Auflastung Jann Rinderhagen: Ojeeeeeeeeeeeeeeeee

  • >Doch leider, denn der Nießbrauch des Nutzungsrechtes liegt hälftig bei J.R. und dem Endkunden. Ersterer hat geld daran verdient -> Ersatzpflicht und STrafe, Letzterer hat den Wagen ja aufgelastet und somit wirtschaftliche Vorteile aus dem Gutachten -> Nutzungsentgelt ist fälli


    Falsch:
    Das Urheberrecht kann ich nur dann verletzen wenn ich das geschützte Werk
    vervielfältige, verbreite oder ausstelle.


    Die bloße Nutzung eines Werkes unabhängig von den obigen Punkten ist durch das UrhG nicht geschützt.



    >Trotzdem hat der Endnutzer das Nutzungsrecht als Sache gar nicht erst erworben (siehe BGB, "kein gutgläubiger Eigentumserwerb an gestohlenem Gut")! Darin liegt das Problem. <


    Aus obigen Gründen kommt es darauf nicht an. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten ist sowieso nicht möglich, ob gestohlen oder nicht.


    Entscheidend ist, dass die Nutzung des Gutachtens zum Zwecke der Eintragung keinen Urheberrechtsverstoss darstellt. ( Keine Vervielvältigung, Verbreitung pp.) Glaub mir, ich weiß von was ich rede.



    MfG



    Matthias

    Robur - lärmgekühlt und leistungsarm.

  • >>Doch leider, denn der Nießbrauch des Nutzungsrechtes liegt hälftig bei J.R. und dem Endkunden. Ersterer hat geld daran verdient -> Ersatzpflicht und STrafe, Letzterer hat den Wagen ja aufgelastet und somit wirtschaftliche Vorteile aus dem Gutachten -> Nutzungsentgelt ist fälli
    >Falsch:
    >Das Urheberrecht kann ich nur dann verletzen wenn ich das geschützte Werk
    >vervielfältige, verbreite oder ausstelle.
    >Die bloße Nutzung eines Werkes unabhängig von den obigen Punkten ist durch das UrhG nicht geschützt.
    >
    >>Trotzdem hat der Endnutzer das Nutzungsrecht als Sache gar nicht erst erworben (siehe BGB, "kein gutgläubiger Eigentumserwerb an gestohlenem Gut")! Darin liegt das Problem. <
    >Aus obigen Gründen kommt es darauf nicht an. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten ist sowieso nicht möglich, ob gestohlen oder nicht.
    >Entscheidend ist, dass die Nutzung des Gutachtens zum Zwecke der Eintragung keinen Urheberrechtsverstoss darstellt. ( Keine Vervielvältigung, Verbreitung pp.) Glaub mir, ich weiß von was ich rede.
    >
    >MfG
    >
    >Matthias


    Ok, laß uns nicht weiter streiten. Das Thema habe ich seit Jahren mit GEMA-pflichtigen Werken durch und erst vor zwei Tagen mit unserem Rechtsvertreter durchgekaut. Insofern sollten wir einfach abwarten was kommt und hoffen, daß SK sich nicht quer stellt.


    MfG
    Roman