>Doch leider, denn der Nießbrauch des Nutzungsrechtes liegt hälftig bei J.R. und dem Endkunden. Ersterer hat geld daran verdient -> Ersatzpflicht und STrafe, Letzterer hat den Wagen ja aufgelastet und somit wirtschaftliche Vorteile aus dem Gutachten -> Nutzungsentgelt ist fälli
Falsch:
Das Urheberrecht kann ich nur dann verletzen wenn ich das geschützte Werk
vervielfältige, verbreite oder ausstelle.
Die bloße Nutzung eines Werkes unabhängig von den obigen Punkten ist durch das UrhG nicht geschützt.
>Trotzdem hat der Endnutzer das Nutzungsrecht als Sache gar nicht erst erworben (siehe BGB, "kein gutgläubiger Eigentumserwerb an gestohlenem Gut")! Darin liegt das Problem. <
Aus obigen Gründen kommt es darauf nicht an. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten ist sowieso nicht möglich, ob gestohlen oder nicht.
Entscheidend ist, dass die Nutzung des Gutachtens zum Zwecke der Eintragung keinen Urheberrechtsverstoss darstellt. ( Keine Vervielvältigung, Verbreitung pp.) Glaub mir, ich weiß von was ich rede.
MfG
Matthias