Auflastung / LKW Zulassung

  • Hier im Forum gab es ja nun einiges zum Thema LKW Zulassung.
    Bisher hat aber kein Mensch ein Wort zu den erkauften Nachteilen einer LKW Zulassung verloren. So ist zum Beispiel bei ALLEN LKW an Sonn- und Feiertagen Fahrverbot mit Anhänger! Auszug aus den Serviceratgeber Auflastung von VW:


    "Außerdem gilt für als LKW zugelassene Fahrzeuge bei Anhängerbetrieb das Fahrverbot für Lastkraftwagen an Sonn– und gesetzlichen Feiertagen."


    Dazu gelten sowohl Boots-, Motorad- als auch Wohnanhänger.
    Weiterhin gelten in einigen europäischen Ländern Geschwindigkeitsbegrenzungen ab 2,8 to Gesamtgewicht.
    Auch ist in den meisten Kurorten das Befahren der Innenstadt mit LKW ab 2,8 to verboten. Hier dürfen in der Regel auch öffentliche Parkflächen nur von PKW genutzt werden. So muß in NL in einigen Städten LKWs das parken explizit erlaubt werden - kein Schild nur PKW.


    Auch wenn man auf 2,81 to aufgelastet hat gelten diese Beschränkungen.


    Auch Fahrverbote bei Smog greifen zuerst bei LKW Zulassungen.


    Ein nachgewiesener Verstoß gegen die meisten Punkte kostet (gerade im Ausland) wesentlich mehr, als die Steuerersparnis bringt.


    Auch mal drüber nachdenken.



    Trotzdem viel Erfolg bei Auf- Um- und Abrüstung.



    Gruss, Willy

  • Hallo,


    das ist ja alles richtig was Du schreibst, aber die Auflastung von der hier im Forum gesprochen wird, ist meist mit der weiterhin bestehenden PKW-Zulassung verbunden!!! Die Beschränkungen die uns der liebe Gesetzgeber auferlegt hat gelten doch nur für Fahrzeuge mit LKW-Zulassung, oder irre ich mich??? Werde mal auch hierzu Daten sammeln.


    Aufruf ans Forum: Mailt mir mal Gesetzes-Passagen, da ich gerade versuche alles zum Thema Auflastung zusammenzuschreiben.


    DANKE


    Karsten

  • >Hier im Forum gab es ja nun einiges zum Thema LKW Zulassung.
    >Bisher hat aber kein Mensch ein Wort zu den erkauften Nachteilen einer LKW Zulassung verloren. So ist zum Beispiel bei ALLEN LKW an Sonn- und Feiertagen Fahrverbot mit Anhänger! Auszug aus den Serviceratgeber Auflastung von VW:
    >"Außerdem gilt für als LKW zugelassene Fahrzeuge bei Anhängerbetrieb das Fahrverbot für Lastkraftwagen an Sonn– und gesetzlichen Feiertagen."
    >Dazu gelten sowohl Boots-, Motorad- als auch Wohnanhänger.
    >Weiterhin gelten in einigen europäischen Ländern Geschwindigkeitsbegrenzungen ab 2,8 to Gesamtgewicht.
    >Auch ist in den meisten Kurorten das Befahren der Innenstadt mit LKW ab 2,8 to verboten. Hier dürfen in der Regel auch öffentliche Parkflächen nur von PKW genutzt werden. So muß in NL in einigen Städten LKWs das parken explizit erlaubt werden - kein Schild nur PKW.
    >Auch wenn man auf 2,81 to aufgelastet hat gelten diese Beschränkungen.
    >Auch Fahrverbote bei Smog greifen zuerst bei LKW Zulassungen.
    >Ein nachgewiesener Verstoß gegen die meisten Punkte kostet (gerade im Ausland) wesentlich mehr, als die Steuerersparnis bringt.
    >Auch mal drüber nachdenken.
    >
    >Trotzdem viel Erfolg bei Auf- Um- und Abrüstung.
    >
    >Gruss, Willy


    Lieber Willy,


    Die Geschwindigkeits-beschränkung gilt nur fuer Fahrzeuge ab 3,5t !!!
    Erst dann ist auch ein Fahrtenschreiber vorgeschrieben!


    gruss Holger

  • Bei meiner Auflastung wurde der KFZ-Brief wie folgt geänder:


    Die Bezeichnung unter 1 wurde n i c h t geändert. Es ist weiterhinein PKW geschlossen.


    In den Bemerkungen unter 33 steht: Auflastung gem. Herstellerbescheinigung. KFZ e n t s p r i c h t einem Kombinationskraftwagen.


    Ergo: Ich habe einen PKW der einem Kombi-KFZ entspricht. Ich habe aber keinen LKW - Das Wort "LKW" erscheint nirgends im KFZ-Schein nach der Auflastung. So würde ich gegenüber einen Polizisten auch argumentieren, wenn dieser überhaupt auf die Idee kommen sollte, meine Papiere wegen 2,81 t sehen zu wollen.