63 Sammelauflastungen waren laut Aussage von SK gefälscht

  • >Hej Roman,
    >ich verstehe Eure Unruhe,
    >und Du hast Recht daß Teilegutachten etwas anders geartet sein mögen als Gutachten fürs gesamte FAhrzeug. Aber:
    >Die Sachverhalte um die es geht sind durchaus vergleichbar, und ich finde diesen Hinweis hier schon sehr interessant.
    >Manchmal werden Bestimmungen eben auch analog angewandt.
    >Man muß es ja jetzt nicht weiter breit treten aber kennen (wissen) sollten diese eschon alle Betroffenen (und auch alle anderen, die`s nicht brauchen oder aber auch brauchen könnten für solche und andere Fälle).
    >Gruß Fridi


    § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO betrift Änderungsgutachten infolge Umbauten am Fahrzeug unter Verwendung geprüfter bzw. begutachteter Teile.


    Bei der GUtachtenauflastung werden weder Teile verändert nmoch getauscht. Die Anwendung des zitierten Absatzes geht also in der Grundlage völlig fehl.


    Es geht bei der Gutachtenauflastung ausschließlich darum, daß ein dem untersuchten Fahrzeug gleichzusetzendes Fahrzeug, so wie im Original(Muster)gutachten festgestellt, zulassungsrechtlich umgetragen wird. es geht nicht um Veränderungen im Sinne des §19 Abs. 3 StVZO!


    Dazu bedarf es beim Prüfer noch nicht mal eines Ermessensspielraumes, da der nur feststellt, daß das ihm vorliegende Fahrzeug (nach Brief) technisch unverändert ist und dem im Musterutachten benannten Serienstand (Bremse, Antrieb, ESP/ABS...) enstpricht.
    Wenn alle geforderten Punkte passen (was im originalen Mustergutachten durch Angabe der gültigen Fgst.-Nr.-Bereiche abgesichert wird), dann ist die Eintragung vorzunehmen. Damit der Prüfer annehmen darf, daß er eine ordnungsgemäße Umschreibung vornimmt muß das Gutachen authorisiert, ergo vom Gutachtenauftraggeber rechtmäßig zur Benutzung freigegeben, sein.


    SK hat das Recht zur FReigabe des Gutachtens. Ein ordnungsgemäßer Rechteerwerber hat das Recht das Gutachten einmalig und fahrzeugbezogen zu verwenden. Der TÜV/DEKRA hat die Pflicht die Umtragung vorzunehmen, dto. FA und Zulassungsbehörde.


    So einfach ist die Sache;-) § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO hat damit nix zu tun, der betrifft dann Einzelabnahmen für Reifen, Auspuff... (so wie es mit den Mustergutachten von Matthias für Bereifung und Felgen läuft). Da braucht man keine Rechte erwerben, die Gutachten sind frei zugänglich und übertragbar.


    MfG
    Roman

  • Guten Tag!


    Heute morgen habe ich nicht die Zeit ganz ausführlich über diesen Prüfbericht zu schreiben. Nur so viel:


    Bei den mir bisher bekannten Abnahmen ging es um Änderungsabnahmen nach §19 StVZO, also um "Veränderungsabnahmen", die üblicherweise voraussetzen, dass eine Veränderung am Fahrzeug vorgenommen wurde!
    (Die Auflastung ohne Veränderungen, also ohne An-, Um- oder Abbau von Teilen ist eigentlich nach meinem Ermessen nicht nach §19 möglich, darauf beziehen sich aber die mir bekannten Gutachten der Firma SK)


    Dieses Dokument bezieht sich nun auf den §27 der StVZO, genauen Wortlaut bitte selber nachlesen (habe jetzt wenig Zeit).


    Dieser Paragraph regelt Änderungen in den Fahrzeugpapieren ohne Veränderungen am Fahrzeug:
    z.B.bei Vorliegen einer Herstellerfreigabe oder Umnutzung im Rahmen der erteilten Betriebserlaubnis...
    Das wäre die richtige Abnahme für alle "Auflastungen" ohne Veränderung.


    Solche Abnahmen dürfen aber nur wenige Prüfstellen vornehmen (- mir ist neu, dass eine DEKRA-Prüfstelle das darf, aber kann ja sein)


    Wir müssen schon genau hinsehen, die Lage ist sehr komplex aber auch recht eindeutig geregelt!


    Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen dem straßenverkehrsrechtlichen Nachweis und Besitzansprüchen abgeleitet aus dem Urheberrecht.


    Ein typenbezogenes Teilegutachten, so es den einmal der zuständigen Stelle vorliegt kann grundsätzlich von eben dieser für alle im Gutachten beschriebenen Fälle verwendet werden - straßenverkehrsrechtlich!


    Ob der Eigentümer des Gutachten die Verwendung unter hinweis auf das Urheberrecht verbieten darf weiss ich nicht, ist einfach einen Streit wert!


    Soviel in der kürze der Zeit - und : Dies ist meine private Meinung und Rechtsauffassung, die nicht unbedingt richtig sein muss - soviel dazu.


    Ich wünsche allen einen entspannten, sonnigen Tag und einen Moment Zeit, darüber nachzudenken, würde gerne Meinungen austauschen!


    Turbovelle

  • Hilfreicher als Deiner! ;o)


    Was ist los? Mußtest Du Deinen neuen WAGEN bewachen? Hätten sie ihn sonst abgeschleppt und zum Verwerter gefahren?


    Glückwunsch, schönes Stück! *rotfl*


    Mat.

  • >Guten Tag!
    >Bei den mir bisher bekannten Abnahmen ging es um Änderungsabnahmen nach §19 StVZO, also um "Veränderungsabnahmen", die üblicherweise voraussetzen, dass eine Veränderung am Fahrzeug vorgenommen wurde!
    >(Die Auflastung ohne Veränderungen, also ohne An-, Um- oder Abbau von Teilen ist eigentlich nach meinem Ermessen nicht nach §19 möglich, darauf beziehen sich aber die mir bekannten Gutachten der Firma SK)
    >Dieses Dokument bezieht sich nun auf den §27 der StVZO, genauen Wortlaut bitte selber nachlesen (habe jetzt wenig Zeit).
    >Dieser Paragraph regelt Änderungen in den Fahrzeugpapieren ohne Veränderungen am Fahrzeug:>Das wäre die richtige Abnahme für alle "Auflastungen" ohne Veränderung.


    Volle Zustimmung.


    >Solche Abnahmen dürfen aber nur wenige Prüfstellen vornehmen (- mir ist neu, dass eine DEKRA-Prüfstelle das darf, aber kann ja sein)


    In den neuen Bundesländern darf das nur die DEKRA. Im Westen ist es meist der TÜV.


    >Wir müssen schon genau hinsehen, die Lage ist sehr komplex aber auch recht eindeutig geregelt!


    Korrekt.


    >Ein typenbezogenes Teilegutachten, so es den einmal der zuständigen Stelle vorliegt kann grundsätzlich von eben dieser für alle im Gutachten beschriebenen Fälle verwendet werden - straßenverkehrsrechtlich!
    >Ob der Eigentümer des Gutachten die Verwendung unter hinweis auf das Urheberrecht verbieten darf weiss ich nicht, ist einfach einen Streit wert!


    Auch korrekt, die momentane Rechtsprechung gibt SK in diesem Fall (noch) Rückendeckung. Aber, wozu gibt es Präzedenzfälle ?-)


    >Turbovelle


    MfG
    Roman

  • Guten Tag!


    Ich verstehe die Frage nicht.


    Der Herr Kühnlein ist Sachverständiger der TÜV Automotive GmbH in Garching.
    Seine Unterschrift findet sich auf vielen Gutachten, die ich gesehen habe.
    Der Satz bedeutet lediglich, dass das Gutachten, erstellt für die SK Handels AG, von der TÜV Automotive, mit Unterschrift des Dipl. Ing (FH)
    M. Kühnlein erstelltt am... bei der Abnahme vorgelegen hat.


    Mir ist nur bisher kein Gutachten unter die Augen gekommen, das eine Abnahme nach §27 rechtfertigen würde!
    Die mir bekannten Gutachten sind (ich zitiere:) "TEILEGUTACHTEN ...NR... über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Abbau von Teilen gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO (Straßenverkehrszulassungsverordnung, der Autor)


    Hier ist aber nach § 27 verfahren worden. Entweder zu unrecht, oder mit einem anderen als den o.g. falschen Gutachten, so ich denn die richtigen falschen gesehen habe.


    Schönen Abend noch!


    Ach so, vielleicht kann mal Jemand eines dieser Gutachten hier einstellen, am besten Jemand, dessen Fahrgestellnummer auf datenschutzrechtlich äußerst fragwürdige Weise dem Herrn K. aus Aicha übergeben wurde und der dann auch noch auf ganz bedenkliche Weise diese veröffentlicht hat. Das scheint mir auf jeden Fall einen Streit wert zu sein. ( Und da muss ich ganz persönlich werden: Schade, dass ich davon nicht betroffen bin, denn den Streit würde ich sofort angehen, Herr K.!)
    Trotzdem möchte ich nichts vermischen:
    Die Inhaberin des Gutachtens hat (berechtigte oder unberechtigte)Interessen, die zu vertreten rechtens ist und auch sein soll. ABER BITTE NICHT SO!
    Jetzt aber wirklich -
    Einen schönen Abend und eine gerrruuhhhsame Nacht.


    Turbovelle

  • Bitte in meinem ursprünglichen Beitrag nachsehen und die Quelle selder lesen!
    Die Gutachten können nicht Fahrzeugbezogen werden!


    Gruss
    Turbovelle

  • >... und in wenigen Fällen wohl auch um inhaltlich unpassende Auflastungsgutachten.
    >Was uns als Betroffenen droht, ist die zwangsweise Löschung der Auflastungen im Fahrzeugbrief durch den TÜV aufgrund der unerlaubten Vervielfältigung (Urheberrechtsverletzung) und damit zusätzliche Verwaltungsgebühren und eine Menge Rennerei.
    >Der Grundsatz sollte Schadensminimierung heißen.
    >Insofern sollten wir mit SK im Gespräch bleiben und genau dies verhindern. Das heißt natürlich nicht, sofort auf den ersten SK-Vorschlag einzugehen. Aber wir werden uns mit SK auseinandersetzen müssen, denn die sind ebenfalls geschädigt.
    >Gruß,
    >Dieter / Berlin Mariendorf


    Sicher sollte NIEMAND sich anSK wenden. Alles heiße Luft, da GAR nix passieren wird.


    SK hat keinerlei Möglichkiet die AUflastungenauszutragen und versucht leidglich erneut zu kassieren.


    Laßt die Finger von der SK Handels AG !


    Ben

  • Also, daß im großen und ganzen die Firma SK hier Ihre "Gehilfen" im Forum tätig hat ist ganz klar. Ich denke, dass Dieter und auch Roman eine gewaltige "Prämie" für alle Doppeleintrager bekommen.


    Habt Ihr aber wirklich geschickt eingefädelt, muß ich zugeben.


    Bezahlt um Himmelswillen NIX an SK !!!


    Ben






    >>das ist doch alles bisher nur der VORWURF, und J.R. sagt natürlich genau das Gegenteil.
    >>Warten wir doch ab, was die Gerichtsverhandlung ergibt! Vielleicht unterliegt SK und alles löst sich in Wohlgefallen auf! Oder SK obsiegt, und DANN können wir immer noch "nachzahlen"!
    >Die Chance steht eher bei 1:1000 oder weniger;-(
    >>Solange noch kein Urteil da ist, würde ich absolut nichts unternehmen! J.R. ist unser Geschäftspartner, nicht SK!
    >Deswegen solltet Ihr Euch auch darum kümmern, daß J.R. noch finanziell haftbar gemacht werden kann!
    >Und Euer "Geschäftspartner" ist in diesem Fall auch noch der Staat. Wenn Ihr nämlich momentan von der ganzen Sache wißt und ohne zu handeln weiter aufgelastet fahrt, kann das als vorsätzliche Steuerhinterziehung ausgelegt werden.
    >Jeder Kfz-Halter ist verpflichtet die rechtmäßige Ausführung von Änderungen am Kfz (dazu gehören auch steuerrelevante Umbauten/Umtragungen) zu garantieren. Wenn man von der Unrechtmäßigkeit einer Handlung erfährt, ist man verpflichtet, den Mangel umgehend abzustellen oder die Veränderung rückgängig zu machen.
    >DAS ist allerdings eine eher rhetorische Konstruktion, denn es ist kaum damit zu rechnen, daß sich ein FA-Beamter die Daten aus dem Forum holt und Euch eine Steuerstraftat anhängt ;)
    >>Da stellt sich für mich natürlich auch die Frage, ob und inwieweit SK Zugriff bspw. auf meine Adresse hat und wer dieses ermöglicht hat!
    >>
    >Die Daten liegen mit Sicherheit alle vollständig bei SK, und sammen von der dazu berechtigten Staatsanwaltschaft;-)
    >MfG
    >Roman

  • Moin,


    >denk doch an die 'trolls'! ;o)


    Stimmt eigentlich ;)
    Aber zum einem ist nichts los im Forum, und zum anderen scheint mir bei ihm ein dezenter Hinweis noch erfolgversprechend zu sein.


    >Gruß
    >Mat.


    zaydo

  • >Moin,
    >>denk doch an die 'trolls'! ;o)
    >Stimmt eigentlich ;)
    >Aber zum einem ist nichts los im Forum, und zum anderen scheint mir bei ihm ein dezenter Hinweis noch erfolgversprechend zu sein.
    >>Gruß
    >>Mat.
    >zaydo
    Wenn Ihr meint ... kein problem :D


    Soll doch jeder das doppelte für seine Auflastung bezahlen. Bis heute habe ich GAR nix von SK oder Tüv oder Zulassungsstelle gehört!


    Wnen ich 250 330 oder wieviel auch immer an SK gezahlt hätte, wäre ich die Kohle nun auch los OHNE das es mir in irgendeiner Weise genutzt hätte.


    Es ist trotzdem Verwunderlich, dass es User hier im Forum gibt die quasi dazu drängen Beträge an SK zu zahlen, obwohl dieses absolut irrsinig ist.


    Da stellt sich doch die Frage aus welcher Motivation heraus dieses Vorgehen initiert ist.


    Ich entschuldige mich natürlich für meine Meinung, sollte wider Erwarten keine Verprovisionierung oder ähnliches stattgefunden haben.


    Ben
    mit aufgelastetem T4 ohne TÜV/SK/sonstwem Austragungsschreiben

  • >mann dann erkundige dich doch woanders, bzw. versuch selbst dein glück!
    >ich finde hier gute und hilfreiche tips!
    >danke an die macher eDe...


    kann es sein, dass Du absolut gar nicht weißt um was es gehst und nur deinen Senf dazugeben willst???


    Ben

  • >Also, daß im großen und ganzen die Firma SK hier Ihre "Gehilfen" im Forum tätig hat ist ganz klar. Ich denke, dass Dieter und auch Roman eine gewaltige "Prämie" für alle Doppeleintrager bekommen.
    >Habt Ihr aber wirklich geschickt eingefädelt, muß ich zugeben.
    >Bezahlt um Himmelswillen NIX an SK !!!
    >Ben


    ??? Falls Du ehrlich glaubst, daß ich ein Gehilfe von SK bin...-)) Ich bin genaugenommen noch nicht mal betroffen, finde es allerdings bedenklich, wie hier mit recht eindeutigen Rechtslagen hantiert wird. Viele der Verunsicherten haben jetzt statt der erhofften Steuererleichterung das besagte TÜV-Schreiben auf dem Tisch und demnächst auch noch ein Problem mit dem FA. Wem ist damit jetzt wohl geholfen?


    MfG
    Roman



    PS: Und Geld etc. seh ich von SK erst gar nicht, genau wie andersrum ;-))



    EOT