Hallo,
vorweg, ich bin kein Jurist. Der Text ist von mir formuliert und nicht juristisch geprüft. Mein Bruder (der ist Jurist) hat drübergelesen und meinte, dass sich alles plausibel anhört. Allerdings kennt er sich in der Materie nicht wirklich aus, deswegen ist der Text ohne Gewähr. Der Text enthält das volle Programm, also auch den Einspruch gegen unechte Wohnmobile und die Austragung von Schadstoffklassen.
Hier mal der Text:
Abs
An das Finanzamt
Steuernummer:
Einspruch gegen KFZ-Steuerbescheid vom
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den oben bezeichneten KFZ-Steuerbescheid lege ich fristgerecht Einspruch ein.
Begründung:
1. Das Fahrzeug ist für das Jahr 2006 als Sonder-KFZ Wohnmobil zu besteuern. Das FZ ist gemäss Zulassung und vom TÜV abgenommen ein Wohnmobil. Zwar sind die Finanzämter an die zulassungstechnische Einstufung nicht gebunden. Bis zur Veröffentlichung des „Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes" am 28. Dezember 2006 (Bgbl Teil I 2006 Nr. 65 S 3344) galten für die fiskalische Einstufung aber keine anderen Kriterien als für die zulassungstechnische Einstufung. Entsprechend war die Übernahme der Zulassung bis Ende 2006 gängige Praxis. Erst mit der Neudefinition im Rahmen der Änderung des KFZ-Steuergesetzes wurden neue Bedingungen (u.a. Stehhöhe, Wasser/Abwasser) gesetzlich festgelegt.
Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen für einen frühestens mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, »echte« Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Der von einem Gesetz Betroffene muß grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, daß er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (vgl. BVerfGE 72, 200 [242, 254]). Daraus ergibt sich auch ein Schutz gegen eine belastende Rückwirkung aus Steuergesetzen.
Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (vgl. BVerfGE 72, 200 [258]). Einen zwingenden Grund für das Gemeinwohl vermag ich nicht zu erkennen. Außerdem gibt es keinen Grund, von einem Durchbrechen des schutzbedürftigen Vertrauens auszugehen, da niemand ahnen konnte, das der Gesetzgeber rückwirkend andere Kriterien für die Einstufung zum Wohnmobil festlegen würde. Das Fahrzeug ist daher bis zur Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt am ... als So. KFZ Wohnmobil zu besteuern.
2. Das Fahrzeug erfüllt die Schadstoffklasse S1 und ist daher entsprechend zu besteuern. Das Fahrzeug ist seit dem .... mit einem Oxikat ausgestattet. Bis zur Auflastung am ...... hatte das Fahrzeug (vgl. anliegende Briefkopie) die Schlüsselnummer ...... Gemäß Umrechnungstabelle (s. Anhang) entspricht diese Schlüsselnummer der Schadstoffklasse S1.
Die Schlüsselnummer wurde bei der Auflastung ausgetragen, da im Zusammenhang mit der Einstufung als So. KFZ Wohnmobil > 2,8 to. Verwaltungstechnisch nur die Schlüsselnummer 00 in die Computer eingetragen werden konnte. Dies war ein reiner Verwaltungsakt, den ich nicht zu vertreten habe. Das tatsächliche Schadstoffverhalten meines Fahrzeuges entsprach während der gesamten Zeit der Schadstoffklasse S1. Für die Steuerberechnung 2006 ff. ist daher die Schadstoffklasse S1 zu Grunde zu legen.
Hilfsweise begründe ich auch diesen Anspruch mit dem rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbot. Niemand musste bis zur Veröffentlichung des „Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes am 28. Dezember 2006 (Bgbl Teil I 2006 Nr. 65 S 3344) davon ausgehen, dass von einer Austragung der Schadstoffklasse in den Papieren steuertechnische Nachteile entstehen könnten.
3. Die Rückwirkung der Besteuerung ist für mein Fahrzeug generell unzulässig
Der bisher gültige Bescheid vom .... ist weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO noch vorläufig gem. § 165 AO ergangen. Dieser Bescheid wurde nicht aufgehoben. Auch wurde er nach dem 01.05.2005 nicht unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt oder für vorläufig erklärt. Somit kann die Änderung der Besteuerung frühestens ab Verkündung des Gesetztes greifen. Für 2006 ist deshalb noch die bisherige Gewichtsbesteuerung anzuwenden.
Ich verweise hinsichtlich der Rückwirkung auch auf aktuelle Regelungen im Einkommensteuergesetz. Bei Steuerstundungsmodellen nach § 15b EStG gilt die Neuregelung erst ab Verkündung des Gesetzes am 10.11.05. Ebenso greift die Änderung beim Betriebsausgabenabzug der Anschaffungs-/Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter erst ab 06.05.06 und nicht rückwirkend für das ganze Jahr 2006. Auch bei der Änderung der Erbschaftsbesteuerung wird es lt. BVG keine Rückwirkung geben. Nicht einmal für Bescheide, die bisher vorläufig sind.
Für diesen Einspruch beantrage ich die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung über den Anspruch. Ergänzend bitte ich, sollten in den genannten Punkten bereits Gerichtsverfahren anhängig sein, die Entscheidung über den Einspruch auszusetzen, bis die einschlägigen Gerichtsverfahren entschieden sind.
Mit der Hoffnung auf eine positive Entscheidung über den Einspruch verbleibe ich........
Mit freundlichen Grüßen"
Bitte um Kommentare, Ergänzungen, Fragen.
Viele Grüße
Kai