Ich hatte ja versprochen, bei der Beratungsstelle der Poizei zu unserem Diskussionsthema nachzufragen
(siehe auch:
http://www.f8.parsimony.net/forum11736/messages/26849.htm
und hierzu folgende Antworten)
Die Antwort möchte ich Euch natürlich jetzt auch zukommen lassen. Ob die Antwort für die Praxis allerdings weiterhilft???
Zur Ihrer Frage können wir Ihnen folgendes
mitteilen.
§ 21 Absatz 1 a Straßenverkehrsordnung ( StVO) schreibt vor:
"Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind,
dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte
vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für
Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet
sind."
Ob Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, ist dem § 35 a
Straßenverkehrszulassungsordnung zu entnehmen. Beim jeweiligen Kindersitz
ist darauf zu achten, welchen Gurt der Hersteller des Sitzes vorschreibt.
Sogenannte Fangkörper können in der Regel auch mit Beckengurt gesichert
werden, wir bitten Sie aber auch hier in der Herstellerbeschreibung
nachzuschauen.
Es ist auf jeden Fall darauf zu achten, dass ein Kind nicht ungesichert im
Fahrzeug transportiert wird, denn letztendlich ist auch diese Regelung in
der StVO darauf gerichtet, die im Straßenverkehr vorherrschenden Gefahren so
gering wie möglich zu halten.
In der Hoffnung Ihnen weitergeholfen zu haben, verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ewald Ternig