Anzahl Verbraucher bei Gasanlage entscheidend für Zulassung?

  • Hallo,


    ich würde gerne die PKW-Zulassung aus folgenden Gründen behalten:
    Wir fahren einen T4-Benziner. Laß ich den als Wohnmobil laufen, würde ich 280 EUR Steuer zahlen, als PKW zahle ich 184 EUR. Ich liege in der Versicherung bei SF23, als Wohnmobil bekomm ich aber nur maximal SF10 anerkannt und erhalte bei einem evtl. späteren Wechsel auf ein anderes Fahrzeug nur SF10 + weitere schadensfreie Jahre ab Wohnmobilzulassung.


    Nun habe ich irgendwo mal gelesen, daß eine Gasanlage erst als Anlage zählt, wenn man mehr als einen Verbraucher anschließt und daß das dann auch wichtig für die Zulassung ist. Bei mehr als einem Verbraucher kann das Fahrzeug nur als Wohnmobil zugelassen werden. Stimmt das wirklich? Oder darf im PKW prinzipiell keine Gasflasche angeschlossen werden?


    Was spricht dagegen, wenn man eine Gasflasche gesichert mitführt und nur bei Bedarf mit einem Schlauch an einen flexiblen Kocher anschließt. Damit hat man die Möglichkeit im Sommer auch mal draußen zu kochen. Ich versteh ehrlich gesagt nicht, warum jeder eine Gasflasche transportieren darf, die womöglich noch im Kofferraum rumpurzelt, aber man von einer Gasanlage redet, wenn man die ab und an mal zum Kochen anschließt.
    Die kleinen Gaskartuschen find ich nicht wirklich interessant, da es im Ausland echt Probleme gibt die geeigneten Kartuschen zu kaufen, die dann auch noch viel teurer sind, als ne Flasche. Heizen werden wir mit einer Kraftstoffheizung und Kühlschrank wird ein Kompressor-Kühlschrank sein (natürlich dementsprechend Batterieleistung).


    Danke bereits im voraus.

  • Gasgeräte dürfen im Innenraum eines Kraftfahrzeugs nur dann betrieben werden, wenn diese für den Betrieb auch geprüft und genehmigt wurden. Dazu müssen dann diverse Vorkehrungen getroffen werden:
    - Gasflasche in einem nach Innen gasdichten Raum unterbringen und 2-fach sichern, dieser Kasten muss diverse Anforderungen erfüllen.
    - "Austrittsöffnung" muss je nach Ausführung des Gasflaschenkastens mindestens 2qcm oder mind. 100 qcm freien Querschnitt aufweisen. Für dessen Ausführung gelten wieder diverse Vorschriften.
    - alle 2 Jahre hat eine Gasprüfung zu erfolgen.


    Bei unserer Fahrzeugversicherung ist es jedenfalls so, dass man zwar nicht mehr den vollen Schadensfreiheitsrabatt hat, diesen aber auch nicht verliert.
    Wir haben für unsere Bussle 40% Rabatt, der zudem deutlich günstiger ist, als wenn der Bus als PKW mit 30% versichert wäre.
    Wenn wir nun einen PKW anstelle eines der Womos anmelden würden, würde uns wieder der 30%-Rabatt dafür berechnet.
    Wenn dies bei Deiner Vers. anders gehändelt wird: Versicherung wechseln. Termin dafür naht. Geht auch noch bis 31.12. falls eine Tariferhöhung angekündigt wurde, denn dann gilt das Sonderkündigungsrecht.


    Schöne Grüße,
    Mobil-Man
    www.zillka-mobile.de



  • Hallöchen


    Ich habe mich die letzten Tage auch um meine Versicherung gekümmert.
    Bei PKW geht der SF bis max 25 runter.
    Bei WoMo geht er nur bis 10 runter.
    Heißt, daß SF 10 bei WoMo günstiger ist, da dies die bestmögliche Einstufung ist.
    Bei PKW SF 23 bist du eben noch nicht in der besten Einstufung.


    Man sollte sich nicht immer nur am SF-Betrag orientieren, sondern darum, was der jeweilige SF-Betrag in € bedeutet, sprich was du bezahlen mußt.


    Gruß Bernd

  • Hallo Mobil-Man,


    vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Vor kurzem war ich auf einer Caravan-Ausstellung. Dort war ein Mercedes Viano mit einem Gasflaschenkasten (von oben abnehmbar und 2qcm-Öffnung) ausgestellt. Das Gas war ausschließlich für den 2-flammigen Kocher vorgesehen (Kompressor-Kühlschrank und Kraftstoffheizung). Die Verkäuferin meinte, daß sie 98% aller Fahrzeuge als PKW anmelden. Heißt das, man darf im PKW trotzdem Gasanlagen installieren? Oder hat die Verkäuferin dann nur Blödsinn erzählt?


    Zitat

    Gasgeräte dürfen im Innenraum eines Kraftfahrzeugs nur dann betrieben
    werden, wenn diese für den Betrieb auch geprüft und genehmigt wurden. Dazu
    müssen dann diverse Vorkehrungen getroffen werden...


    Darf ich fragen, welche Versicherung Du hast? Bei meiner bisherigen Versicherung zahle ich als PKW 227 EUR (mit SF23), als Wohnmobil würde ich 505 EUR (mit SF10) zahlen. Bei einer günstigen Wohnmobilversicherung komme ich auf 292 EUR (ausgehend von einem Neuwert von 30000 EUR und Teilkasko mit 150 EUR SB).


    [quote]Bei unserer Fahrzeugversicherung ist es jedenfalls so, dass man zwar nicht
    mehr den vollen Schadensfreiheitsrabatt hat, diesen aber auch nicht
    verliert.
    Wir haben für unsere Bussle 40% Rabatt, der zudem deutlich günstiger ist,
    als wenn der Bus als PKW mit 30% versichert wäre.
    Wenn wir nun einen PKW anstelle eines der Womos anmelden würden, würde uns
    wieder der 30%-Rabatt dafür berechnet.


  • Eine Gasanlage macht ein Fahrzeug nicht gleich zum Wohnmobil.
    Selbstverständlich kann ein Fahrzeug mit Gasanlage auch als PKW zugelassen werden.

  • Der TÜV hat mir letzt halt was ganz anderes erzählt. Naja, es war Samstag und vielleicht hatte der gute Mann keine Lust oder keine Ahnung, ich kam mir da sehr unerwünscht vor und das trotz Termin. Seine Aussage war, daß sobald eine Gasanlage installiert ist, das Fahrzeug zum Wohnmobil umgeschrieben werden muß (natürlich muß auch eine Schlafgelegenheit usw. vorhanden sein).
    [quote]
    Eine Gasanlage macht ein Fahrzeug nicht gleich zum Wohnmobil.
    Selbstverständlich kann ein Fahrzeug mit Gasanlage auch als PKW zugelassen
    werden.


  • Da hat er sich doch dann schon selber widersprochen, oder? ;)


    Wo steht geschrieben, dass eine Gasanlage (sagen wir für eine Standheizung) nur eingetragen werden kann, wenn eine Schlafgelegenheit vorhanden ist?


    Im Gesetz jedenfalls nicht ;)


    Wo ist der Unterschied, ob eine Gasanlage für eine Standheizung oder einen fest installierten Kühlschrank oder Kocher benötigt wird?

  • Ich hab ihn so verstanden, daß man eine Gasanlage weder in einen PKW noch in einen LKW installieren darf. Wenn man sich für eine Gasanlage entscheidet, müssen auch Schlafgelegenheit, Kochgelegenheit und Stauraum vorhanden sein, dann zählt das Fahrzeug als Wohnmobil. Eine Mischform (z.B. Gasanlage und Heizung mit PKW-Zulassung) gibt es nicht, da eine Gasanlage im PKW nicht erlaubt ist.


    Aber Du hast recht, ich hab das noch nirgends geschrieben gesehen (wobei ich mich ehrlich gesagt auch noch nicht durch diese Flüssiggasanlagen-Verordnung durchgeschlagen hab).


    [quote]Da hat er sich doch dann schon selber widersprochen, oder? ;)


    Wo steht geschrieben, dass eine Gasanlage (sagen wir für eine
    Standheizung) nur eingetragen werden kann, wenn eine Schlafgelegenheit
    vorhanden ist?


    Im Gesetz jedenfalls nicht ;)


    Wo ist der Unterschied, ob eine Gasanlage für eine Standheizung oder einen
    fest installierten Kühlschrank oder Kocher benötigt wird?

  • Ich habe nun bei einem anderen TÜV angefragt und bin auf einen wirklich engagierten und kompetenten Prüfer gestoßen. Gasanlagen dürfen in PKW´s eingebaut werden! Hier seine Antwort:
    "wenn Sie die Ausrüstungsgegenstände schnell entfernen möchten, können Sie das ganze ja als Ladung mitführen ( darf nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sein. Hier können Sie ja dann auch einen ganz normalen Campingkocher mitführen und diesen dann im Bedarfsfall im Freien benutzen. Sobald sie Ihr Fahrzeug aber wohnlich fest ausstatten, wie bereits beschrieben, handelt es sich zulassungsrechtlich um ein Womo.
    Es spricht aber nix dagegen einen PKW nur mit einer Gasanlage ( Campinggas) auszurüsten ( siehe alte VW-Busse California )
    entscheidend ist der überwiegende Teil der Nutzung des Fahrzeugs d.h. wenn Sie nun alle Teile einbauen, die ein womo kennzeichnet ist es nun mal zulassungsrechtlich ein womo. Bei nur teilwe.Verbau bleibt der ursprüngliche Fzg. Beschrieb erhalten ( Z.B. nur Gasanlage verbaut .....)"




    »

  • Ich hätte die andere Mail, in der ich mit ihm die steuerrechtliche und zulassungsrechtliche Einordnung diskutiert habe, doch gleich mit anhängen sollen. Ein Fahrzeug kann zulassungsrechtlich ein SoKFZ Wohnmobil sein, wenn man aber keine Stehhöhe von 1,70m nachweisen kann, läuft es steuerrechtlich als PKW. Als Benziner komme ich aber teurer weg, wenn ich ihn steuerrechtlich auch als Wohnmobil laufen lassen würde, da bin ja froh, daß ich keine Stehhöhe von 1,70m habe.


    Hier der Auszug aus der Mail vom TÜV:
    "...Hierfür ist folgende Mindestausstattung erforderlich:


    - Sitz- u. Liegemöglichkeit ( wobei Sitze auch zu Liegemöglichkeit umgebaut werden können )
    - Koch - u. Spüleinrichtung ( Kocheinrichtung z.B. Gasanlage muss zur Innenraumbekochung zugelassen sein bzw. von uns abgenommen werden - bei z.B. neuer Gasanlage )


    - Stauraum
    - insgesamt muss das Womo einen wohnlichen Charakter haben ( darf z.B. innen nicht wie ein LKW aussehen)


    unter obigen Konditionen kann das Fahrzeug zulassungsrechtlich als Womo geschlüsselt werden. Nun verlangen manche Finanzämter zusätzliche Punkte damit das Fahrzeug auch steuerrechtlich als Womo anerkannt wird. Dies ist z.B. eine ausreichende Stehhöhe von mindestens 1,70m. Dies hat aber mit der Zulassung selbst nichts zu tun, also kann der ehem. PKW als Womo zugelassen werden, wird aber steuerrechtlich nach wie vor als PKW behandelt."


    [quote]Schon eigenartig, dass ein Benziner vom Finanzamt sofort ohne Nachfrage
    eine Wohnmobilanerkennung bekommt,
    bei bei einem baugleichen Diesel aber die Stehhöhe von 1,7m nachgewiesen
    werden muss.