Adios Auflastung - hallo teure KFZ Steuer !!!! :((

  • Vielen Dank für den Link auf den Bundesratsbeschluß. Im Nächsten Leben muß ich Politiker oder Rechtsanwalt werden!
    So verstehe ich nur Bahnhof:


    Im Bundesrat wurde laut obigem Link eigentlich nur die Aufhebung des Paragraphen 23, Absatz 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beschlossen. Dieser aber lautet:


    "6a) Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben."


    Wenn man das genau liest, dann folgt daraus für aufgelastete Wohnmobile (aber auch für die vielzitierten "schweren Geländewagen") gar nichts, denn diese haben ja gerade ein zulässiges Gesamtgewicht von m e h r als 2,8 Tonnen.


    Sollte in der StVO das "nicht" bei "Nicht meht als 2,8 t" ein Druckfehler sein?


    Bitte um juristischen Beistand!


    Andreas

  • Der Gedankengang des Bundesratsbeschlusses (Abschaffung von §23 Abs. 6a der StvzO, s.o.) wird etwas klarer, wenn man die Begründung liest die die Staatssekretärin des Verkehrsministers laut Protokoll der 118. Sitzung des deutschen Bundestages vom 01.07.2004 gegeben hat.


    Dabei bleibt gottseidank laut dem letzten Absatz den "Auflastern" noch etwas Hoffnung, denn die tatsächliche Steueränderung kommt anscheinend erst später:



    Protokoll der 118. Sitzung des deutschen Bundestages vom 01.07.2004:


    Iris Gleicke, Parl. Staatssekrtärin beim Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:


    Bekanntlich fallen weder die Steuergesetzgebung noch ihr Vollzug in den Geschäftsbereich meines Ministeriums. Auf den ersten Blick mag es deshalb verwundern, dass ich als Vertreterin des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen das Wort ergreife zum Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen mit der Zielsetzung, das "ungerechtfertigte Steuerprivileg für schwere Geländewagen abzuschaffen".
    Es geht dabei um Fahrzeuge, die wahlweise zur Personenbeförderung oder zur Güterbeförderung benutzt werden können, wie vor allem schwere Geländewagen oder so genannte SUV - Sport Utility Vehicles. Solche Fahrzeuge können ab einer bestimmten Gewichtsklasse von den Finanzbehörden der Länder steuerrechtlich als LKW eingestuft werden und werden dann entsprechend günstig, nämlich nur nach Gewicht besteuert. Ursache hierfür ist eine Bestimmung in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
    Es handelt sich um den § 23 Abs. 6 a StVZO, der besagt:
    Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz, Plätze für nicht mehr als acht Personen haben.
    Diese Bestimmung wurde 1969 zur verkehrsrechtlichen Klarstellung eingeführt, damit Kombinationskraftwagen bis einschließlich 2,8 Tonnen bei Überholverboten mit dem Zusatz "ausgenommen Personenkraftwagen" ohne weiteren Zusatz mit ausgenommen waren.


    Die Steuerverwaltung der Länder und auch die höchstrichterliche Rechtsprechung der Finanzgerichte hat aus dieser verkehrsrechtlichen Bestimmung im Umkehrschluss gefolgert, dass Fahrzeuge dieses Typs, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht 2,8 Tonnen überschreitet, steuerrechtlich LKWs sind. Sie werden deshalb - wie bereits dargelegt - lediglich nach Gewicht und nicht hubraum- und emissionsbezogen besteuert.
    Das Kraftfahrzeugsteuergesetz, für das der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, sagt hierzu selbst nichts aus. § 23 Abs. 6 a StVZO ist somit sozusagen Steigbügelhalter für eine Steuerrechtspraxis, die die Halter derartiger - wie wir alle wissen - nicht ganz billiger Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich privilegiert.
    Verkehrsrechtlich ist diese Bestimmung seit langem überflüssig, weil daran zumindest im Straßenverkehrsrecht keine Rechtsfolgen mehr geknüpft sind. Außerdem steht diese Bestimmung nicht mehr im Einklang mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften.
    Auch deshalb begrüße ich als Vertreterin der Bundesregierung den gestern eingereichten Antrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Es macht Sinn, diese Vorschrift des Straßenverkehrsrechts ersatzlos aufzuheben.
    Nun ist das mit Privilegien ja bekanntlich so eine Sache. Sobald in unserem Lande an irgendeinem Privileg gerüttelt wird, machen zumindest einige der Privilegierten mehr oder weniger überzeugende Argumente für die Beibehaltung des Privilegs geltend. Wir kennen das alle auch aus anderen Zusammenhängen. Aber wir haben alle Einwände und Bedenken selbstverständlich sorgfältig geprüft. Im Ergebnis bleiben wir bei unserer mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit abgestimmten Absicht, den § 23 Abs. 6 a StVZO aufzuheben, und der rot-grüne Antrag gibt uns dafür den politischen Flankenschutz.
    Die entsprechende Verordnung zur Änderung der StVZO kann damit endgültig auf den Weg gebracht werden. Sie soll so rasch wie möglich dem Bundesrat mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet werden.
    Die seinerzeit bei der Änderung der StVZO überhaupt nicht beabsichtigte steuerliche Privilegierung schwerer Geländewagen ist mit dem Gedanken der Steuergerechtigkeit nur schwer in Einklang zu bringen. Auch im Hinblick auf den hohen Kraftstoffverbrauch und die im allgemeinen auch höheren Schadstoffemissionen ist diese Privilegierung erfehlt.


    ! Nach der Änderung bzw. Aufhebung des § 23 Abs. 6 StVZO ist es Sache der
    ! Länder, die steuerrechtlichen Konsequenzen zu ziehen und diese in den
    ! Fahrzeugpapieren als "Personenkraftwagen" bezeichneten Kraftfahrzeuge so
    ! zu besteuern, wie es ihrem Verwendungszweck und ihrer technischen
    ! Beschaffenheit entspricht.


    Ob hierzu eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erforderlich ist, wird vom zuständigen Bundes-ministerium der Finanzen zusammen mit den Ländern geprüft werden müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Fahrzeuge, die Gegenstand des Antrages sind, teilweise auch gewerblich als Nutzfahrzeuge eingesetzt werden, zum Beispiel in der Land- und Forstwirtschaft, von Winzern und auch von Handwerkern. Damit wäre auch die Frage zu prüfen, ob eine kraftahrzeugsteuerliche Differenzierung zwischen schweren Geländwagen, die außschließlich oder ganz überwiegend zu privaten Zwecken genutzt werden, und solchen, die gewerblich als Nutzfahrzeuge verwendet werden, geboten ist.
    Das Anliegen des rot-grünen Antrags ist jedenfalls berechtigt.


    Mit unserem Vorhaben, den § 23 Abs. 6 a StVZO ersatzlos aufzuheben, sind wir als Bundesregierung auf dem richtigen Weg. Ich bitte Sie, dem Antrag zuzustimmen. (Ende des Zitats aus dem Bundestagsprotokoll)


    Vielleicht sollte man wirklich für die Wohnmobilisten noch etwas politischen Druck machen...


    Andreas

  • ... manche Kleintransporter sind als PKW zugelassen, weil sie dann auch am Sonntag mit Anhänger unterwegs sein dürfen.


    Umtragung als LKW ist dann aber in der Regel kein Problem.


    Viele Grüße


    Kai

  • Es geht um die großen Geländewagen ! Hier haben die Hersteller das Steuerschlupfloch doch selbst erkannt und kümmern sich nicht um Einhaltung der Abgasnormen. Das Steuerschlupfloch machts ja möglich. Darum gehts

  • >Hallo,
    >das hört sich ja wirklich nicht gut an.
    >Was wird der 2,4D dann kosten? Kann man bei dem Wagen einen Kat nachrüsten? Kosten? Steuerersparnis?
    >Was ist mit den Rußfiltern, gibt es so etwas schon für den Saugdiesel?
    >Vielen Dank,
    >Jan

  • >http://www3.bundesrat.de/Site/…terseiteKomplettText.html
    >bitte bis zum TOP 96 vorblättern. Die pdf_datei hat ungefähr 1,16 MB.


    Und dann sieht man mal wieder mit welcherFalschheit und Verlogenheit die Herren in Berlin Vorgehen: Seite 2, E. "Kosten für ... sind nicht zu erwarten. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Aufhebung von §23 Abs. 6a der StVZOkraftfahrzeugsteuerliche Konsequenzen für die Halter von Personenkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,9 t hat."


    Da schreit man, man will ein Steuerprivileg abschaffen, schafft einen Paragraphen ab, angeblich um eine Harmonisierung mit der EU Richtlinien 70/156/EWG herzustellen abgeschafft werden muß und der ausschließlich Fahrzeuge unter 2,8 t betrifft und das, was eigentlich der Kern der Sache ist, wird heuchlerisch als: "Es ist nicht auszuschließen..." beschrieben.


    Traut sich denn in Berlin keiner mehr, zu sagen, worum es geht, was man bezwecken will und das ganze in ein Gesetz zu packen, bei dem Wortlaut und Zweck einigermaßen zusammenpassen.


    Ich habe jetzt mal einige Zeit recherchiert, aber die Richtlinie 70/156/EWG nicht gefunden. Weiß jemnand, wo man einen Volltext findet?


    Grüße


    Uwe

  • Hi,


    da hilft nur Kat für Euro2 nachrüsten, ca 850Euronen. Dann nur noch ca. die Hälfte, so 450 Euro/Jahr Steuer.
    Oder gleich verkaufen bevor ihn keiner mehr haben will und nen TDI mit Euro2 gekauft ;)


    Gruß
    T4Tobi


    >
    >Hi,
    >aufgrund eines Fehlers habe ich vom Finanzamt mal einen Bescheid bekommen. 2,4 D AAB als PKW besteuert 901,00 €.
    >Jens

  • >Hi,
    >da hilft nur Kat für Euro2 nachrüsten, ca 850Euronen. Dann nur noch ca. die Hälfte, so 450 Euro/Jahr Steuer.
    >Oder gleich verkaufen bevor ihn keiner mehr haben will und nen TDI mit Euro2 gekauft ;)


    Aber ganz genau hinsehen, Euro2 ist nicht gleich Euro2, die Schlüsselnummer hat da auch noch einigen Einfluß.
    Mein TDI (2000er) kostet im Ernstfall ab 2005 <b>683,75 Euro</b>.
    Liegt m.E. daran, daß es ein Syncro ist. Automaten werden dann wohl auch teurer sein, als "gewöhnliche" 2WD Schalter.
    So gesehen macht die Umrüstung eines guten 2,4ers wohl mehr Sinn, als ein TDI Kauf, von der Leistung mal abgesehen.
    Aber die kann man ja von dem (durch Nichtwechsel auf TDI) ersparten bei Huber auf 110PS bringen lassen.
    Gruß, Georg