichtshof anhängig ist. Und bei der Besteuerung der Fahrzeuge über 2,8 to hat sich weder sachlich noch rechtlich etwas geändert. Man wird versuchen, die Streichng des $23 Abs 6a als Vorwand zu nehmen, aber diese Aktion hat keine Rechtssicherheit gebracht, sondern genau das Gegenteil.


    Man sollte die Situation zm Anlass nehmen, eine klare Regelung zu schaffen. Man könnte z.B. Mindestkriterien festlegen, die sich am Verhältnis Zuladung zum zulGG oder am Verhältnis Laderaum zum Fahrgastraum orientiern.


    Die Rgelung, wie sie jetzt geplant ist, schützt schützt auch nicht vor mißbrauch, vielleicht gibt es in ein paar Jahren PKW mit Gasturbine, die dann unter 2 to wiegen, aber mit 400 kw Antriebsleitung und Platz für eine Beifahrer mit Aktentaschen mit 380kmh über die Autobahn jagen können, aber nur 100 EUR steuern zahlen. Die Situation, die wir jetzt haben, habn wir auch nur deshalb, weil es der Gesetzgeber versäumt hat, klare Regelungen zu schaffen. Und die WischiWaschi Regelungen, die jetzt wieder kommen, ändern das Problem nicht, sondern sind nur Kosmeik.


    Grüße


    Uwe