>Hallo Roman,
>was Du da sagst stimmt nicht so ganz!
>Ein Fahrzeug über 2,8 t ist nämlich eben KEIN LKW sondern wird nur nach zGg besteuert!! Das ist wichtig!!!
>Und wenn die Summe der Achslasten unter 2810 Kilo ist - warum sollte das Steuerhinterziehung sein?? Das FA stuft doch das Fahrzeug ein, nicht der Halter!
Weil die Besteuerungsgrundlage für die ermäßigte Besteuerung (nach Gewicht und nicht nach Hubraum) eben eine vorgeschriebene zulässige Gesamtlast bei Nutzfahrzeugen ist, die in der Summe aller Achslasten erreicht werden muß.
Der Halter stellt den Antrag und sichert dem FA gegenüber die besteuerungsgerechte Nutzung zu. Ein Ändern der Besteuerungsgrundlage (Lastvorgaben und Umbauauflagen) führt zum Erlöschen der Ermäßigung und zur sofortigen Fälligkeit der restlichen Steuer. Weiteres Nutzen des Fahrzeuges ist ein absolut sauberes Steuervergehen. Änderungen in Besteuerungsgrundlagen jeglicher Art sind seitens des Steuerpflichtigen erklärungspflichtig nicht anders herum.
>Und Die Rechtsfolgen die Du beschreibst sind doch auch reine Phantasie!
Ja? Schau mal in der JuS oder NJW zum Thema nach. Da gibt es bereits ausreichend passende Entscheidungen (Stichwort: Wegfall von Besteuerungsgrundlagen durch eigenmächtiges Verändern von Fahrzeugen).
>Also nicht so falsche Infos einstreuen die andere verwirren! Ein Fahrzeug über 2,8 t ist KEIN LKW!!!
Im Sinne des Besteuerungsverfahrens wird es als solches gehandhabt und definiert.
>Gruß
>Mat.
Ich denke, wir sollten diesen Thread hier einfach einstellen, am besten mal beim FA vorbeischauen und sich die Fragen zum konkreten Fahrzeug erläutern lassen. Dann erledigt sich die Frage meist von selbst.
MfG
Roman