ab wann Fahrtenschreiber?

  • Guten Abend an alle,
    ab wann ist ein Fahrtenschreiber vorgeschrieben?


    Mein Problem:
    Gelegentlich ziehe ich einen Anhänger mit zGG. 2to (real max. jedoch 1,65to). Ich könnte also bei voll beladenem Auto leicht das max. Gespanngewicht von 4,5to erreichen.


    Gruß
    Klaus

  • >da ich den Bootshänger mit Gewerblicher Anmeldung (kein Haupterwerb) bewege, brauche ich also einen Fahrtenschreiber ? :(
    >Gruß
    >Klaus


    So wie ich des verstanden habe, bedeutet das gewerblich in dem zusammenhang nicht Handwerker oder so bedeutet sondern: Lieferanten, Speditionen usw.
    also für dich würde das bedeuteten, wenn du Geld für den Transport kriegst brauchst du einen. (So hab ich es verstanden, daher natürlich OHNE Gewähr!!)
    Aber was für ein Pülizist das kontrollieren will?
    MfG Bastian

  • >Guten Abend an alle,
    >ab wann ist ein Fahrtenschreiber vorgeschrieben?
    >Mein Problem:
    >Gelegentlich ziehe ich einen Anhänger mit zGG. 2to (real max. jedoch 1,65to). Ich könnte also bei voll beladenem Auto leicht das max. Gespanngewicht von 4,5to erreichen.
    >Gruß
    >Klaus


    Gesetzlich vorgeschrieben ab 7.5t zulGG oder bei mehr als 2.8t zulGG und gewerblicher Nutzung. Wobei der Bereich 2.8-7.5t nicht ganz eindeutig geregelt ist. Aus polizeilicher Sicht ist der FS unter 7.5t nicht erforderlich, das FA kann ihn aber aus Abrechnnugsgründen verlangen (tut es aber meist nicht).
    Wenn er in gewerblich genutzten Fahrzeugen drin ist, muß er immer benutzt werden! Privatfahrzeuge sind davon befreit, egal ob der FS eingebaut ist oder nicht.


    MfG
    Roman

  • >da ich den Bootshänger mit Gewerblicher Anmeldung (kein Haupterwerb) bewege, brauche ich also einen Fahrtenschreiber ? :(
    >Gruß
    >Klaus


    NEIN! der Anhänger hat doch keinen FS, oder? Entscheidend ist die andauernde, gewerbliche Nutzung des Zugfahrzeuges.


    MfG
    Roman

  • (1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.Dies gilt nicht für1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, daß es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,4. Fahrzeuge, die in § 7 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484) genannt sind,
    5. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85


    des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind.
    (1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein.


    (2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter - bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste Blatt - sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Vermerke auf der Vorderseite des Schaublattes sind unzulässig. Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. Auf jeder Fahrt muß mindestens ein Ersatzschaublatt mitgeführt werden.


    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) ausgerüstet ist. Das Kontrollgerät ist nach den Artikeln 13 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu betreiben; dies gilt nicht für Kraftomnibusse, wenn sie im Linienverkehr eingesetzt sind und das Kontrollgerät entsprechend Absatz 2 betrieben wird. Anstelle der Namen der Führer kann in diesem Fall das amtliche Kennzeichen oder die Betriebsnummer des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen werden.


    (4) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben unberührt.

    < Zitat von http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvzo/index.html


    Tomy


    Aber, es gibt noch das EU Kontrollgerät, das hat was mit der Arbeitszeiterfassung (Stichwort: Lenkzeiten) zu tun, da suche ich gerade noch..

  • Hi,


    leider muss ich Roman wiedersprechen. Ab 3.5t zzlg. des 'Zuges' muss ein EU-Kontrollgerät vorhanden sein, wenn das Fahrzeug gewerblich genutzt wird.
    Natürlich ist es für die Beamten bei der Kontrolle nicht so einfach nachzuvollziehen.
    Sie werden jedoch von einer gewerblichen Nutzung ausgehen, wenn
    - das Fahrzeug als LKW zugelassen ist
    - Sie Werbung für dich am Auto sehen ('Bootservice Müller' o.ä.).


    Das alles natürlich nur, wenn du mit Hänger unterwegs bist.


    Der Ansprechpartner für solche Fragen ist im übrigen das Gewerbeaufsichtsamt.


    Tomy

  • >(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.Dies gilt nicht für1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, daß es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,4. Fahrzeuge, die in § 7 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969 (BGBl. I S. 1307, 1791), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1484) genannt sind,


    Zugmaschinen nach (2.) sind "SoKfz" mit der Kennzeichnung "Zugmaschine" bzw. Fahrzeuge, die ausschließlich diesem Zweck dienen. Ja, man kann sogar den T4 in so ein mysteriöses SoKfz ZM verwandeln, ich glaube aber nicht, daß es um solch einen Wagen geht.
    Alle normalen T4 haben weniger als 9 Fahrgastplätze (siehe 3.) undsind somit auch nicht FS-pflichtig. Dann wäre sowieso auch der KOM-Schein erforderlich ;)


    Es bleibt dabei, der gewöhnliche T4 mit bis zu 9 Sitzplätzen (inkl. Fahrer)erfüllt keine der obigen Kriterien, es sei denn, in der Zulassung steht ausdrücklich unter Fzg.-Typ: "SoKfz-Zugmaschine" drin. Somit ist der FS generell <b>nicht vorgeschrieben</b>!


    MfG
    Roman

  • >Hi,
    >leider muss ich Roman wiedersprechen. Ab 3.5t zzlg. des 'Zuges' muss ein EU-Kontrollgerät vorhanden sein, wenn das Fahrzeug gewerblich genutzt wird.
    >Natürlich ist es für die Beamten bei der Kontrolle nicht so einfach nachzuvollziehen.
    >Sie werden jedoch von einer gewerblichen Nutzung ausgehen, wenn
    >- das Fahrzeug als LKW zugelassen ist
    >- Sie Werbung für dich am Auto sehen ('Bootservice Müller' o.ä.).
    >Das alles natürlich nur, wenn du mit Hänger unterwegs bist.
    >Der Ansprechpartner für solche Fragen ist im übrigen das Gewerbeaufsichtsamt.
    >Tomy


    Das hatte ich aber auch genau so geschrieben.
    Wenn das <b>Zugfahrzeug gewerblich genutzt</b> wird, dann ist der FS vorgeschrieben. Als Kriterium für die gewerbliche Nutzung gilt ausschließlich die Zulassung auf ein Unternehmen bzw. einen Einzelunternehmer oder eine andere juristische Person mit geschäftsausübendem Charakter (z.B. e.V. mit eigenständigem Geschäftsbetrieb).


    Das Aussehen des Fahrzeuges hat damit rechtlich nix zu tun!!!
    Dann dürfte kein Privatmann ehemalige Firmenfahrzeuge fahren, ohne gleich ein gewerblicher Beförderer zu sein.-) Gewerbe ist eindeutig definiert.


    Die gewerbliche Zulassung des Anhängers hat damit auch nichts zu tun, da er als Fahrzeug an sich nicht die Kriterien für FS-Pflicht erfüllt. das hieße dann ja, wenn man sich privat einen Anhänger beim (immerhin gewerblichen) Verleiher holt, wird der sofortige Einbau eines FS fällig ;)


    Das ist glücklicherweise nicht so.


    MfG
    Roman

  • Alle Fahrzeuge und Züge mit einen zulässigem Gesamtgewicht über 3,5t müssen bei gewerblicher Nutzung mit einem sog. EG-Kontrollgerät ausgerüstet sein.
    Dabei spielt es keine Rolle, welches der Fahrzeuge bei einem Zug gewerblich genutzt wird.


    Natürlich müssen die Fahrtschreiber dann auch bedient werden und vom Fahrer müssen die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten beachtet werden.


    Es spielt überhaupt keine Rolle, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.


    Man kann z.B. mit dem T4 + Anhänger einer Firma seinen eigenen Umzug machen, ohne daß man dafür den Fahrtschreiber haben oder bedienen muss. Wird aber etwas transportiert, was "gewerblich" ist (und sei es nur das Werkzeug von Handwerkern), dann ist der Fahrtschreiber Pflicht, auch wenn das ziehende Fahrzeug ein PKW ist oder privat zugelassen ist.

  • Also der T4 ist nicht auf mich zugelassen.
    Ich habe ihn auch nicht versichert ;) - also nicht ich.
    Das Auto ist also rein privat - auch wenn demnächst etwas Werbung drauf zu lesen sein wird?
    Der Bootshänger ist dagegen gewerblich - auch mit Werbung.


    Was nun???


    Danke
    Klaus

  • >Also der T4 ist nicht auf mich zugelassen.
    >Ich habe ihn auch nicht versichert ;) - also nicht ich.
    >Das Auto ist also rein privat - auch wenn demnächst etwas Werbung drauf zu lesen sein wird?
    >Der Bootshänger ist dagegen gewerblich - auch mit Werbung.
    >Was nun???
    >Danke
    >Klaus


    .. und wenn du mit Hänger fährst, ist es dann gewerblich (d.h. zum Geld verdienen?). Wenn Du Geld verdienst, dann bist du ja auch Zwangsmitglied in der IHK oder sonstwo. Frag einfach mal da.


    Tomy

  • >Alle Fahrzeuge und Züge mit einen zulässigem Gesamtgewicht über 3,5t müssen bei gewerblicher Nutzung mit einem sog. EG-Kontrollgerät ausgerüstet sein.
    >Dabei spielt es keine Rolle, welches der Fahrzeuge bei einem Zug gewerblich genutzt wird.
    >Natürlich müssen die Fahrtschreiber dann auch bedient werden und vom Fahrer müssen die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten beachtet werden.
    >Es spielt überhaupt keine Rolle, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.
    >Man kann z.B. mit dem T4 + Anhänger einer Firma seinen eigenen Umzug machen, ohne daß man dafür den Fahrtschreiber haben oder bedienen muss. Wird aber etwas transportiert, was "gewerblich" ist (und sei es nur das Werkzeug von Handwerkern), dann ist der Fahrtschreiber Pflicht, auch wenn das ziehende Fahrzeug ein PKW ist oder privat zugelassen ist.


    Wo steht diese Aussage so konkret?


    MfG
    Roman