Ablasten 20% wegen Alufelgen aber trotzdem 172€ Steuer geht das?

  • Gibt es ein Musterschreiben von VW in dem eine Reduzierung der Achslasten von 20% ohne
    Gutachten erlaubt wird.
    Mein Fahrzeug ist ein T4 Multivan Modell 2000 111kw
    Typ 7dz Achslast 1430kg Aufgelastet.
    Würde gerne Alufelgen von Audi RS6 19zoll montieren, eine Alufelge hätte nur 690kg!
    Vielen Dank für eine Antwort!
    Markus

  • 20 % ablasten alleine dürfte schon nicht einfach sein. Besonders bei den geringen Achslasten die Du ohnehin schon hast!


    Die Steuer dann auch noch - wie soll das gehen?? Da bist Du ja schon mit der Summe der Achslasten niedriger!!


    Gruß


    Mat.


    PS: Vielleicht findest Du ja nen Prüfer der die (auf Grund der niedrigeren Geschwindigkeiten die der Bus fährt) die Felgen auch so einträgt!

  • >20 % ablasten alleine dürfte schon nicht einfach sein. Besonders bei den geringen Achslasten die Du ohnehin schon hast!
    >Die Steuer dann auch noch - wie soll das gehen?? Da bist Du ja schon mit der Summe der Achslasten niedriger!!
    >Gruß
    >Mat.
    >PS: Vielleicht findest Du ja nen Prüfer der die (auf Grund der niedrigeren Geschwindigkeiten die der Bus fährt) die Felgen auch so einträgt!



    20% nicht einfach?Ich dürfte sagen völlig unmöglich,hab selber bei Rieger-Tuning nachgefragt weil ich 10x18 auf der Hinterachse meienr DoKa fahren will(und ab Frühjahr auch tue) und die haben nur eine Traglast von 710Kg und ich bräuchte 745kg,da hat er gleich gesagt,wenns ein normaler Bus wäre dann müsste ich mindestens auf einen Sitzplatz verzichten.
    Und der 111kw hat echt nur 1430Kg Vorderachslast?
    ALso meine DoKa hat 1510kg...


    MfG Stefan Petermaier

  • >ALso meine DoKa hat 1510kg...



    Mein Multivan auch!!


    Gruß


    Mat.


    PS: Mit 'nicht einfach' meinte ich 'legal nicht drin'! ;o)

  • >>ALso meine DoKa hat 1510kg...
    >
    >Mein Multivan auch!!
    >Gruß
    >Mat.
    >PS: Mit 'nicht einfach' meinte ich 'legal nicht drin'! ;o)


    Hast ja recht,meinte ich auch nicht anders ;)


    andererseits,also manchmal(nicht jetzt bei dem Problem) ,aber sonst denk ich mir :



    legal?
    illegal?


    Scheissegal!


    Ich weis so was schreibt man nicht hier rein,aber mit unseren doofen TÜV Vorschriften ;)



    MfG


    Stefan

  • DAZU sag ich jetzt mal nichts! ;o)


    Gruß


    Mat.


    (es muß aber alles noch in nem vernünftigen Rahmen bleiben)

  • bekommst dürfte kein Problem sein. ich habe auch 1430 Kg und habe auf 1390 abgelastet da meine Felgen nur eine Last von 695 Kg vertragen.


    Die Firma SAT in Euskirchen macht sowas. Ist legal , da von "richtigem" Tüv abgenommen wird.



    zu SAT

  • >Gibt es ein Musterschreiben von VW in dem eine Reduzierung der Achslasten von 20% ohne
    >Gutachten erlaubt wird.
    >Mein Fahrzeug ist ein T4 Multivan Modell 2000 111kw
    >Typ 7dz Achslast 1430kg Aufgelastet.
    >Würde gerne Alufelgen von Audi RS6 19zoll montieren, eine Alufelge hätte nur 690kg!
    >Vielen Dank für eine Antwort!
    >Markus


    Hi Markus,
    ablasten und auflasten gleichzeitig? 172,-E Steuer sind durch "AUF"lasten erreichbar. Also, der Versuch bringt nur eine erloschene Betriebserlaubnis und ca. 400,-E Kosten für eine Wiederbefreiung beim FA.


    MfG
    Roman

  • Hat bei mir geklappt, lange Caravelle Syncro 2,4TD.
    VA/HA von 1570/1490kg auf 1430/1430kg.
    ZGG vorher 2810kg, hinterher 2810kg.
    Vorher 100/102 C Reifen, jetzt 97RF (XL) Reifen.
    Ich war bei der Dekra in Berlin. Auto auf die Waage, erst vorn, dann hinten, dann etwas warten, weil der Experte rechnen musste. Dann 46,10Euro bezahlt und das wars.
    Man muß leider u.U. lange suchen, bis man einen Prüfer findet, der durchblickt. Die meisten wissen nichts und sagen einfach es geht nicht.
    Gruß Georg

  • [url=http://www.vw-service.de/rat/hinweise.htm[/url]Offizielle VW-Auflastungssite<a/>


    Originalzitat:
    "Ablastung: Ablastungen bis zu 20 % des zulässigen Gesamtgewichtes sind ohne Unbedenklichkeitsbescheinung des Fahrzeugherstellers möglich und werden in dieser Größenordnung von einer autorisierten technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ohne Herstellerbescheinigung vorgenommen."


    Gruß Georg

  • >Achsen abgelastet, ZGG <b>nicht</b>. Ergo weiterhin <b>172</b> Euro Steuer.
    >Gruß Georg


    Aber mit Felgen à 690kg kommt er max. auf Achslast 1380kg und max 2760kg zulGG... (einen "wissenden" und kulanten Prüfer vorausgesetzt)


    Also wird's nix mit der Steuer...


    Gruß
    Marc

  • Entscheidend ist die Definition des Begriffes LkW im Gesetz, speziell in den AO zum Kfz-Steuergesetz und der StVZO. Und da heißt es sinngemäß: "Fahrzeuge mit einem zulässigen (!) Gesamtgewicht von mehr als 2,8t". Die Befreiung gilt deshalb erst ab einer im Brief eingetragenen Gesamtmasse von 2810kg und nicht ein kg weniger. Falls das zuständige FA darüber nicht gestolpert, kann Deine Eintragung durchaus angenommen worden sein. Mit TÜV-Abnahme etc. hat der ganze Klamauk nichts zu tun!! Die Befreiung kan jederzeit auch rückwirkend widerrufen werden, egal ob der Lapsus bei Dir oder beim FA verschuldet wurde.
    Also, genaugenommen fährst Du nach einer Achsablastung noch solange einen LkW, bis das zulässige Gesamtgewicht (!) unterschritten wird.


    MfG
    Roman


    PS: Falls die Summe Deiner eingetragenen Achslasten unter 2810kg liegt, wäre ich schön still mit Postings darüber. Das nennt sich nämlich einfach nur Steuerhinterziehung.
    Ergebnis: Anzeige, Bewährungsstrafe (6-24 Monate), Nachzahlung für die gesamte Besitzzeit der LkW-Auflastung, saftige Geldstrafe und Verlust der Zulassung des Fahrzeuges. Summa summarum etwa 5000,-Euro für Normalbürger. Gewerblich wird es noch teurer ;)

  • Hallo Roman,


    was Du da sagst stimmt nicht so ganz!


    Ein Fahrzeug über 2,8 t ist nämlich eben KEIN LKW sondern wird nur nach zGg besteuert!! Das ist wichtig!!!


    Und wenn die Summe der Achslasten unter 2810 Kilo ist - warum sollte das Steuerhinterziehung sein?? Das FA stuft doch das Fahrzeug ein, nicht der Halter!
    Und Die Rechtsfolgen die Du beschreibst sind doch auch reine Phantasie!


    Also nicht so falsche Infos einstreuen die andere verwirren! Ein Fahrzeug über 2,8 t ist KEIN LKW!!!


    Gruß


    Mat.

  • PKW geschlossen, das Fz. erfüllt die Anforderungen an ein <b>Kombinationskraftfahrzeug</b>. Das wars.
    Falls Du rechnen kannst, sind 2x 1430kg=2860kg, also immer noch 50kg mehr, als die eingetragenen 2810kg ZGG.
    Am Besten informierst Du Dich erstmal, z.B. auch in den FAQ, ehe Du Dich hier weiter mit Halbwissen blamierst;-)
    Gruß Georg

  • >PKW geschlossen, das Fz. erfüllt die Anforderungen an ein <b>Kombinationskraftfahrzeug</b>. Das wars.
    >Falls Du rechnen kannst, sind 2x 1430kg=2860kg, also immer noch 50kg mehr, als die eingetragenen 2810kg ZGG.
    >Am Besten informierst Du Dich erstmal, z.B. auch in den FAQ, ehe Du Dich hier weiter mit Halbwissen blamierst;-)
    >Gruß Georg



    Irrtum zum Thema Halbwissen: Kombi-Kfz ist LkW mit Möglichkeit der PkW-Vers. wegen besonderer Nutzungseinschränkungen z.B. TSN 831 (Vermessungsfahrzeuge mit eingebautem Inventar, Meßfahrzeuge mit Fundamenten für Geräte etc.). Trotzdem sind die 172,-E Steuer eine Nutzkraftwagenveranlagung über 2,8t, ergo LkW. Der größte Vorteil ist die versicherungstechnische Einstufung der Sonder-Kfz als PkW. Reine PkW wie z.B. dicke Limos (S500 etc.) können noch so schwer werden, Befreiung ist nicht.
    Also, nix für ungut, aber sauber sollten die Tips schon bleiben.


    Das Thema Gesamtmasse dürfte sich somit erledigt haben, trotzdem solltest Du alle Nebenbedingungen angeben, wenn Du anderen zu Umschreibungen rätst. So einfach ist nämlich die Umstufung eines normalen T4 in eine Sonder-Kfz-Klasse beileibe nicht.


    MfG
    Roman