Hallo,
whyericagain hatte im März 2010 das Problem einen Anhänger mit ital Zulassung nach Deutschland zu bringen.
Ich habe fast das gleiche Problem allerdings bei einer Einreise aus England. Mir geht es um eine einmalige Fahrt vom UK nach Deutschland - sobald ich dort angekommen bin, plane ich den Anhänger in Deutschland anzumelden und zu registrieren.
Zugfahrzeug ist in Deutschland zugelassen, der Anhänger ist in UK gekauft und nach britischem Verkehrsrecht zulassungsfrei + versicherungsfrei (über Zugfahrzeug normalerweise gedeckt).
Die Antwort vom ADAC liest sich für mich in ein paar Punkten widersprüchlich: Mir ist noch nicht ganz klar was ich jetzt alles an Dokumenten benötige - internat. Zulassungsschein?, Versicherung?, ... oder wie ich es am elegantesten anstelle, da der Anhänger in UK keine Zulassung benötigt (ich diese auch nicht bekomme...)
Vielen Dank!!!
Qwark
Die Antwort vom ADAC war folgende:
Rechtauskunft ADAC:
Sofern der Anhänger noch in Italien zugelassen ist müssen das Kennzeichen Ihres Fahrzeug nicht daran anbringen.
Im Ausland zugelassene (oder dort zulassungsfreie) Anhänger, die hinter
einem in Deutschland angemeldeten Zugfahrzeug mitgeführt werden (sog.
„gemischtes Doppel“), gelten nach § 20 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung
(FZV) als zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen. Es muss
dann für den Anhänger ein internationaler oder ein ausländischer
Zulassungsschein ausgestellt sein. Die vorübergehende Verwendung ist bis zu
einem Jahr möglich (§ 20 Abs. 6 FZV). Der Zeitablauf beginnt bei
internationalen Zulassungsscheinen mit dem Ausstellungstag, bei
ausländischen Zulassungsscheinen mit dem Tag des jeweiligen Grenzübertritts.
Bei Güterbeförderung gelten besondere Vorschriften.
In einem anderen Staat zugelassene Anhänger hinter einem deutschen Kfz,
müssen ihr heimisches Kennzeichen führen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 FZV). Der
ausländische Anhänger ist mit einem Wiederholungskennzeichen des ziehenden
Fahrzeugs zu versehen, wenn kein heimisches Kennzeichen zugeteilt oder
ausgegeben ist. Haben ausländische Anhänger in ihrem Heimatstaat kein
eigenes Kennzeichen erhalten und werden sie in Deutschland hinter deutschen
Zugfahrzeugen gezogen, müssen sie das deutsche Kennzeichen des deutschen
Zugfahrzeugs führen. Beide Fahrzeuge müssen verkehrssicher verbunden sein;
der ordnungsgemäße Betrieb der Bremsen und der Beleuchtung am Hänger muss
gewährleistet sein.
Für im Ausland zugelassene Anhänger gelten - während des vorübergehenden
Verkehrs in Deutschland - grundsätzlich die steuerrechtlichen Bestimmungen
des Heimatstaates. Bei einer auf Dauer angelegten Standortbegründung in
Deutschland findet deutsches Kfz-Steuerrecht Anwendung.
Ein im Ausland zugelassener Anhänger darf in Deutschland - auch wenn er
hinter einem deutschen Kfz mitgeführt wird - nur in Gebrauch genommen
werden, wenn eine Haftpflichtversicherung für den ausländischen
Kraftfahrzeuganhänger und ggf. ein erweiterter Versicherungsschutz nach dem
Grüne-Karte-Abkommen besteht. Eine Ausnahme gilt für Sportanhänger, die
regelmäßig versicherungsfrei sind.
Ist der ausländische Anhänger an ein deutsches Zugfahrzeug gekoppelt,
umfasst die Haftpflichtversicherung des Kfz auch Schäden, die durch den
Anhänger verursacht werden. Unabhängig von dieser Regelung ist eine
Eigenversicherung des Anhängers erforderlich. Seit 01.08.2002 haftet der
Anhängerhalter neben dem Zugfahrzeughalter für Schäden, die im angekoppelten
Zustand eingetreten sind (erweiterte Haftung nach StVG).
Nach Auskunft des Straßenverkehrsamtes des Kantons Zürich ist in dem Fall,
dass der Anhänger zugelassen ist und über ein eigenes Kennzeichen verfügt,
kein Wiederholungskennzeichen erforderlich.