>Hej Roman,
>ich verstehe Eure Unruhe,
>und Du hast Recht daß Teilegutachten etwas anders geartet sein mögen als Gutachten fürs gesamte FAhrzeug. Aber:
>Die Sachverhalte um die es geht sind durchaus vergleichbar, und ich finde diesen Hinweis hier schon sehr interessant.
>Manchmal werden Bestimmungen eben auch analog angewandt.
>Man muß es ja jetzt nicht weiter breit treten aber kennen (wissen) sollten diese eschon alle Betroffenen (und auch alle anderen, die`s nicht brauchen oder aber auch brauchen könnten für solche und andere Fälle).
>Gruß Fridi
§ 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO betrift Änderungsgutachten infolge Umbauten am Fahrzeug unter Verwendung geprüfter bzw. begutachteter Teile.
Bei der GUtachtenauflastung werden weder Teile verändert nmoch getauscht. Die Anwendung des zitierten Absatzes geht also in der Grundlage völlig fehl.
Es geht bei der Gutachtenauflastung ausschließlich darum, daß ein dem untersuchten Fahrzeug gleichzusetzendes Fahrzeug, so wie im Original(Muster)gutachten festgestellt, zulassungsrechtlich umgetragen wird. es geht nicht um Veränderungen im Sinne des §19 Abs. 3 StVZO!
Dazu bedarf es beim Prüfer noch nicht mal eines Ermessensspielraumes, da der nur feststellt, daß das ihm vorliegende Fahrzeug (nach Brief) technisch unverändert ist und dem im Musterutachten benannten Serienstand (Bremse, Antrieb, ESP/ABS...) enstpricht.
Wenn alle geforderten Punkte passen (was im originalen Mustergutachten durch Angabe der gültigen Fgst.-Nr.-Bereiche abgesichert wird), dann ist die Eintragung vorzunehmen. Damit der Prüfer annehmen darf, daß er eine ordnungsgemäße Umschreibung vornimmt muß das Gutachen authorisiert, ergo vom Gutachtenauftraggeber rechtmäßig zur Benutzung freigegeben, sein.
SK hat das Recht zur FReigabe des Gutachtens. Ein ordnungsgemäßer Rechteerwerber hat das Recht das Gutachten einmalig und fahrzeugbezogen zu verwenden. Der TÜV/DEKRA hat die Pflicht die Umtragung vorzunehmen, dto. FA und Zulassungsbehörde.
So einfach ist die Sache;-) § 19 Abs. 3 Nr. 4 StVZO hat damit nix zu tun, der betrifft dann Einzelabnahmen für Reifen, Auspuff... (so wie es mit den Mustergutachten von Matthias für Bereifung und Felgen läuft). Da braucht man keine Rechte erwerben, die Gutachten sind frei zugänglich und übertragbar.
MfG
Roman