Sitzbank längs der Fahrtrichtung zulässig ?

  • Hallo,


    ich habe mir einen T4 Bj 91 gekauft der nur als Zweisitzer eingetragen ist,
    jedoch im Heck einen Ausbau mit einer längs zur Fahrtrichtung eingebauten Sitzbank hat.
    Meine Frage : Ist es möglch nach dem einbau von Beckengurten eine zulassung der Plätze zu bekommen ?
    Der Vorbesitzer meinte dies währe für Fahrzeuge bis Bj 91 möglich.
    Hat jemand Erfahrung auf diesem Gebiet ?


    Gruß Björn

  • >Hallo,
    >ich habe mir einen T4 Bj 91 gekauft der nur als Zweisitzer eingetragen ist,
    >jedoch im Heck einen Ausbau mit einer längs zur Fahrtrichtung eingebauten Sitzbank hat.
    >Meine Frage : Ist es möglch nach dem einbau von Beckengurten eine zulassung der Plätze zu bekommen ?
    >Der Vorbesitzer meinte dies währe für Fahrzeuge bis Bj 91 möglich.
    >Hat jemand Erfahrung auf diesem Gebiet ?
    >Gruß Björn


    Hallo Björn,


    das ist m.E. schon möglich, sofern die Erstzulassung vor einem Stichtag war (91 kann schon hinkommen).
    Falls der Wagen als Wohnmobil läuft, braucht man theoretisch nicht mal Gurte, ein 'Anhaltmöglichkeit' reichte aus.


    Im PKW darf man lt. STVZO übrigends auch Personen auf nichteingetragenen Sitzplätzen mitnehmen!
    Wie es versicherungstechnisch aussieht, weiss ich leider nicht.


    Grüsse Andreas

  • ...würdest Du dich auf einem Sitz längs zur Fahrtrichtung wohl fühlen!? Stell Dir mal eine Unfallsituation vor....! Aua, so zur seite!


    >Im PKW darf man lt. STVZO übrigends auch Personen auf nichteingetragenen Sitzplätzen >mitnehmen!
    >Wie es versicherungstechnisch aussieht, weiss ich leider nicht.


    ??? Ist das wirklich so? Keine Ahnung, aber wozu dann der ganze Aufwand mit Gürten und deren Verankerungspunkten? Prüfverfahren und und und! Und was nicht gegen die StVZO widerspricht, müsste ja auch versicherungstechnisch keine Probleme bereiten... Hm, da währe ich jetzt ein bisschen vorsichtig.


    wolpi

  • >>Im PKW darf man lt. STVZO übrigends auch Personen auf nichteingetragenen Sitzplätzen >mitnehmen!
    >>Wie es versicherungstechnisch aussieht, weiss ich leider nicht.
    >??? Ist das wirklich so? Keine Ahnung, aber wozu dann der ganze Aufwand mit Gürten und deren Verankerungspunkten? Prüfverfahren und und und! Und was nicht gegen die StVZO widerspricht, müsste ja auch versicherungstechnisch keine Probleme bereiten... Hm, da währe ich jetzt ein bisschen vorsichtig.
    >wolpi


    Hi wolpi,


    dieser Punkt und die Konsequenzen sind selbst der Rennleitung oder Fahrlehrern häufig unnbekannt, ich habe ausgiebig recherchiert.


    Es ist lt. STVZO (in Kombination mit div. anderen Vorschriften und Verordungen) zulässig, im PKW Personen auf nichteingetragenen Sitzplätzen zu befördern, sogar ohne Sicherheitsgurte (sinnvoll im Interesse der Sicherheit ist das natürlich nicht).


    Dazu müssen folgende Randbedingungen erfüllt sein (verkürzt):


    - Gesamtgewicht nicht überschritten, Fahrer nicht sichtbehindert.
    - Alle zugelassenen (i.S.v. eingetragenen) Sitzplätze und Sicherungseinrichtungen (also Gurte) müssen zuerst mit Personen belegt werden.
    - Kinder müssen immer mit entsprechenden Einrichtungen gesichert werden.


    Alle weiteren Mitfahrer dürfen unter Einhaltung dieser Vorraussetzungen ungesichert mitfahren, im Beifahrerfussraum, auf dem Schoss des Beifahrers, Kombi-Kofferraum etc.


    Es ist zulässig, z.B. in einem Twingo (4 eingetragene Sitzplätze) eine 5. Person auf der Rückbank zu befördern, auch ohne vorhandenen 5. Gurt (sofern der Wagen nicht überladen sein sollte :) ).



    In diesem Beispiel mit dem Twingo entsteht leider folgende Absurdität:


    Es wäre natürlich sinnvoll, den mittleren Sitzplatz für die 5. Person mit einem Gurt nachzurüsten, obwohl es lt. STVZO (s.o.) nicht notwendig wäre.
    Rüstet man einen Gurt im Interesse der Sicherheit nach, handelt es sich um eine Fahrzeugveränderung und die ABE erlischt. Der TÜV müsste den Einbau abnehmen und trägt damit auch einen 5. Sitzplatz ein.
    Falls der Wagen keine herstellerseitig geprüften Gurtaufnahmepunkte hat, erfolgt aber keine Eintragung und die ABE bleibt erloschen.


    Fazit: Man darf eine 5. Person mitnehmen, aber nur ohne Gurt.


    Ähnlich auch für den O.P.:
    (als PKW) Auch bei der längseingebauten Sitzbank darfst Du Personen mitnehmen, aber keine Gurte anbringen.
    (Sonderfall WOMO) Ein Wohnmobil ist kein PKW, der Fall liegt dann anders.
    Aufgrund der Altbestimmungen kann der TÜV die Sitzplätze eintragen (auch ohne Typprüfung der Bank/Befestigungspunkte).


    Da T4 Forum, noch ein Hinweis für die 9-Sitzer Caravellen:
    Analog zum Beispiel des Twingos: Es ist zulässig, eine 10. Person im Bus ungesichert mitzunehmen. Auch ein Personenbeförderungsschein ist nicht notwendig, da das Fahrzeug ja nur max. 9 eingetragene Sitzplätze hat.
    Zur Sicherheit sollte und darf die 10. Person am Fahrzeug 'verzurrt' werden (Ladungssicherung), das darf aber nicht mit einem dafür vorgesehenen, festeingebauten Gurt passieren, da dann die ABE erloschen wäre.


    Sorry, das war alles knapp und ohne Quellenangaben. Bei Diskussionsbedarf sollte man evtl. einen neuen Thread eröffnen.


    Grüsse, Andreas