neuer Richtungstrend zur KFZ-Steuer - urteilt selbst:

  • Finanzministerium Bayern schreibt zur Umstellung am 01.05.2005:


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    Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO entfällt die - für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung relevante - verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen“. Diese Rechtsänderung hat nach Auffassung des Staatsministeriums der Finanzen zur Folge, dass
    - die bislang als Kombinationskraftwagen eingestuften und zur Personenbeförderung konzipierten Geländewagen über 2,8 t künftig (ab 01.05.2005) nicht mehr als „andere Fahrzeuge“ i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG (Gewichtsbesteuerung) beurteilt werden können und
    - demgemäß - wie Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t - als Pkw (nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen) zu besteuern sind (§ 8 Nr. 1 KraftStG).


    Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 01.08.2000, BStBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II 1998, 489). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfaltet die verkehrsrechtliche Einstufung von Fahrzeugen durch die Zulassungsbehörden keine rechtliche Bindungswirkung für die kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung (BFH-Urteil vom 29.04.1997, BStBl II 1997, 627).


    Eine Arbeitsgruppe der obersten Finanzbehörde der Länder hat sich bereits mit der angesprochenen Problematik befasst. Sie hat sich für Folgendes ausgesprochen:
    - Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine, Mehrzweckfahrzeuge, Großraum-Limousinen (Vans) und Kleinbusse sollten kraftfahrzeugsteuerlich - unabhängig von der verkehrsrechtlichen Einstufung - als Pkw besteuert werden, wenn die Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
    - Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Büro- und Konferenzmobile) mit höchstens acht Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) sollten ebenfalls als Pkw besteuert werden.
    - Eine entsprechende Änderung des KraftStG sollte angestrebt werden.


    Die Auffassung der Länder-Arbeitsgruppe (mit Ausnahme der vorgeschlagenen Besteuerung von Wohnmobilen und bauartähnlichen Fahrzeugen) ist im Grundsatz sachgerecht. Bei Wohnmobilen und bauartähnlichen Fahrzeugen favorisiert das Staatsministerium der Finanzen - im Gegensatz zur Haltung der genannten Arbeitsgruppe - folgende Lösung:
    - zulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 t: Besteuerung als Pkw,
    - zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t: Besteuerung als „andere Fahrzeuge“ i. S. des § 8 Nr. 2 KraftStG (= Gewichtsbesteuerung).


    Derzeit wird geprüft, ob eine entsprechende Änderung des KraftStG realisierbar ist. Diese Prüfung ist zurzeit noch nicht abgeschlossen. Erst nach Abschluss dieser Prüfung lässt sich konkret beurteilen, wann und wie die angestrebte Neuregelung der Besteuerung der in Frage stehenden Fahrzeuge verwirklicht wird. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich Ihnen derzeit insoweit eine abschließende Auskunft nicht geben kann."


    Mit .......