Gescannte Prospekte

  • >Hi!
    >Da immer wieder in den Foren nach T4- und T5-Prospekten gefragt wird,
    >will ich auf VW-Bus-T4.de diese zum Download zur Verfügung stellen.
    >Helft bitte mit und scannt eure Prospekte und schickt sie an
    >webmaster@vw-bus-t4.de
    >Danke,
    >Micha


    Laß Dir eine Freigabe von VW geben! Das ist an sich kein Thema, da ja Werbung für VW gemacht wird, aber man wird dort gern gefragt.-)


    Ansonsten liegt auf den Prospekten ein ausschließliches Copyright und somit eine Möglichkeit der Unterlassungsverfügung/Strafandrohung ;-((


    Wäre schade um die gute Idee. Wende Dich einfach (Vorher!!!) an die Pressestelle in Wolfsburg und laß Dir von dort einen Schrieb schicken!


    MfG
    Roman

  • Moin,


    [...]
    >Ansonsten liegt auf den Prospekten ein ausschließliches Copyright und somit eine Möglichkeit der Unterlassungsverfügung/Strafandrohung ;-((


    Nicht nur, weil dieses nicht explizit im Prospekt vermerkt ist, sehe ich kein rechtliches Problem, ein für die Öffentlichkeit bestimmtes 'Werk' online *kostenlos* verfügbar zu machen.


    zaydo

  • >Moin,
    >[...]
    >>Ansonsten liegt auf den Prospekten ein ausschließliches Copyright und somit eine Möglichkeit der Unterlassungsverfügung/Strafandrohung ;-((
    >Nicht nur, weil dieses nicht explizit im Prospekt vermerkt ist, sehe ich kein rechtliches Problem, ein für die Öffentlichkeit bestimmtes 'Werk' online *kostenlos* verfügbar zu machen.
    >zaydo


    Auch die kostenlose Bereitstellung im Web ist eine "gewerbliche Nutzung" im Sinne des UrhRG, da der Provider am Abruf der Seiten verdient. Es ist unerheblich, ob der Veröffentlicher oder eine andere Person den wirtschaftlichen Nutzen zieht, es geht bei der Urheberrechtsverletzung ausschließlich um die Erzielung eines Vorteiles für einen der Beteiligten.


    Er sollte sich einfach die Freigabe holen, was normalerweise nicht auf Widerstand stößt. Probiert er es aus, und VW stolpert drüber, ist der Ärger vorprogrammiert - muß nicht sein, oder?.


    MfG
    Roman

  • Moin,


    [...]
    >Auch die kostenlose Bereitstellung im Web ist eine "gewerbliche Nutzung" im Sinne des UrhRG, da der Provider am Abruf der Seiten verdient.


    Weder definiert das Gesetz den Begriff "gewerbliche Nutzung", noch macht es (abgesehen vielleicht von Tonträgern) einen Unterschied zwischer privater und gewerblicher 'Nutzung'. Software privat und kostenlos zu kopieren und weiterzugeben ist z.B. genau so verboten wie die 'gewerbsmässige' Verbreitung von Raubkopien.



    >Es ist unerheblich, ob der Veröffentlicher oder eine andere Person den wirtschaftlichen Nutzen zieht, es geht bei der Urheberrechtsverletzung ausschließlich um die Erzielung eines Vorteiles für einen der Beteiligten.


    Den hat in diesem Fall der Bereitstellende definitiv nicht. Abhängig von den Konditionen für den Webspace hat er sogar Nachteile, weil er ggf. für den Abruf der Dateien Traffic-Kosten hat. Dass sein Provider (und der des Abrufenden) daran verdient, ist dabei völlig irrelevant.


    Die einzigen Fragen, die sich hier stellen, sind, ob das Prospekt im Sinne des Urheberrechts überhaupt geschützt ist und, falls ja, ob VW nicht zuletzt wegen des Verzichts auf einen entsprechenden Vermerk, den es in anderen VW-Publikationen (z.B. Bedienungsanleitung) sehr wohl gibt, auf den Schutz verzichtet hat.
    Letzteres ist IMO der Fall, was aus Sicht von VW ja auch wirtschaftlich in mehrerlei Hinsicht sinnvoll ist.


    zaydo

  • Moin,


    bevor ihr euch jetzt hier noch mehr Gesetzestexte und Auslegungen an die Köpfe werft, fragt doch bitte einfach mal im T5-Forum den Kollegen "MaWuWa" nach seinen Erfahrungen mit der VW-Rechtsabteilung - die machen sich im Bedarfsfall ihre eigene Auslegung, welche du dann mit viel Geld bezahlen sollst.
    Er hatte vor einigen Monaten lediglich ein paar ursprünglich von VW-Marketing veröffentlichte Fotos auf seiner Homepage, und hat dafür richtig Ärger angedroht bekommen ...
    Es hat ihn viel Aufwand gekostet, das wieder gerade zu biegen.


    Gruß
    MiKo

    Gruß
    MiKo
    ----------------------------------------

    Caravelle 11/98 AHY+, 550940 km;
    (17.06.1999 bis 01.03.2018 - 6833 Tage)

    mittlerweile 74 Monate "auf Entzug" - der Caddy ist seit 185Tkm eine brauchbare "Ersatzdroge"

  • >Die einzigen Fragen, die sich hier stellen, sind, ob das Prospekt im Sinne des Urheberrechts überhaupt geschützt ist und, falls ja, ob VW nicht zuletzt wegen des Verzichts auf einen entsprechenden Vermerk, den es in anderen VW-Publikationen (z.B. Bedienungsanleitung) sehr wohl gibt, auf den Schutz verzichtet hat.


    Durch das Weglassen des Urhebervermerkes verzichtet man nicht auf Rechte. Das Anbringen erleichtert lediglich im Streitfall die Klärung. Ist ein Vermerk vorhanden, so gilt der als Inhaber, der im Vermerk genannt ist. Alle anderen haben dann die Beweislast, wenn sie meinen, sie können Rechte geltend machen. Es ist auch unerheblich, ob das Werk veröffentlicht wurde und im Prinzip jedem zugänglich ist. also z.B. Prospekte, die überall ausliegen und evt. sogar auf Websites frei zugänglich liegen. Die Rechte bleiben trotzdem erhalten.


    Steht irgendwo auf dem Prospekt "copyright by VW" braucht VW nur einen Brief zu schicken. Ist kein Vermerk da, könnte man die Rechte von VW bestreiten und VW müßte erst einmal beweisen, daß sie die Rechte auch haben, ehe sie Ansprüche (Unterlassung, etc.) durchsetzten können. Bei Prospekten dürfte dieser Nachweis schnell und problemlos gelingen.


    Besser vorher Erlaubnis einholen, denn wenn VW nicht einverstanden ist oder es nur jemandem nicht paßt und er sich mal eben profilieren möchte, hat man schnel viel Ärger am Hals und es kann auch teuer werden.


    Grüße


    Uwe

  • >Moin,
    >[...]
    >>Auch die kostenlose Bereitstellung im Web ist eine "gewerbliche Nutzung" im Sinne des UrhRG, da der Provider am Abruf der Seiten verdient.
    >Weder definiert das Gesetz den Begriff "gewerbliche Nutzung", noch macht es (abgesehen vielleicht von Tonträgern) einen Unterschied zwischer privater und gewerblicher 'Nutzung'. Software privat und kostenlos zu kopieren und weiterzugeben ist z.B. genau so verboten wie die 'gewerbsmässige' Verbreitung von Raubkopien.


    Es geht auch nicht um die gewerbliche Nutzung als Strafgrund! Der Ersatzanspruch entsteht allein schon beim unerlaubten Kopieren oder verbreiten, ob kostenlos oder nicht.
    Die Verfolgung und vor allem die Möglichkeit bei Gericht damit durchzukommen setzt aber einen nachweisbaren Schaden, sprich entgangenen Gewinn etc. voraus. In diesem Fall würde es reichen, schlüssig zu beweisen, daß jemand anderes ohne Genehmigung daran verdient ;)
    Davon leben in Deutschland viele Abmahnagenturen...


    >
    >>Es ist unerheblich, ob der Veröffentlicher oder eine andere Person den wirtschaftlichen Nutzen zieht, es geht bei der Urheberrechtsverletzung ausschließlich um die Erzielung eines Vorteiles für einen der Beteiligten.
    >Den hat in diesem Fall der Bereitstellende definitiv nicht.


    Er nicht, aber ein Dritter, der erst durch seine Handlungen diese Vorteile ziehen kann.


    >Abhängig von den Konditionen für den Webspace hat er sogar Nachteile, weil er ggf. für den Abruf der Dateien Traffic-Kosten hat.


    ...die er nicht haben müßte, da er die illegale Handlung ja nicht unter Zwang sondern freiweillig begeht ;)


    >Dass sein Provider (und der des Abrufenden) daran verdient, ist dabei völlig irrelevant.


    Leider nein, das sieht die Rechtsprechung glücklicherweise anders.


    >Die einzigen Fragen, die sich hier stellen, sind, ob das Prospekt im Sinne des Urheberrechts überhaupt geschützt ist


    Ist es, da es ein Werk eines Designers und somit eine Auftragsarbeit ist. Die Urheber- und ausschließlichen Nutzungsrechte liegen bei VW und bleiben dort bis VW "stirbt".


    >und, falls ja, ob VW nicht zuletzt wegen des Verzichts auf einen entsprechenden Vermerk, den es in anderen VW-Publikationen (z.B. Bedienungsanleitung) sehr wohl gibt, auf den Schutz verzichtet hat.


    Nein, der verzicht bedarf der Erklärung (GNU/GPL z.B.) wohingegen der Erhalt des Rechtes automatisch durch den bestand des Werkes erfolgt.


    >Letzteres ist IMO der Fall, was aus Sicht von VW ja auch wirtschaftlich in mehrerlei Hinsicht sinnvoll ist.


    ??? Inwiefern?


    >zaydo


    MfG
    Roman

  • >Moin,
    >bevor ihr euch jetzt hier noch mehr Gesetzestexte und Auslegungen an die Köpfe werft, fragt doch bitte einfach mal im T5-Forum den Kollegen "MaWuWa" nach seinen Erfahrungen mit der VW-Rechtsabteilung - die machen sich im Bedarfsfall ihre eigene Auslegung, welche du dann mit viel Geld bezahlen sollst.
    >Er hatte vor einigen Monaten lediglich ein paar ursprünglich von VW-Marketing veröffentlichte Fotos auf seiner Homepage, und hat dafür richtig Ärger angedroht bekommen ...
    >Es hat ihn viel Aufwand gekostet, das wieder gerade zu biegen.
    >Gruß
    >MiKo


    Eben, und eine Frage vorab hätte 55ct und 10min Arbeit gekostet. Vermutlich hätte die VW-Presseabteilung ihm sogar noch die Hand für die kostenlose Werbung geschüttelt.


    MfG
    Roman

  • Moin,


    [...]
    >Der Ersatzanspruch entsteht allein schon beim unerlaubten Kopieren oder verbreiten, ob kostenlos oder nicht.


    Das Kopieren eines solchen Werkes ist erlaubt. Verboten kann allerdings unter Umständen die Verbreitung sein.



    [...]
    >>>Es ist unerheblich, ob der Veröffentlicher oder eine andere Person den wirtschaftlichen Nutzen zieht, es geht bei der Urheberrechtsverletzung ausschließlich um die Erzielung eines Vorteiles für einen der Beteiligten.


    Wobei der Provider genauso wenig beteiligt ist wie die Telefongesellschaft über deren Leitungen ich ein Fax mit einer kopierten Seite eines Buches schicke.
    Währen sie beteiligt, dann wäre *alles*, was man in diesem Zusammenhang per Internet, Fax, etc. macht, immer gewerblich, weil ja jemand daran verdient.
    Das meinst Du doch nicht im Ernst, oder?



    [...]
    >>Dass sein Provider (und der des Abrufenden) daran verdient, ist dabei völlig irrelevant.
    >Leider nein, das sieht die Rechtsprechung glücklicherweise anders.


    Aber nicht im Zusammenhang mit dem Urheberrecht. Und wenn, dann in einem anderen Zusammenhang (z.B. hat Provider trotz Kenntnis nichts gegen den verstoss getan).



    [...]
    >>Letzteres ist IMO der Fall, was aus Sicht von VW ja auch wirtschaftlich in mehrerlei Hinsicht sinnvoll ist.
    >??? Inwiefern?


    1. Prospekte dienen der Werbung für Produkte. Je mehr Leute die Werbung erreicht, desto mehr potentielle Käufer werden angesprochen. Je mehr potentielle Käufer angesprochen werden, desto mehr Käufer wird es geben. Durch das Bereitstellen wird das Prospekt besser verteilt.
    2. Die Verteilung kostet VW nichts.



    Zum Rest, auf den ich nicht eingegangen bin: agree to disagree.



    >MfG
    >Roman


    zaydo

  • >Moin,
    >[...]
    >>Der Ersatzanspruch entsteht allein schon beim unerlaubten Kopieren oder verbreiten, ob kostenlos oder nicht.
    >Das Kopieren eines solchen Werkes ist erlaubt. Verboten kann allerdings unter Umständen die Verbreitung sein.


    Ist sie immer, wenn es nicht ausdrücklich erlaubt ist. Das UrHRG ist extra so formuliert, daß eine Erlaubnis berechtigt, alles andere automatisch untersagt.


    >
    >Wobei der Provider genauso wenig beteiligt ist wie die Telefongesellschaft über deren Leitungen ich ein Fax mit einer kopierten Seite eines Buches schicke.
    >Währen sie beteiligt, dann wäre *alles*, was man in diesem Zusammenhang per Internet, Fax, etc. macht, immer gewerblich, weil ja jemand daran verdient.


    Es geht nicht um gewerblich!!! Es geht lediglich um den Vorteil den ein Dritter zieht, in diesem Fall eben mit gewerblichem Hintergrund und somit schadensrelevant.


    >Das meinst Du doch nicht im Ernst, oder?


    Doch, sehr wohl, und viele Richter sehen das glücklicherweise ebenso ;) Es geht dabei nicht um schadenersatz, der setzt Vorsatz voraus, die Urheberrechtsverletzung aber ist unabhängig von er Kenntnis um die Sache vollzogen und somit strafbar.


    >Aber nicht im Zusammenhang mit dem Urheberrecht. Und wenn, dann in einem anderen Zusammenhang (z.B. hat Provider trotz Kenntnis nichts gegen den verstoss getan).


    Nein, Irrtum, s.o.


    >1. Prospekte dienen der Werbung für Produkte. Je mehr Leute die Werbung erreicht, desto mehr potentielle Käufer werden angesprochen. Je mehr potentielle Käufer angesprochen werden, desto mehr Käufer wird es geben. Durch das Bereitstellen wird das Prospekt besser verteilt.


    ...was bei einem nicht mehr vetriebenen Auto wenig Sinn bringt ;)


    >zaydo


    MfG
    Roman


    PS: Meine Aussagen beruhen leider nicht nur auf Mutmaßungen sondern auf realer Erfahrung ;(

  • Moin,


    [...]
    >>Wobei der Provider genauso wenig beteiligt ist wie die Telefongesellschaft über deren Leitungen ich ein Fax mit einer kopierten Seite eines Buches schicke.
    >>Währen sie beteiligt, dann wäre *alles*, was man in diesem Zusammenhang per Internet, Fax, etc. macht, immer gewerblich, weil ja jemand daran verdient.
    >Es geht nicht um gewerblich!!! Es geht lediglich um den Vorteil den ein Dritter zieht, in diesem Fall eben mit gewerblichem Hintergrund und somit schadensrelevant.
    >>Das meinst Du doch nicht im Ernst, oder?
    >Doch, sehr wohl, und viele Richter sehen das glücklicherweise ebenso ;)


    Mir ist kein Urteil bekannt, mit dem z.B. die Telekom oder irgendein (anderer) Provider, der einfach nur, also ohne Aufforderung, das zu unterbinden, etwas 'transportiert' hat (Fax, E-Mail, Download), verurteilt wurde.
    Nenn doch bitte mal ein Beispiel.



    [...]
    >>1. Prospekte dienen der Werbung für Produkte. Je mehr Leute die Werbung erreicht, desto mehr potentielle Käufer werden angesprochen. Je mehr potentielle Käufer angesprochen werden, desto mehr Käufer wird es geben. Durch das Bereitstellen wird das Prospekt besser verteilt.
    >...was bei einem nicht mehr vetriebenen Auto wenig Sinn bringt ;)


    Das macht bei einem nicht mehr vertriebenen Auto ggf. noch mehr Sinn als bei einem aktuellen. Üblicherweise haben die Händler keine alten Prospekte mehr, dafür aber eine Menge dieser alten Autos auf dem Hof stehen.



    [...]
    >PS: Meine Aussagen beruhen leider nicht nur auf Mutmaßungen sondern auf realer Erfahrung ;(


    Muss bezüglich der Beteiligung eines Providers irgendetwas anderes gewesen sein.


    zaydo

  • >>Doch, sehr wohl, und viele Richter sehen das glücklicherweise ebenso ;)
    >Mir ist kein Urteil bekannt, mit dem z.B. die Telekom oder irgendein (anderer) Provider, der einfach nur, also ohne Aufforderung, das zu unterbinden, etwas 'transportiert' hat (Fax, E-Mail, Download), verurteilt wurde.
    >Nenn doch bitte mal ein Beispiel.


    Vielleicht drücke ich mich zu unmißverständlich aus: Es geht nicht um die Verurteilung des Providers! Es geht um die Strafbarkeit der Kopier- und Verbreitungshandlung durch den Anbieter.
    Dieser macht sich allein dadurch verfolgungsfähig daß ein Dritter, in diesem Fall der Provider, daran Geld verdient. Das hat rein gar nichts mit Schadenersatz durch den Provider etc. zu tun. Das ist eine rein prinzipielle Frage, die lediglich der Rechtfertigung der Verfolgungshandlung dient. Daraus sind keine Schadenserastzverhältnisse oder Strafbarkeitsübergänge ableitbar!


    Aber, ich denke, wir sollten die Diskussion hier nicht sinnlos weiterführen. Er soll es probieren und die Reaktion abwarten. Hat er Glück passiert nichts, hat er Pech werden wir es auch erfahren ;)


    >>...was bei einem nicht mehr vetriebenen Auto wenig Sinn bringt ;)
    >Das macht bei einem nicht mehr vertriebenen Auto ggf. noch mehr Sinn als bei einem aktuellen. Üblicherweise haben die Händler keine alten Prospekte mehr, dafür aber eine Menge dieser alten Autos auf dem Hof stehen.


    ...die man dann nach Prospekt kauft ;)


    >Muss bezüglich der Beteiligung eines Providers irgendetwas anderes gewesen sein.
    >zaydo


    ????? Es geht um unerlaubte Verfielfältigung von geistigem Eigentum! Der Provider ist nur Mittel zum Zweck, so wie bei mir die Post. da hat nie ein Postler auch nur die Andeutung eines Verfahrens mitbekommen, ich aber schon...


    MfG
    Roman