Vielen Dank für den Link auf den Bundesratsbeschluß. Im Nächsten Leben muß ich Politiker oder Rechtsanwalt werden!
So verstehe ich nur Bahnhof:
Im Bundesrat wurde laut obigem Link eigentlich nur die Aufhebung des Paragraphen 23, Absatz 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beschlossen. Dieser aber lautet:
"6a) Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben."
Wenn man das genau liest, dann folgt daraus für aufgelastete Wohnmobile (aber auch für die vielzitierten "schweren Geländewagen") gar nichts, denn diese haben ja gerade ein zulässiges Gesamtgewicht von m e h r als 2,8 Tonnen.
Sollte in der StVO das "nicht" bei "Nicht meht als 2,8 t" ein Druckfehler sein?
Bitte um juristischen Beistand!
Andreas