Sitze quer zur Fahrtrichtung zulässig / Eintragung erforderlich ?

  • Hallo Leute,


    ich habe einige Fragen, die zwar hier schon desöfteren behandelt wurde, aber aus meiner Sicht nicht immer eindeutig beantwortet wurden.


    Es wird immer wieder mal behauptet, dass die Anzahl der eingetragenen Sitzplätze eine Art "Empfehlung" sei, die unter bestimmten Umständen nicht zu beachten sei ?
    Stimmt das, und was sind die Voraussetzungen ?


    Und nun eine Frage die speziell meinen T4 betrifft:
    Zulassung PKW (noch), EZ 1992


    In den Fahrzeugpapieren sind insgesamt 8 Sitzplätze eingetragen, wohl mit der Grundlage der folgenden originalen Sitze: Fahrer, Beifahrer, und 2Sitzbänke mit jeweils drei Plätzen.


    Ich habe die hinteren Sitzreihen ausgebaut (also sind nur noch Fahrer- und Beifahrersitz "original") und im hinteren Bereich des Fahrzeuges eine selbstgebaute Campingausstattung mit Sitzbänken und Tisch (Blickrichtung quer zur Fahrtrichtung) eingebaut. Es sind also links und rechts zwei Bänke eingebaut, auf denen man mit dem Rücken zu den Seitenwänden sitz und auf den Tisch blickt, der in der Mitte steht.
    Vom Platz her könnten dort max. 4 Personen sitzen (wenn dort insg. 2 Personen während der Fahrt sitzen dürften, würde das schon reichen...)


    Unter welchen Voraussetzungen dürfen mind. 2 dieser Plätze während der Fahrt genutzt werden ? (also legal mit Versicherungsschutz!)
    Muss das eingetragen werden ?
    Werden eingetragene quer zur Fahrtrichtung liegende Sitze in den Papieren gesondert ausgewiesen ?




    Fragen über Fragen....


    Vielen Dank für Eure Hinweise !


    Harald

  • Da wirst du wohl vermutlich keine TÜV-Segen für bekommen.
    1.) Für jeden im Auto MUSS ein Sicherheitsgurt vorhanden sein. (Siehe auch aktuelle ACAD-Zeitschrift) Der Sicherheitsgurt muss an original Befestigungspunkten verschraubt sein.
    2.) Für selbst "gestrickte" Sitzbänke gibt es kein Material-Gutachten.


    >Hallo Leute,
    >ich habe einige Fragen, die zwar hier schon desöfteren behandelt wurde, aber aus meiner Sicht nicht immer eindeutig beantwortet wurden.
    >Es wird immer wieder mal behauptet, dass die Anzahl der eingetragenen Sitzplätze eine Art "Empfehlung" sei, die unter bestimmten Umständen nicht zu beachten sei ?
    >Stimmt das, und was sind die Voraussetzungen ?
    >Und nun eine Frage die speziell meinen T4 betrifft:
    >Zulassung PKW (noch), EZ 1992
    >In den Fahrzeugpapieren sind insgesamt 8 Sitzplätze eingetragen, wohl mit der Grundlage der folgenden originalen Sitze: Fahrer, Beifahrer, und 2Sitzbänke mit jeweils drei Plätzen.
    >Ich habe die hinteren Sitzreihen ausgebaut (also sind nur noch Fahrer- und Beifahrersitz "original") und im hinteren Bereich des Fahrzeuges eine selbstgebaute Campingausstattung mit Sitzbänken und Tisch (Blickrichtung quer zur Fahrtrichtung) eingebaut. Es sind also links und rechts zwei Bänke eingebaut, auf denen man mit dem Rücken zu den Seitenwänden sitz und auf den Tisch blickt, der in der Mitte steht.
    >Vom Platz her könnten dort max. 4 Personen sitzen (wenn dort insg. 2 Personen während der Fahrt sitzen dürften, würde das schon reichen...)
    >Unter welchen Voraussetzungen dürfen mind. 2 dieser Plätze während der Fahrt genutzt werden ? (also legal mit Versicherungsschutz!)
    >Muss das eingetragen werden ?
    >Werden eingetragene quer zur Fahrtrichtung liegende Sitze in den Papieren gesondert ausgewiesen ?
    >Fragen über Fragen....
    >Vielen Dank für Eure Hinweise !
    >Harald

  • Falls das T4 als Sonder- Kfz Wohnmobil zugelassen ist sollte eine Eintargung dieser Sitzplätze kein Problem sein.
    Ich habe meinen T4 zum Wohnmobil umgebaut und umtragen lassen. Sitze quer zur Fahrtrichtung bedürfen weder Rückenlehne noch Sicherheitsgurte (gilt alles nur für WOMOs). Allerdings hat der TÜV- Prüfer mir nur einen Sitzplatz zugestanden und den auf der Schiebetürseie abgelehnt. Natürlich wurde der Sitzplatz auch eingetragen ("1 Sitzplatz quer zur Fahrtrichtung- Mitte links").


    Das die eingetragene Zahl der Sitzplätze keine Rolle spielen würde habe ich jetzt leider schon öfter gehört... Aber wenn man einmal kurz darüber nachdenkt sollte man doch von selbst zu dem Schluss kommen, dass das Unsinn sein muss! Vermutlich ist das eine Fehlintepretatation der Gesetzesstelle, die vorsieht, dass bis zu acht Arbeiter auf dem Weg zur Arbeit auf der Ladefläche befördert werden dürfen?


    Nochmal zum eingetragenen Sitzplatz quer zur Fahrtrichtung: Der Sitz muss sicher befestigt sein und eine Abstützung nach vorne- also Fahrtrichtung- vorhanden sein.
    Bei mir ist dies die Rückenlehne des Fahrersitzes.

  • >Das die eingetragene Zahl der Sitzplätze keine Rolle spielen würde habe ich jetzt leider schon öfter gehört...


    Das war bisher tatsächlich so, wurde aber jetzt abgeschafft.


    Grüße


    Kai

  • >Das die eingetragene Zahl der Sitzplätze keine Rolle spielen würde habe ich jetzt leider schon öfter gehört...


    ist offiziell seit heute anders ... aber steckt wohl noch in den Verwaltungsmühlen ...


    siehe Link zum Verkehrsportal


    Gruß
    MiKo



    http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=37302

    Gruß
    MiKo
    ----------------------------------------

    Caravelle 11/98 AHY+, 550940 km;
    (17.06.1999 bis 01.03.2018 - 6833 Tage)

    mittlerweile 74 Monate "auf Entzug" - der Caddy ist seit 185Tkm eine brauchbare "Ersatzdroge"

  • Hallo Jens,


    vielen Dank für die Antwort.
    Endlich mal was Konkretes.
    Liegt der Grund darin, daß Du auf der Fahrerseite nur einen querliegenden Sitz eingetragen bekommen hast, darin, daß dort tatsächlich nur eine Person sitzen kann ? (bei mir können auf jeder Seite 2 Personen sitzen, habe allerdings nach vorne auch nur auf der Fahrerseite eine Abstützung.)


    Viele Grüße


    Harald



    >Falls das T4 als Sonder- Kfz Wohnmobil zugelassen ist sollte eine Eintargung dieser Sitzplätze kein Problem sein.
    >Ich habe meinen T4 zum Wohnmobil umgebaut und umtragen lassen. Sitze quer zur Fahrtrichtung bedürfen weder Rückenlehne noch Sicherheitsgurte (gilt alles nur für WOMOs). Allerdings hat der TÜV- Prüfer mir nur einen Sitzplatz zugestanden und den auf der Schiebetürseie abgelehnt. Natürlich wurde der Sitzplatz auch eingetragen ("1 Sitzplatz quer zur Fahrtrichtung- Mitte links").
    >Das die eingetragene Zahl der Sitzplätze keine Rolle spielen würde habe ich jetzt leider schon öfter gehört... Aber wenn man einmal kurz darüber nachdenkt sollte man doch von selbst zu dem Schluss kommen, dass das Unsinn sein muss! Vermutlich ist das eine Fehlintepretatation der Gesetzesstelle, die vorsieht, dass bis zu acht Arbeiter auf dem Weg zur Arbeit auf der Ladefläche befördert werden dürfen?
    >Nochmal zum eingetragenen Sitzplatz quer zur Fahrtrichtung: Der Sitz muss sicher befestigt sein und eine Abstützung nach vorne- also Fahrtrichtung- vorhanden sein.
    >Bei mir ist dies die Rückenlehne des Fahrersitzes.

  • Moin,


    also, in meinem Fall hat das funktioniert (Bj.1991, 2 Sitzplätze quer zur Fahrtrichtung). Der Prüfer hat aber auch erwähnt, dass es daran läge, dass der Wagen so alt sei. Bei jüngeren Fahrzeugen greifen andere Richtlinien, die ich jetzt nicht im Detail erinnere. (TV Minden, 2003).


    Also viel Erfolg!


    gruss a.

  • Hallo Harald,
    bei mir kann vom Platz her tatsächlich nur eine Person sitzen. Ob auch zwei Sitzplätze hintereinander quer zu Fahrtrichtung eingetragen werden können kann ich Dir leider nicht sagen.
    Freundliche Grüße,
    JensH


    >Hallo Jens,
    >vielen Dank für die Antwort.
    >Endlich mal was Konkretes.
    >Liegt der Grund darin, daß Du auf der Fahrerseite nur einen querliegenden Sitz eingetragen bekommen hast, darin, daß dort tatsächlich nur eine Person sitzen kann ? (bei mir können auf jeder Seite 2 Personen sitzen, habe allerdings nach vorne auch nur auf der Fahrerseite eine Abstützung.)
    >Viele Grüße
    >Harald