"anders Fahrzeug" (Steuern)

  • Hallo,


    die unfreundliche vom Finanzamt kennt nur Wohnmobil, PKW und LKW. Laut ihrer Aussage gibt es die Kategorie "andere Fahrzeuge" , die ähnlich LKW nach Gewicht besteuert werden, garnicht. Da mein Womo T4 nur 2 Sitze hat, kann es kein PKW sein. Wo gibt es einen Gesetzes-Text o.ä. in dem die Kategorie "anderes Fzg" auftaucht?


    Gruß, Nico

  • Hej Nico,


    mit einem Minimalaufwand an "Suche", sprich Eigeninitiative, hättest du den Text oben im Kopf dieser Seite entdeckt.
    Aber für dich extra noch mal der link dahin.


    Von da aus solltest du dann alleine weiterkommen.


    alla dann Fridi



    das suche ich

    alla dann - Fridi 1.9D(1X) 12/91 LR, LKW (03/1994 bis 07/2010) von 20 500 bis 610 000 2.5D(ACV-ABT)05/00 LR, PKW, Syncro (seit 10/2009) von 238 000 bis jetzt 655 000 Verbrauch zur Zeit: 7,6 l / 100 km :) insgesamt 1 103 000 km auf T4 8)

  • ..., der steht da nich drin. Er wird den wohl seiner Finanzbeamtin um die Ohren... äh unter die Nase halten wollen. ;)
    Jemand hatte aber erst kürzlich hier einen Schrieb zitiert, der ihm helfen könnte, muss mal schauen, ob man ihn noch finden kann...
    Moemnt mal...

  • >..., der steht da nich drin. Er wird den wohl seiner Finanzbeamtin um die Ohren... äh unter die Nase halten wollen. ;)
    >Jemand hatte aber erst kürzlich hier einen Schrieb zitiert, der ihm helfen könnte, muss mal schauen, ob man ihn noch finden kann...
    >Moment mal...



    Wahnsinn, wie schnell ein gesuchter Beitrag in den Tiefen des Archivs verschwindet. Zum Glück, wußte ich ungefähr, wonach ich suchen musste.
    Im Archiv auf Seite 3073 steht ein Beitrag mit dem Titel "FA will schadstoffarm nicht anerkennen". Die erste Antwort vom grünen Kai R beinhaltet einen sehr langen Text, mit dem man die Finanzbematen zumindest beeindrucken, wenn nicht gar überzeugen kann.
    Leider war keine Seiten-Adresse zum Kopieren dabei. Wollte durch Beantworten den Text wieder hervorkramen, aber plötzlich sei ein Begriff, der unter die Wortsperre fällt, enthalten. Ohne daß ich irgendwas hinzugefügt hätte.
    Vielleicht kann jemand den Text nochmal hochziehen?!
    Ansonsten: Ab ins Archiv!
    MfG,
    Micha

  • Kopie:


    Geschrieben von Kai R. am 29. Juni 2007 08:49:54:


    Als Antwort auf: FA will schadstoffarm nicht anerkennen geschrieben von California Dreaming am 28. Juni 2007 22:28:32:


    Hallo,


    Dank an Andreas aus dem VWBus-online.org Forum. Er hat das Thema mal aufgearbeitet. Damit darf die Anerkennung eigentlich kein Problem sein. Hier mal sein Text:


    "Liebe Leute,


    einige von euch haben, wie man es hier lesen kann, ebenso wie ich das Problem, dass ihr EU1-Fahrzeug im Zuge der Auflastung FÄLSCHLICHERWEISE mit dem Abgasschlüssel „WC“, ääähm, „00“ versehen wurde.


    Im nachfolgenden sehr langen Text findet ihr hier sämtliche Informationen zur GÜLTIGEN Gesetzeslage, die den zuständigen Personen leider nur selten bekannt ist. In diesem Text tauchen einige, für nicht Eingeweihte sicherlich merkwürdige Begriffe auf. Bei Fragen bitte einfach fragen, viel wichtiger ist es aber, den nachfolgenden Text genauestens zu studieren. Hier wird der Fall eines Wohnmobils behandelt, das bereits vor der Erhöhung der zulässigen Gesamtmasse (nachfolgend im falschen Amtsdeutsch zGG genannt) von 2.400 kg auf 2.805 kg den Anforderungen der Schadstoffklasse Euro1 entsprach und heute noch entspricht. jede Aussage beweise ich an Hand der derzeit gültigen Gesetze:
    _____________________________________
    Hier korrekte die Berechnung des Steuersatzes für ein Wohnmobil S1:


    Nach KraftStg §8, Abs.1a bemisst sich die Steuer


    bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen.



    Mit dieser Regelung entfällt die bisherige, auf einem Urteil des BFH aus dem Jahre 1984 beruhende Differenzierung zwischen "bis zu" und "über 2800kg" zulässige Gesamtmasse.



    Nach KraftStg §9, Abs.2a, Kapitel b) bemisst sich der Steuersatz


    für Wohnmobile je 200kg Gesamtgewicht oder je einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu §48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
    der Schadstoffklasse S3, S2 oder S1 entsprechen,
    von dem Gesamtgewicht bis zu 2.000 kg 24€, über 2.000 kg 10€



    Vergleich mit


    § 48 StvZO Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
    (1) Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, daß die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel oder die Geräuschemissionen den Anforderungen der in der Anlage XIV genannten Emissionsklassen entsprechen, werden nach Maßgabe der Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft.



    In dieser Anlage heißt es:


    Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


    Nummer 3.1.1
    Schadstoffklasse S 1
    Zur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahrzeuge, die
    2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970
    (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 186 S. 21) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die im Anhang I im Abschnitt 5.3.1 der Richtlinie genannte Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen nach einem Kaltstart) nachweisen oder


    wo es weiter heißt:
    Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der in Nummer 1 genannten Richtliniekönnen auf alle Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 (Anwendungsbereich) ausgedehnt werden.


    Nummer 1
    Anwendungsbereich
    Diese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten
    Kraftfahrzeuge. Sie gilt nicht für Personenkraftwagen.



    Wir erkennen also, dass zur Anerkennung der Schadstoffklasse S1 das Bestehen der Typprüfung 1 nach 93/59/EWG notwendig ist. DIESE PRÜFUNG IST DIESELBE PRÜFUNG, WIE SIE AUCH FÜR EURO1 VERLANGT WIRD! Wer noch ein Gutachten seines z.B. Oberland-Mangold Oxidationskatalysators zur Hand hat, findet dort auf Seite 2 den Passus: „Die dort genannten Kraftfahrzeuge erfüllen nach dem Einbau des Nachrüstsystems, Typ [...] und gelten als schadstoffarm im Sinne der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 93/59/EWG


    (Anmerkung: Die entsprechenden EG-Richtlinien sind von den Mitgliedsstaaten innerhalb einer gewissen Frist in nationales Recht umzusetzen. Es gibt also keine EU-Gesetze, der in eBay übliche EU-Recht-Passus „Nach EU-Gesetz...“ basiert also auf etwas, das nicht existiert und ist damit vollkommener Humbug. Das was es gibt, ist das nationale Recht)


    Auf entsprechender Seite der ABE zum Oberland-Mangold-Kat wird also bescheinigt, dass dieser Katalysator der Typprüfung 1 nach 93/59/EWG entspricht. Naaaaaa, dämmert’s? Richtig, für die Einstufung nach S1 wird also EIN-UND DIESELBE Prüfung angewendet. Ein Fahrzeug, was EURO1 ist, ist demnach auch geprüft, um die S1 zu erfüllen. Soweit, so gut.


    Im Gutachten des Kat wird jedoch empfohlen, die 77 als E2 (=EU1) nachgetragen in die Fahzeugpapiere zu setzen. Das war ja auch völlig o.k., denn die 77 ist die korrekte Schlüsselnummer für Fahrzeuge BIS 2.800kg zGG, über 2.800kg zGG hätte es die 0610 oder vergleichbare (0630 und auch andere) sein müssen. Hier hat übrigens S.K. bzw. deren Gutachter geschlampt!!! (das einzige Mal, dass ich hier die ekligen multiplen Satzzeichen verwende.)


    Wer mit dieser Argumentation bei Finanzamt, Straßenverkehrsamt oder TÜV arbeitet, trifft auf eine weit verbreitete (IRR!-)meinung, die ich im Folgenden an Hand gültiger Gesetze in die korrekte Rechtslage widerlegen werde: Sehr oft bekommt man dann zu hören, dass der Kat gemäß 93/59/EWG ja nur für Fahrzeuge bis 2500kg zGG geprüft wurde und deswegen die ABE für „schwerere Fahrzeuge“ ungültig sei. DIESE AUSSAGE IST VÖLLIGER SCHWACHSINN!


    Hierzu muss man sich ein wenig mit Zertifizierungsverfahren auseinandersetzen: Gemäß 70/220/EWG und den ergänzenden/aktualisierenden Richtlinien müssen alle Fahrzeuge bis 3,5 (DREI,5) zGG auf dem Rollenprüfstand (sieht von oben ähnlich aus wie ein Bremsenprüfstand beim TÜV, ist aber viel komplizierter) zertifiziert werden. Erst über (!) 3,5t zGG wird der Motor einzeln auf einem eigenen Prüfstand geprüft. Also müssen sämtliche vierrädrige Kfz bis 3,5t zGG auf dem Rollenprüfstand den europäischen Zyklus ECE-R49 durchlaufen. Dabei wird übrigens das Leergewicht (und NICHT) das zGG zu Grunde gelegt, zusätzlich belastet mit einer Pauschale für Fahrer, Bordwerkzeug und Kleinkram). Das zGG hat also beim Prüfverfahren auf der Rolle KEINEN EINFLUSS.


    Bei verschiedenen Stellen wurde mir mitgeteilt, dass WoMoe über 2,8t zGG einen anderen Zyklus zu durchlaufen hätten. Wer das behauptet erzählt schlichtweg volkommenen Schwachsinn und beweist damit, dass er keinerlei fundierte Kenntnis der Gesetzeslage besitzt!


    Wir wissen jetzt also, dass alle Kfz, auch unsere Womo, bis zu einem zGG von 3,5t denselben Zyklus für EU1 und S1 durchlaufen.



    Jaaaa, entgegnet ein schon etwas mehr wissender, aber nicht völlig korrekt informierter Mensch nun, „aber davon sind ja Fahrzeuge über 2.500 kg zGG ausgenommen.“ Das stimmt als einzelne Aussage, doch muss man sich dazu diese Ausnahme ein wenig genauer anschauen. Dann erkennt man nämlich, dass die genannte Ausnahme bei unseren EU1-Kats keinerlei Einfluss hat auf EU1 für Kfz>2,5t zGG.


    Denn: Es gibt unterschiedliche Abgas-Grenzwerte für Fahrzeuge unter und über 2,5t zGG. Der Clou dabei:diejenigen für über 2,5t zGG sind LOCKERER. Ein Fahrzeug, das also für ein zGG unter 2,5t geprüft wurde, schafft also diejenigen für über 2,5t SO ODER SO! Und das entsprechend für alle Fahrzeuge bis zu einem zGG von 3,5t. Wenn ihr also eure Busse auf 3,49t zGG auflasten würdet, gälte diese Regelung immer noch. Das zGG von 2,805t ist darin ja allemal enthalten. 


    Um die Ausnahme (über 2,5t zGG) zu verstehen, muss man wissen, dass laut RL 70/156/EWG Wohnmobile als Fahrzeuge der Klasse „M“ behandelt werden, unter 3,5t zGG gelten sie als M1, darüber als M2. Für leichte Womo, also M1 gelten bei EU1/S1 dieselben Grenzwerte wie für N1 Gruppe1 – Fahrzeuge (leichte Nfz, VW Caddy etc).



    Merke: Für Fzg. der Klasse M1 bis 2,5t zGG galten bei der Prüfung Typ1 als Grenzwerte:
    CO: 2,72 g/km
    HC+NOx: 0.97 g/km
    PM: 0,14


    Merke: Für Fzg. der Klasse M1 über 2,5t zGG (also per Def. –s.o.- bis 3,5t zGG) galten bei der Prüfung Typ1 als Grenzwerte diejenigen der N1(2), also der etwas schwereren Nfz:
    CO: 2,72 g/km
    HC+NOx: 1,4 g/km
    PM: 0,14


    Die Grenzwerte für Fahrzeuge über 2,5t zGG sind im Punkt HC+NOx wesentlich lockerer (1,4 statt nur 0,97 g/km)! WICHTIG!



    die ergibt sich aus den Anmerkungen (2) und (3) im nachfolgenden Auszug aus der 93/59EWG:
    ___________________________________-


    In der 93/59/EWG heißt es nämlich:


    Grenzwerte
    Masse des Kohlenmonoxids Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide Partikelmasse
    (1)PR (kg)L1 (g/km)L2 (g/km)L3 (g/km)


    M (2)Alle2,72 0,97 0,14


    N1 (3) Klasse I Pr & le; 1 250 2,72 0,97 0,14
    Klasse II1 250 < Pr & le; 1 700 5,17 1,4 0,19
    Klasse III1 700 < Pr 6,9 1,7 0,25


    (1) Bei mit Kompressionszuendungsmotoren ausgerüsteten Fahrzeugen.
    (2) Ausgenommen:
    - Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als sechs Personen einschließlich des Fahrers ausgelegt sind,
    - Fahrzeuge mit einer Hoechstmasse von mehr als 2 500 kg.
    (3) Und die in der Fußnote 2 beschriebenen Fahrzeuge der Klasse M."


    ___________________________________________________
    Ausnahme (3) besagt, dass für alle Womo (M), die ein zGG von über 2,5t zGG haben, diejenigen Grenzwerte der N1 Klasse 1 gelten. Und die erlauben eben HC+NOx 1,4 statt nur 0,97 g/km!



    Da der Oberland-Mangold-Oxikat nach 93/59/EWG geprüft wurde und auch für Fzg bis 2,8t zGG fegrüft wurde, ist er auch auf FZg (hier M1 mit einem zGG ÜBER 2,5t) angewendet worden. Zum damaligen Zeitpunkt war EU1 in der Kraftfahrzeugbesteuerung für Womo/Nfz über 2,8t zGG aber nicht existent und tauchte daher nirgendwo auf, ebenso gab es keinen Anlass, ihn in der ABE/den Fahrzeugpapieren aufzuführen. In der OM-ABE steht daher nur die Schlüsselnummer 77. Wichtig ist hier aber der weiter oben zitierte Passus, dass der Kat nach 93/59/EWG geprüft wurde, und, wie man in dieser Obelrand-Mangold-ABE auf Anlage 2/02, Blatt 08 unter ** erkennen kann, für Fahrzeuge bis 2,8t zGG.
    Dadurch wurde bei der Zertifizierung AUTOMATISCH der Bereich bis 3,5t zGG mit abgedeckt und erfolgreich nach Typ 1 geprüft.


    Die ABE des Oberland-Mangold-Kat ist damit auch für T3 mit einem zGG. bis 3,5t GÜLTIG. Demnach gibt es auch die S1, die, wie wir zu Anfang gelernt haben, der EU1 entspricht.



    Kommen wir zur Schlüsselnummer:


    Korrekterweise hätte es bei einer Auflastung auf über 2,8t lauten müssen, dass in die Papiere NICHT die 2105/00, sondern, die 2105/0610 oder z.B. die 2105/0630 eingetragen werden muss. Denn über 2,8t zGG MÜSSEN die Nfz-Schlüsselnummern angewendet werden. Dies wurde bei der Umschreibung von 1605/77 auf 2105/00 versäumt.
    Mir liegt von einem Buskollegen die Kopie der Papiere vor, wo das Landratsamt so intelligent war und das vor Jahren bei der Auflastung schon geschnallt hat.
    In seinen Papieren findet sich unter Punkt 14 der Eintrag „93/59/EWG“ und er hat als Schlüsselnummer die 2105/0630 bekommen. Dort ist offenbar der Fehler im SK-Gutachten bemerkt worden.


    _________________________________________________-


    Ich habe gestern den halben Tag damit verbracht, einen fähigen Menschen zu finden, der auch noch die Geduld und die ausreichende Grundkenntnis hatte, sich mit diesem Präzedenzfall und den Feinheiten des gültigen Gesetzes auseinanderzusetzen. Nachdem er mich zwar schon rausgeschickt hatte, konnte ich ihn mit dem Hinweis auf die Gültigkeit der ABE bis 2,8t zGG gemäß 93/59/EWG und den erst auf den zweiten Blick erkennbaren verbundenen Punkten hinweisen.


    Seit heute ist das Admobil nun VÖLLIG LEGAL umgeschlüsselt auf 2105/0610, unter Punkt 14 findet sich der Eintrag SKL:S1.


    Da die Umrüstung auf EU1 in meinem Fall am 20.9.2000 erfolgte, entspricht der Bus seit diesem Datum auch der (damals noch nicht existierenden) S1 und muss ab dem 01.01.2006 entsprechend rückwirkend nach S1 besteuert werden.


    Im Prinzip ein Erfolg der Gerechtigkeit nach gültigem Recht. Ein Wehrmutstropfen allerdings bleibt: das weiß kaum jemand von denen, die es eigentlich genau wissen sollten. Weder beim Finanzamt noch bei der Zulassungsstelle. Dabei kann das Finanzamt die Steuer nach S1 einstufen. Noch viel schlimmer: Die Zulassungsstelle muss (!) eigentlich über die entsprechende Kenntnis verfügen, da sie, wie beim o.g. Beispielbus auch die Befugnis hat, die korrekten Schlüsselnummern zuzuweisen. Im Falle Aachen weigert sich die Zulassungsstelle jedoch, ihre Pflicht (!) zu tun.


    Ich habe mich daher dazu entschieden, die 38€ für die Umschlüsselung auszugeben. Sie sind zwar, wenn man die (theoretischen) Kompetenzen fon FA und ZS bedenkt, vollkommen überflüssig, erleichtern es mir aber, mit der Inkompetenz und Ignoranz der jeweiligen Ämter souveräner umzugehen und so ohne Klage, mehrere Gerichtsverfahren etc. zu meinem Recht zu kommen.


    Wenn ihr diesen Text als Vorlage nehmt, um euren eigenen Einspruch gegen eine unkorrekte Besteuerung geltend zu machen, bedenkt bitte eins: Die Menschen bei FA und ZS sind nicht schuld daran, DASS die neue Regelung für WoMo so ist, wie sie ist. Sie sind aber dazu verpflichtet, euch in den o.g. Punkten weiterzuhelfen, wissen dies jedoch leider meistens nicht. Aus Angst davor, eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu kassieren, sind sie extrem vorsichtig, weil sie nicht wissen, was genau los ist.
    Seid bitte nett zu den Leuten, mit denen ihr da verhandelt und habt Verständnis für deren Situation! Im Zweifelsfall müsst ihr euch an die Vorgesetzten bzw. die zuständige Oberfinanzdirektion wenden, die festgelegt hat, wie die einzlenen Sachbearbeiter beim FA mit der Steueränderung verfahren sollen. Diese Vorschriften enthalten offenbar eine Menge Fehler, aber die Beamten beim FA sind daran gebunden und dürfen nicht anders handeln.


    Eine Besteuerung nach S1 ist aber korrekt aufgeführt, nur müsst ihr für die S1 kämpfen."


    Viele Grüße


    Kai

    alla dann - Fridi 1.9D(1X) 12/91 LR, LKW (03/1994 bis 07/2010) von 20 500 bis 610 000 2.5D(ACV-ABT)05/00 LR, PKW, Syncro (seit 10/2009) von 238 000 bis jetzt 655 000 Verbrauch zur Zeit: 7,6 l / 100 km :) insgesamt 1 103 000 km auf T4 8)

  • Da bin ich davon ausgegangen, daß einfaches Kopieren mich da auch nicht weiter bringen würde, denn das böse Wort (in dem Fall: FÜR ALLE !!! Scheint ja doch erlaubt, komisch!) wäre ja immer noch drin. Und den Riesentext danach absuchen wollte ich dann auch nich.
    MfG,
    Micha

  • Hej Micha,


    schon komisch, denn jetzt lässt sichs ja auch beantworten.
    Man muss nicht ales verstehen ;)



    alla dann Fridi

    alla dann - Fridi 1.9D(1X) 12/91 LR, LKW (03/1994 bis 07/2010) von 20 500 bis 610 000 2.5D(ACV-ABT)05/00 LR, PKW, Syncro (seit 10/2009) von 238 000 bis jetzt 655 000 Verbrauch zur Zeit: 7,6 l / 100 km :) insgesamt 1 103 000 km auf T4 8)

  • vielen Dank-habe jetzt mal auf Grundlage Deiner Ausführungen WS eingelegt. Ich werde berichten. Bei mir trifft nämlich genau der hier geschilderte Fall ein. Leider habe ich vorher schon selber Initiative ergriffen, d.h. ich habe abgelastet um wenigstens sicher ab sofort mein Kat entsprechend besteuert zu werden...