• ...dieses ganze hin und her nervt aber.Dann sollen die sich doch mal richtig und klar ausdrücken welche Fahrzeuge das nun betrifft.Selbst in den Nachrichten haben sie nur von schweren Geländewagen und so gesprochen. Fakt ist doch das es um PKWs geht die aufgelastet wurden. Aber T4's sind nun mal Nutzfahrzeuge und keine PKWs .was wollen die nur von uns ????? (Geld ich weis) aber mal im Ernst da müssen doch mal klare Worte fallen.Woher bekommt da nun eine konkrete Aussage ???

  • ich weiß, daß das ganze nen heikles thema ist, aber vielleicht hilft es ja einfach auch mal ein paar tage zu warten. momentan ist das meiste doch nur spekulation wie jetzt genau der neue gesetzentwurf aussieht. mal sehn, was am wochenanfang in der tagespresse steht.

  • >...dieses ganze hin und her nervt aber.Dann sollen die sich doch mal richtig und klar ausdrücken welche Fahrzeuge das nun betrifft.Selbst in den Nachrichten haben sie nur von schweren Geländewagen und so gesprochen. Fakt ist doch das es um PKWs geht die aufgelastet wurden. Aber T4's sind nun mal Nutzfahrzeuge und keine PKWs .was wollen die nur von uns ????? (Geld ich weis) aber mal im Ernst da müssen doch mal klare Worte fallen.Woher bekommt da nun eine konkrete Aussage ???

  • so, daß der T4 wohl eher nicht betroffen sein würde.
    Mal sehen, wie sie das noch hinbiegen, damit sie uns auch abkassieren können. Da fällt denen doch bestimmt noch was ein (oder ist schon).



    Richtlinie 70/156/EWG;
    - Festlegung der Art des Aufbaus .....


    <b>2. Wie sind die „Mehrzweckfahrzeuge“ gegenüber den anderen Aufbauarten abzugrenzen?</b>
    Ergebnis:
    zu 1......


    <b>zu 2.</b>
    Zur Bestimmung der Aufbauart für die Erteilung von Typgenehmigungen sind die Aufbauten der Fahrzeuge gemäß den Beschreibungen in Anhang IIC zu beurteilen. Soweit als möglich sind dabei die Definitionen der ISO 3833-1977 heranzuziehen.
    Es ist wie folgt vorzugehen:
    Der jeweilge Aufbau ist mit den einzelnen Definitionen des Aufbaus von oben beginnend zu vergleichen. Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass die Unterscheidungen zur Kombilimousine nicht klar getroffen werden können.
    <b>Erst wenn dem vorhandenen Aufbau keiner der nach Norm beschriebenen Begriffe zugeordnet werden kann, ist zu untersuchen, ob die Einstufung als Mehrzweckfahrzeug gegeben ist. Nach dem Ergebnis einer Diskussion unter den Genehmigungsbehörden anlässlich eines TAAM soll ein Fahrzeug, das die Attribute einer Limousine ausweist, keinesfalls als Mehrzweckfahrzeug eingestuft werden.</b>


    Bei Einzelfällen, in denen die hier beschriebene Einstufung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis
    führt, ist vor Erstellung der Genehmigungsunterlagen die Genehmigungsbehörde zu
    kontaktieren.
    Flensburg, 12.06.2001
    412-600

  • >ich weiß, daß das ganze nen heikles thema ist, aber vielleicht hilft es ja einfach auch mal ein paar tage zu warten. momentan ist das meiste doch nur spekulation wie jetzt genau der neue gesetzentwurf aussieht. mal sehn, was am wochenanfang in der tagespresse steht.


    Das ist ja das Problem, was jetzt verabschiedet wurde, ist die Streichung des §23 Abs 6a und was dort steht, betrifft nur Fahrzeuge unter 2,8 t. Es ist der Paragraph, der verhindert, daß man problemlos seinen Golf als LKW anmelden kann.


    Das Einzige, was bisher erreicht wurde, ist, wieder ein Stück Ungewissheit zu schaffen und zu zeigen, daß man nicht in der Lage ist, Sachverhalte klar zu regeln.


    Grüße


    Uwe

  • was anderes hab ich doch hier im forum momentan auch nicht. das ist doch momentan alles interpretation und spekulation, was hier abgeht. deshalb abwarten und tee trinken. naja man kann schon mal anfangen zu sparen, dann wird man später nicht böse überrascht, wenn es einen treffen sollte.