Zahlt der Baumeigentümer? Hat jemand einen §

  • verstösst. Sogar Du, der Du nichtmal einen Namen hast...


    Ebenso zwingt Dich keiner zu lesen, was Dir nicht passt.
    Aber was soll man von jemandem erwarten, der nichtmal seine eigene Meinung vertreten kann.

  • von Deiner Palme.


    Das war ich, ich habe nur ENTER gedrückt ohne das Passwort einzugeben.


    Wenn Du Deinen Frust über Deine Fahrfehler abreagieren willst trink Dir ein Bier oder hack per e-Mail weiter auf mir rum - ich kann mir nicht vorstellen, dass das hier noch wen interessiert. Ich bin der Meinung Karsten sollte das hier löschen und meine Mailadresse hast Du, wenn Du was zu sagen hast. Hier gehörts sicher nicht mehr hin.


    PS: Nettiquette findest Du oben im Kopf der Seite - und meine Frage war ernst gemeint - es ist spät genug.

  • >Folgende Situation:
    >Lange schlecht beleuchtete Straße mit Bordstein und vielen parkenden Autos. Da ragt ein Baum ca. 40cm über den Bordstein in Höhe des Fensters der Heckklappe. Schätze mal ca. 70° schief gewachsen. Ich wollte da einparken, schaue natürlich auf den Bordstein im Rückspiegel und merke leichten Widerstand und dann faustgroße tiefe Beule mit Lackabplatzung.
    >Und nu? Persönliches Pech oder zahlt die Stadt für den blöden schiefen Baum der mitten auf die Straße wächst?
    >Gruß Lutz
    >http://home.arcor.de/lunie/logo.gif



    stell dir mal vor, der ast wäre ein auto (stehend) gewesen, und wärst rückwärts dagegengefahren, weil du statt nach hinten zur seite guckst. da willst du ja auch nicht ernsthaft den anderen fahrzeughalter verantwortlich machen, nur weil du nicht aufgepasst hast. der baum oder ast war ja schliesslich vor dir da und kann sich nicht in luft auflösen.
    wenn ich steuerzahler in der stadt wäre, hätte ich keine lust, dafür zu blechen,
    wenn jemand gegen einen stillstehenden baum fährt. ich würde es einsehen, wenn der baum dein auto ohne vorwarnung heimtückisch von hinten angesprungen hat, aber so wars wohl nicht.
    also ich glaube, da hast du schlechte karten.


    bruno

  • Mal abgesehen das dafür der Steuerzahler nicht zahlt sondern wenn dann der kommunale Schadenausgleich (so eine Art Abwehrstelle für Ansprüche die man an eine Stadt oder Gemeinde stellt) - da hast Du leider schlechte Karten Lutz!


    Menschlich durchaus verständlich das Du dafür Entschädigung haben willst - vor Gericht kannst Du es - denke ich mal - vergessen! Gerade beim Rückwärtsfahren und noch dazu ein Parkstreifen - keine Chance!


    Spar Dir das Geld für den Rechtsverdreher, laß spachteln und lackieren und gut ist! Lieber die 200 Euro für den Lackierer investiert als das Geld Gericht und Anwalt in den Rachen geschmissen!


    Gruß


    Mat.

  • wenn der Fall so liegt, wie geschildert, haftet der Rechtsträger, hier wohl die Kommune. Man spricht in diesem Falle von dem freizuhaltenden -Lichtraumprofil-.
    Aber, ist durch ein Verkehrszeichen dieser Mangel angekündigt? Wird oft für Nutzkraftfahzeuge aufgestellt. Lichtraumprofil hat von der Straßenbegrenzung vier Meter in die Höhe frei zu sein.

    Grüßla aus Franken CHristoph & Herbert (California 91, 2,5 Ltr. Benziner, 2,81to.)

  • Zum eigentlichen Thema: Falls der Baum wirklich in den Bereich einer öffentlichen Strasse reinragt, hat der Wegelastbehaftete (siehe Grundbuch Abt. II, meist die Kommune) unmittelbare Haftung. Falls die Strasse einer Eigentümergemeinschaft o.ä. gehört, dann ist diese eben haftbar zu machen.


    Genaue Angaben zu den Lichtraummaßen gibt die jeweilige Landesbauordnung des zugehörigen Bundeslandes, oder innerorts (bei rein kommunalen Strassen, keine BAB und L) die Bauordnung der Kommune.
    Frag mal nach, wem die Strasse gehört!


    MfG
    Roman



    PS: Falls Du mit dem Wagen noch auf der Strasse warst und trotzdem der Baum Deine Hnterseite erwischen konnte, ist das zulässige Freimaß mit Sicherheit unterschritten!

  • >4. Die Anhaltepflicht des Kraftfahrers
    >Das Schleswig-Holsteinische OLG hatte in einem Urteil vom 7. April 19934) ebenso argumentiert. Es ging in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit um einen Lkw - Fahrer, der in einem Wohngebiet gegen den unterhalb von 4 m Höhe in die Fahrbahn ragenden Ast gefahren war. Hier hatte das Gericht verlangt, dass der Fahrer notfalls hätte anhalten müssen, wenn die Straße bei entgegenkommendem Verkehr nicht breit genug zum Ausweichen gewesen sei. Das OLG Dresden hat im vorliegenden Fall diese Anhaltepflicht sogar dem Kraftfahrzeugführer auf einer Bundesstraße auferlegt. Er hätte, "wenn er wegen des Gegenverkehrs an dem Baum nicht mehr mit einem ausreichendem Abstand vorbeifahren konnte, vorher anhalten müssen, um den grob sorgfaltswidrig handelnden Überholer passieren zu lassen."
    >Das OLG Dresden sah ein Mitverschulden in dem Nichthalten und rechnete auch die durch den hohen Aufbau des Lkw gesteigerte Betriebsgefahr hinzu, so dass sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch letztlich um 50 % minderte. Der Zivilprozess ist ein Beweisprozess. Insofern hat sich der Lkw-Fahrer, wenn er sich entlasten will, nachzuweisen, dass er dem in die Fahrbahn ragenden Ast nicht ausweichen und nicht anhalten konnte. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass derjenige, der auf ein Hindernis auffährt, entweder zu schnell oder unaufmerksam gefahren ist. Die Grundlagen einer solchen tatsächlichen Vermutung muss der mit einem in die Fahrbahn ragenden Ast kollidierende Kfz-Fahrer erschüttern, das heißt er muss in diesem Ausnahmefall seine Unschuld beweisen.
    >
    >Wie man die beweisen will, wenn man rückwärts einparkt und irgendwo hinguckt aber nich nach hinten will ich sehen ;)
    >Nu aber ins Bett...


    Dazu muß der Ast aber deutlich im Sicht- und Erkennungsbereich des Fahrzeugführers sein. Ein Ast, der die Heckklappe einbeult befindet sich meiner Meinung nach eindeutig unterhalb der Sichtgrenze. Auch die Erwartung des Fahrzeugführers zählt in diesem Fall mit in die Beurteilung rein. Und man muß nicht erwarten, daß sich unterhalb üblicher Sichtgrenzen derartige HIndernisse befinden können. Das wäre z.B. ein Argumentationsansatz für eine Verhandlung.


    MfG
    Roman


    PS: Mit großer Sicherheit wird der Träger der Baulast nicht ohne Klage einlenken. Also, von Anfang an Rechtsbeistand suchen!!!

  • >auf den Bereich des rollenden Verkehrs - dazu zählt Parken nicht.
    >Besonders beim Rückwärtseinparken gilt eine besondere Obachtspflicht des Fahrzeugführers. Besonders im Bereich von Parkflächen gibt es abweichende Rechtsprechung zu den genannten "Lichträumen":
    >"Ein Baum auf einem Parkplatz ist Zubehör des Parkplatzes und damit öffentliche Straße im Sinne des StrWG NW. Er verwirklicht für sich allein als mögliche Gefahrenquelle nicht das Gefährdungspotential des § 839 BGB." (OLG D'dorf)
    >"Beim Rückwärtseinparken hast Du kaum eine Chance irgendeinen durch Kollision mit nicht beweglichen Objekte entstandenen Schaden geltend zu machen, da hier der Fahrzeugführer zur Not aussteigen muss und sich von der Situation hinter dem Fahrzeug überzeugen muss. Hilft das alleine nicht (Kindergarten vor der Türe und die Zwerge rennen da rum) muss er sich einweisen lassen." (OLG Berlin)
    >Insofern war der Vergleich mit dem Kind <b>beim Rückwärtseinparken</b> schon angebracht.
    >Sorry, thats life...


    Stimmt in soweit schon, allerdings muß das Hindernis auch als solches zu vermuten sein. Äste unterhalb der Heckscheibe sind eh schon schwer zu erkennen. Da sind die Chancen auf einen gerichtlichen Ausgleich doch recht hoch.


    MfG
    Roman

  • >wo Du fährst musst Du schon selber nachschaun...


    Ja, zahlen Sie im Rahmen der Haftpflicht. Überfahren und verbeulen sind in dem Fall zwei Paar Schuhe. Eltern haben dafür zu sorgen, daß Kinder nicht unkontrolliert in den Strassenverkehr eingreifen können. Das regelt die immer vorhandene Aufsichtspflicht! Andernfalls tritt die Haftpflichtversicherung ein, wenn die Aufsichtspflicht nicht grob fahrlässig veletzt wurde.


    Der ergleich Kind-Baum paßt nicht, da der Baum eine abwendbare, latente Verkehrsgefährdung darstellt (unbewegliche Sache), Kinder hingegen nicht (Person). Das sind völlig verschiedene Schadensursachen und Haftungsfälle!


    MfG
    Roman