Ablasten 20% wegen Alufelgen aber trotzdem 172€ Steuer geht das?

  • >Hallo Roman,
    >was Du da sagst stimmt nicht so ganz!
    >Ein Fahrzeug über 2,8 t ist nämlich eben KEIN LKW sondern wird nur nach zGg besteuert!! Das ist wichtig!!!
    >Und wenn die Summe der Achslasten unter 2810 Kilo ist - warum sollte das Steuerhinterziehung sein?? Das FA stuft doch das Fahrzeug ein, nicht der Halter!


    Weil die Besteuerungsgrundlage für die ermäßigte Besteuerung (nach Gewicht und nicht nach Hubraum) eben eine vorgeschriebene zulässige Gesamtlast bei Nutzfahrzeugen ist, die in der Summe aller Achslasten erreicht werden muß.


    Der Halter stellt den Antrag und sichert dem FA gegenüber die besteuerungsgerechte Nutzung zu. Ein Ändern der Besteuerungsgrundlage (Lastvorgaben und Umbauauflagen) führt zum Erlöschen der Ermäßigung und zur sofortigen Fälligkeit der restlichen Steuer. Weiteres Nutzen des Fahrzeuges ist ein absolut sauberes Steuervergehen. Änderungen in Besteuerungsgrundlagen jeglicher Art sind seitens des Steuerpflichtigen erklärungspflichtig nicht anders herum.


    >Und Die Rechtsfolgen die Du beschreibst sind doch auch reine Phantasie!


    Ja? Schau mal in der JuS oder NJW zum Thema nach. Da gibt es bereits ausreichend passende Entscheidungen (Stichwort: Wegfall von Besteuerungsgrundlagen durch eigenmächtiges Verändern von Fahrzeugen).


    >Also nicht so falsche Infos einstreuen die andere verwirren! Ein Fahrzeug über 2,8 t ist KEIN LKW!!!


    Im Sinne des Besteuerungsverfahrens wird es als solches gehandhabt und definiert.


    >Gruß
    >Mat.


    Ich denke, wir sollten diesen Thread hier einfach einstellen, am besten mal beim FA vorbeischauen und sich die Fragen zum konkreten Fahrzeug erläutern lassen. Dann erledigt sich die Frage meist von selbst.


    MfG
    Roman

  • >Irrtum zum Thema Halbwissen: Kombi-Kfz ist LkW mit Möglichkeit der PkW-Vers. wegen besonderer Nutzungseinschränkungen


    <b>Quatsch. Kombi-Kfz wird gewichtsbesteuert, ist jedoch kein LKW (den gibt es im KraftStG nicht), sondern ein "anderes" Fahrzeug.</b>


    >Reine PkW wie z.B. dicke Limos (S500 etc.) können noch so schwer werden, Befreiung ist nicht.


    <b>Von denen ist ja in diesem Forum auch nicht die Rede. Dicke Limos sind auch nur für den Personentransport geeignet, somit fehlt eine wichtige Voraussetzung für die Einstufung als Kombi-Kfz.</b>


    >Also, nix für ungut, aber sauber sollten die Tips schon bleiben.


    <b>Eben;-)</b>


    >Das Thema Gesamtmasse dürfte sich somit erledigt haben, trotzdem solltest Du alle Nebenbedingungen angeben, wenn Du anderen zu Umschreibungen rätst. So einfach ist nämlich die Umstufung eines normalen T4 in eine Sonder-Kfz-Klasse beileibe nicht.


    <b>Zitat aus dem Urteil VII–R–115/97 vom 31.03.1998 BFH/NV–1998–1264
    KraftStG:8 KraftStG:8/1</b>


    <font color=red><h3><i>"Die Revision mißversteht diese Rechtsprechung des Senats, wenn sie meint, sie beziehe sich nur auf umgebaute Fahrzeuge; die kraftfahrzeugsteuerrechtlich maßgebliche Definition des § 23 Abs. 6 a StVZO ist offensichtlich ohne Bezug darauf, ob ein Kombinationsfahrzeug – wie hier – herstellerseits und seinem Typ nach bereits ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t hat oder ob ein solches zulässiges Gesamtgewicht erst durch spätere technische Änderungen oder eine bloße zulassungsrechtliche Umschreibung (sog. "Auflastung") zulässig geworden ist."</i></h3></font>


    <b>Nachfolgend noch ein Link zu einigen Urteilen in der Sache.</b>


    <b>[url=http://www.pkw-auflastung.de/UAuswahl.htm[/url]KFZ-Steuer - Kombinationskraftwagen - Rechtliches<a/>

  • Moin,


    sagmal, kann es sein, dass du hier einges durcheinanderwuerfelst?


    > Irrtum zum Thema Halbwissen:


    welches Du hiermit gruendlichst bewiesen hast:


    > Kombi-Kfz ist LkW mit Möglichkeit der PkW-Vers. wegen besonderer
    > Nutzungseinschränkungen z.B. TSN 831 (Vermessungsfahrzeuge mit eingebautem
    > Inventar, Meßfahrzeuge mit Fundamenten für Geräte etc.).


    was Du meinst, sind sog. "selbstfahrende Arbeitsmaschinen" (So.-Kfz) - und die sind <b>zu 100%</b> steuerbefreit!


    > Trotzdem sind die 172,-E Steuer eine Nutzkraftwagenveranlagung über 2,8t,
    > ergo LkW.


    *seuftz* - nein, nicht wirklich...


    > Der größte Vorteil ist die versicherungstechnische Einstufung der Sonder-Kfz
    > als PkW.


    moooment, wo kommt denn jetzt das Sonder-Kfz her???


    > Reine PkW wie z.B. dicke Limos (S500 etc.) können noch so schwer werden,
    > Befreiung ist nicht.


    tut mir leid, aber da muss ich Dir zustimmen *smile*...


    > Also, nix für ungut, aber sauber sollten die Tips schon bleiben.


    *zustimmend-nick*


    > Das Thema Gesamtmasse dürfte sich somit erledigt haben, trotzdem solltest Du
    > alle Nebenbedingungen angeben, wenn Du anderen zu Umschreibungen rätst. So
    > einfach ist nämlich die Umstufung eines normalen T4 in eine Sonder-Kfz-Klasse
    > beileibe nicht.


    nochmal: Sonder-Kfz hat <b>nichts</b> mit der Steuer zu tun (Ausnahme: selbstfahrende Arbeitsmaschine, aber das liegt an der sfA im speziellen und nicht am SoKfz an und fuer sich), sondern <b>nur</b> das zulaessige Gesamtgesicht.


    Alle Klarheiten beseitigt?


    Gruss,


    C@.

  • Oh, der Herr ist Jura-Student?? *g*


    Aber mal so unter uns - informier Dich noch mal genau!
    Das Straßenverkehrsamt (auch Zulassungsstelle genannt) meldet die Änderungen am Fahrzeug ans Finanzamt! Dazu muß kein Mensch irgend einen ANTRAG stellen! Mal wieder falsch... .


    Den Rest lassen wir mal dahin gestellt, Tatsache ist aber das sowohl meine als auch die Besteuerung von B-VW absolut korrekt ist!


    Wir haben uns nichts vorzuwerfen! Und Georg fährt nen PKW geschlossen und ich nen So.KFZ WoMo ÜBER 2,8 t.
    KEINE LKW!


    Gruß


    Mat.