Nochmal KFZ Steuer

  • Tut mir leid, aber ich hab´s immer noch nicht kapiert.
    Ich möchte einen T4 Multivan 111kw Bj. ca 2000 kaufen. Hab im Moment 2 zur Auswahl.
    EINER davon heißt im Schein "PKW Geschlossen, entspricht Kombinationswagen".Zul. Gesamtgew. 2805kg. Er kostet 172€ im Jahr.
    Bleibt dieser Vorteil auch 2005 erhalten?
    DER ANDERE ist nicht aufgelastet und kostet die volle Steuer. Könnte ich den noch auflasten oder hat sich das mittlerweile erledigt?
    Danke schon mal für Eure Hilfe!
    Gruß, Markus

  • >DER ANDERE ist nicht aufgelastet und kostet die volle Steuer. Könnte ich den noch auflasten oder hat sich das mittlerweile erledigt?


    habe gerade einen t4 gekauft. als service hat der händler den schnell noch für mich aufgelastet auf kombinationsfahrzeug. da es ein benziner ist, hat das nicht so reingehauen. aber zumindest kann ich behaupten, dass es soweit noch möglich ist. was die steueränderungen etc angeht, werd ich mich einfach überraschen lassen.


    grüße von markus aus berlin

  • >EINER davon heißt im Schein "PKW Geschlossen, entspricht Kombinationswagen".Zul. Gesamtgew. 2805kg. Er kostet 172€ im Jahr.
    >Bleibt dieser Vorteil auch 2005 erhalten?

    Nein - Kombinationswagen ist steuerlich ab 2005 erledigt => Hubraumbesteuerung.

    >DER ANDERE ist nicht aufgelastet und kostet die volle Steuer. Könnte ich den noch auflasten oder hat sich das mittlerweile erledigt?


    Technisch wahrscheinlich ja (oder ESP ? ) - steuerlich ( ab 2005 ) in dieser Form eher sinnlos (s.o.).


    Grüße
    Klaus-TDI

  • also ich habe heute mal beim Finanzministerium (Brandenburg ) angerufen ,die sagen es ist noch gar nichts entschieden !Ich soll mal eine Kopie meines Fahrzeugscheins faxen ,dann wollen sie eine Aussage machen .Ich besitze allerdings einen aufgelasteten California (2.4 SD )Eintragung -SO.Kfz
    vieleicht weiß einer von Euch ja schon mehr ?
    Ulli

  • >>EINER davon heißt im Schein "PKW Geschlossen, entspricht Kombinationswagen".Zul. Gesamtgew. 2805kg. Er kostet 172€ im Jahr.
    >>Bleibt dieser Vorteil auch 2005 erhalten?
    >
    >Nein - Kombinationswagen ist steuerlich ab 2005 erledigt => Hubraumbesteuerung.
    >
    > >DER ANDERE ist nicht aufgelastet und kostet die volle Steuer. Könnte ich den noch auflasten oder hat sich das mittlerweile erledigt?
    >
    >
    >Technisch wahrscheinlich ja (oder ESP ? ) - steuerlich ( ab 2005 ) in dieser Form eher sinnlos (s.o.).
    >Grüße
    >Klaus-TDI


    Der sogenannte Kombinationskraftwagen ist warscheinlich ab 2005 zu Ende
    aber diese Angelegenheit muss erst noch durch den Bundesrat!

  • >Der sogenannte Kombinationskraftwagen ist warscheinlich ab 2005 zu Ende
    >aber diese Angelegenheit muss erst noch durch den Bundesrat!



    Tja, wie soll ich es sagen - am besten direkt:
    Der zweite Satz ist einfach falsch, der Bundesrat hat bereits im September zugestimmt.


    Quelle:


    Zitat aus einem Brief des Herrn


    Winfried Hermann
    Mitglied des Deutschen Bundestages
    Umweltpolitischer Sprecher und
    Sportpolitischer Sprecher von Bündnis 90/Die Grünen


    bzgl. meiner Anfrage zum o.g. Thema:


    Zitatanfang:


    ..... Das Bundesumweltministerium und das Bundesverkehrsministerium haben die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung unterzeichnet.
    Der Bundesrat hat dem zugestimmt und am 24. September 2004 mit der Verabschiedung der 27. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch die Aufhebung des § 23 Absatz 6 a der StVZO beschlossen. Die 27. Verordnung ist am 9. November 2004 verkündet worden. Damit wird das Steuerschlupfloch geschlossen. Die Änderung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.


    Zitatende


    Und der Mann sollte es ja wissen - oder ?


    Außerdem stehen noch Infos zum Wohnmobil / LKW im Schreiben - aber das gehört hier nicht zum ursprünglichen Thema des Postings.


    Grüße
    Klaus-TDI

  • >also ich habe heute mal beim Finanzministerium (Brandenburg ) angerufen ,die sagen es ist noch gar nichts entschieden !Ich soll mal eine Kopie meines Fahrzeugscheins faxen ,dann wollen sie eine Aussage machen .Ich besitze allerdings einen aufgelasteten California (2.4 SD )Eintragung -SO.Kfz
    >vieleicht weiß einer von Euch ja schon mehr ?
    >Ulli


    Hallo Ulli,


    auch hier die mir vorliegende Info:


    Quelle:


    Zitat aus einem Brief des Herrn


    Winfried Hermann
    Mitglied des Deutschen Bundestages
    Umweltpolitischer Sprecher und
    Sportpolitischer Sprecher von Bündnis 90/Die Grünen


    bzgl. meiner Anfrage zum o.g. Thema:


    Zitatanfang:


    Welche Folgen hat die Aufhebung des § 23 Absatz 6a STVZO?


    Während der Übergangszeit sollen die Finanzminister der Bundesländer die Folgewirkung beraten und abstimmen. Sie können Regelungen für bestimmte Fahrzeuggruppen treffen oder auch eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes anregen. Die Zuständigkeit liegt nun bei den Landesbehörden. Denn die Kfz-Steuer fließt nach dem Grundgesetz vollständig den Bundesländern zu, die das Kraftfahrzeugsteuergesetz auch als eigene Angelegenheit ausführen. Insoweit muss hier die Entscheidung der Finanzminister der Länder abgewartet werden.


    Zitatende


    Somit hat "Dein" Finanzministerium wohl recht. Konkretes muss abgewartet werden.


    Grüße
    Klaus-TDI

  • >Hallo Markus
    laste Deinen Bus auf und lasse ihn als Womo zu,
    dann bleibst bei der niedrigen Steuer.
    Falls Du ESP hast kannst Du ebenfalls Auflasten.


    Und hier das komplette Schreiben:



    Für Ihr Schreiben, in dem Sie sich zur Debatte um Steuerprivilegien äußerten, danke ich Ihnen. Ich bitte Sie zunächst, die lange Wartezeit zu entschuldigen. Doch haben wir neben dem parlamentarischen Tagesgeschäft eine große Anzahl von Anfragen zu einer Vielzahl von Themen zu bearbeiten. Auch sind die Entscheidungen über die Abschaffung des Steuerprivilegs erst Anfang November gefallen.
    Warum haben wir das Privileg abgeschafft?
    Die bisherige Privilegierung der zum großen Teil zu Freizeitzwecken eingesetzten Geländewagen, incl. der als schwere Geländewagen bekannten „Sport Utility Vehicles“ (SUV), war aus Gründen der Steuergerechtigkeit nicht länger vertretbar. Ebenso wenig vereinbar ist diese Privilegierung mit den klimapolitischen Grundsätzen der rot-grünen Bundesre_gierung. Denn aufgrund ihres hohen Gewichts sind die Fahrzeuge durch hohen Kraftstoffverbrauch und zum Teil erhöhte Abgasemissionen gekennzeichnet. Es gibt deshalb keinen sachlichen Grund, die Fahrzeuge länger mit einer niedrigen Kfz-Steuer zu begünstigen. Für die Reduktion der Emissionen im Verkehrsbereich und die im Sinne der Ressourcenschonung anzustrebende Minderung des Kraftstoffverbrauchs ist gerade für diese Fahrzeuge eine angemessene Berücksichtigung der ökologischen Kosten des Straßenverkehrs sicher zu stellen.


    In Deutschland nimmt der Anteil der neu zugelassenen Geländewagen, darunter auch SUV, stetig zu. In 2003 betrug die Zuwachsrate 22,8 %. Laut Statistik des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) gab es am 1. Januar 2004 nach „Segmenten und Modellreihen“ (Zulassungen ab 1990) bundesweit insgesamt rund 830.000 Geländewagen (vgl. auch www.kba.de). Von diesen waren rund 212.000 steuer-privilegiert, d.h. sog. „leichte Nutzfahrzeuge“ mit mehr als 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht. Von den 212.000 Geländewagen wiederum wird laut Bundesfinanzministerium lediglich rund ein Drittel gewerblich genutzt.


    Woher kam die Privilegierung?
    Unter Berufung auf die Regelung des § 23 Abs. 6 a StVZO, der vor Jahren aus verkehrsrechtlichen Gründen eingeführt worden war, heute aber nicht mehr mit EG-Recht übereinstimmt, hatte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 31. März 1998 (VII R 115797) entschieden, dass für die als Pkw zugelassenen schweren Geländewagen, die sowohl für Güter- als auch für Personenbeförderung eingerichtet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 t liegt, nicht die emissions-bezogene Hubraumbesteuerung für Pkw, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden ist. Bei dieser Einstufung werden Schadstoffemissionen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3, 5 t nach den wesentlich niedrigeren Vorschriften für Nutzfahrzeuge berechnet.


    Wer unterstützt die Änderung?
    Die rot-grüne Koalition hat sich mit dem Antrag „Ungerechtfertigtes Steuerprivileg für schwere Geländewagen abschaffen“ (Bundestagsdrucksache 15/3468) für die Streichung dieser Steuerbegünstigung ausgesprochen. Die Forderung wurde durch entsprechende Beschlüsse sowohl der Finanzministerkonferenz der Länder und der Umweltministerkonferenz der Länder unterstützt. Das Bundesumweltministerium und das Bundesverkehrsministerium haben die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung unterzeichnet.


    Der Bundesrat hat dem zugestimmt und am 24. September 2004 mit der Verabschiedung der 27. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch die Aufhebung des § 23 Absatz 6 a der StVZO beschlossen. Die 27. Verordnung ist am 9. November 2004 verkündet worden. Damit wird das Steuerschlupfloch geschlossen. Die Änderung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
    Welche Folgen hat die Aufhebung des § 23 Absatz 6a STVZO?
    Während der Übergangszeit sollen die Finanzminister der Bundesländer die Folgewirkung beraten und abstimmen. Sie können Regelungen für bestimmte Fahrzeuggruppen treffen oder auch eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes anregen. Die Zuständigkeit liegt nun bei den Landesbehörden. Denn die Kfz-Steuer fließt nach dem Grundgesetz vollständig den Bundesländern zu, die das Kraftfahrzeugsteuergesetz auch als eigene Angelegenheit ausführen. Insoweit muss hier die Entscheidung der Finanzminister der Länder abgewartet werden.


    Zur Frage nach der Betroffenheit verschiedener Fahrzeuge (Wohnmobile, Nutzfahrzeuge von kleinen Handwerksbetrieben, Bauern, Förstern u. a.) sei noch der folgende Hinweis vorgebracht: Das Kraftfahrzeugsteuergesetz bestimmt, dass Pkw nach Hubraum und "andere Kraftfahrzeuge" nach Gewicht besteuert werden. Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gibt es die Gewichtsgrenze bei Kombi-PKW bis 2,8 t nicht mehr.


    NUR DAS HIER IST WICHTIG!!!!!!!!!!!!!!!!
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Damit sind zunächst alle Pkw nach Hubraum zu besteuern. Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die als Lkw zugelassen sind. Sie werden weiterhin nach Gewicht besteuert. Die verkehrsrechtliche Definition des Pkw wird durch den Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG bestimmt. Im Teil C Nr. 1 ist die Begriffsbestimmung für Personenkraftwagen (M1 Kraftfahrzeuge) geregelt. Eine Gewichtsbegrenzung gibt es nicht. Wohnmobile fallen nicht unter den Begriff "Personenkraftwagen". Bei ihnen handelt es sich nach der Regelung im Teil C Nr. 5 um "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung". Im Übrigen gelten die bestehenden Regeln zur Definition von Nutzfahrzeugen. So müssen bei einem gewerblich genutzten PKW die hintere Sitzbank und die entsprechenden Sitzgurte irreversibel demontiert werden.
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    Es liegt uns fern, das Fahren eines Geländewagens grundsätzlich zu verurteilen, jedoch sind wir der Auffassung, dass der oder die Fahrer/in dann auch eine Anmeldung als Pkw und eine Versteuerung nach Emissionsverhalten und Hubraum wie bei den anderen PKW akzeptieren müsse. Auch unsere europäischen Nachbarn haben das Problem erkannt: So plant Paris, ab 2005 den Kauf von SUV mit einer Sonderabgabe bis zu 3200 Euro zu verteuern und auch in London werden Maßnahmen gegen die tonnenschweren Geländewagen in der Innenstadt erwogen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Winfried Hermann, MdB

  • Besteuerung von Multifunktionsfahrzeugen ab dem 01.05.2005
    23. 11. 2004
    Als Pkw´s gelten:


    Fahrzeuge zur reinen Personenbeförderung, mit nicht mehr als 9 Sitzen, einschl. Fahrer, unabhängig von ihrem Gewicht (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG) und
    Fahrzeuge bis 2,8 t, welche gem. § 23 Abs. 6a StVZO sowohl der Beförderung von Personen als auch der Beförderung von Gütern dienen und nicht mehr als 9 Sitze, einschl. Fahrer haben.
    Pkw´s werden nach Hubraum und Emission des Fahrzeugs besteuert. Dieser Grundsatz wird durch die Abschaffung des § 23 Abs. 6a StVZO nicht berührt.
    Als „Nicht-Pkw´s“ gelten:


    Fahrzeuge für reine Güterbeförderung unabhängig von ihrem Gewicht und
    kombiniert nutzbare Fahrzeuge über 2,8 t, welche gem. § 23 Abs. 6a StVZO sowohl der Beförderung von Personen als auch der Beförderung von Gütern dienen und nicht mehr als 9 Sitze, einschl. Fahrer haben.
    Diese Kategorie wird nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs besteuert. Nicht-Pkw´s für reine Güterbeförderung werden durch die Abschaffung des § 23 Abs. 6a StVZO nicht berührt, z.B. Kastenwagen, Wagen mit Einbauten, Lkw´s.
    zulässiges Gesamtgewicht
    reine Personenbeförderung
    kombiniert nutzbare Fahrzeuge
    reine Güterbeförderung

    bis 2,8 t
    Pkw
    Pkw
    nicht Pkw

    über 2,8 t
    nicht Pkw*)


    Auswirkungen der Gesetzesänderung*):


    Der politisch motivierte Wegfall des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ab dem 01.05.2005 hinterlässt eine Regelungslücke der Zuordnung kombiniert nutzbarer Fahrzeuge seitens des Verkehrsministeriums. Diese ist allerdings unabhängig von der Kfz-Steuer, da sie eine Ländersteuer ist, welche durch die Finanzämter festgesetzt wird. Die Länder haben nun auch zu entscheiden, wie diese Fahrzeuge künftig besteuert werden. Betroffen sind z.B.:
    „Echte Geländewagen“,
    Sport Utility Vehicles (SUV),
    Pickups,
    Großraum-Limousinen,
    Wohn- und Büromobile,
    etc.
    Ohne diese Lücke zu füllen, ginge man auf den Gesetzesstand vor Einführung des § 23 Abs. 6a StVZO am 01.01.1999 zurück. Alle kombiniert nutzbaren Fahrzeuge wären als Pkw´s eingestuft und unterlägen so der teueren Hubraum und emissionsabhängigen Kfz-Steuer.
    Vermutlich werden die ersten beiden Fahrzeugklassen zukünftig als Pkw´s und die restlichen als LKWs und somit günstiger eingestuft. Eine Regelung wird bis Ende 2004 erwartet, welche dann zeitgleich mit dem Wegfall zum 01.05.2005 in Kraft treten soll.
    Stand November 2004

    echte männer essen keinen honig, sie lutschen bienen

  • >>Hallo Markus
    >laste Deinen Bus auf und lasse ihn als Womo zu,
    >dann bleibst bei der niedrigen Steuer.
    >Falls Du ESP hast kannst Du ebenfalls Auflasten.
    >Und hier das komplette Schreiben:
    >
    >Für Ihr Schreiben, in dem Sie sich zur Debatte um Steuerprivilegien äußerten, danke ich Ihnen. Ich bitte Sie zunächst, die lange Wartezeit zu entschuldigen. Doch haben wir neben dem parlamentarischen Tagesgeschäft eine große Anzahl von Anfragen zu einer Vielzahl von Themen zu bearbeiten. Auch sind die Entscheidungen über die Abschaffung des Steuerprivilegs erst Anfang November gefallen.
    >Warum haben wir das Privileg abgeschafft?
    >Die bisherige Privilegierung der zum großen Teil zu Freizeitzwecken eingesetzten Geländewagen, incl. der als schwere Geländewagen bekannten „Sport Utility Vehicles“ (SUV), war aus Gründen der Steuergerechtigkeit nicht länger vertretbar. Ebenso wenig vereinbar ist diese Privilegierung mit den klimapolitischen Grundsätzen der rot-grünen Bundesre_gierung. Denn aufgrund ihres hohen Gewichts sind die Fahrzeuge durch hohen Kraftstoffverbrauch und zum Teil erhöhte Abgasemissionen gekennzeichnet. Es gibt deshalb keinen sachlichen Grund, die Fahrzeuge länger mit einer niedrigen Kfz-Steuer zu begünstigen. Für die Reduktion der Emissionen im Verkehrsbereich und die im Sinne der Ressourcenschonung anzustrebende Minderung des Kraftstoffverbrauchs ist gerade für diese Fahrzeuge eine angemessene Berücksichtigung der ökologischen Kosten des Straßenverkehrs sicher zu stellen.
    >In Deutschland nimmt der Anteil der neu zugelassenen Geländewagen, darunter auch SUV, stetig zu. In 2003 betrug die Zuwachsrate 22,8 %. Laut Statistik des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) gab es am 1. Januar 2004 nach „Segmenten und Modellreihen“ (Zulassungen ab 1990) bundesweit insgesamt rund 830.000 Geländewagen (vgl. auch www.kba.de). Von diesen waren rund 212.000 steuer-privilegiert, d.h. sog. „leichte Nutzfahrzeuge“ mit mehr als 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht. Von den 212.000 Geländewagen wiederum wird laut Bundesfinanzministerium lediglich rund ein Drittel gewerblich genutzt.
    >Woher kam die Privilegierung?
    >Unter Berufung auf die Regelung des § 23 Abs. 6 a StVZO, der vor Jahren aus verkehrsrechtlichen Gründen eingeführt worden war, heute aber nicht mehr mit EG-Recht übereinstimmt, hatte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 31. März 1998 (VII R 115797) entschieden, dass für die als Pkw zugelassenen schweren Geländewagen, die sowohl für Güter- als auch für Personenbeförderung eingerichtet sind und deren zulässiges Gesamtgewicht über 2,8 t liegt, nicht die emissions-bezogene Hubraumbesteuerung für Pkw, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden ist. Bei dieser Einstufung werden Schadstoffemissionen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3, 5 t nach den wesentlich niedrigeren Vorschriften für Nutzfahrzeuge berechnet.
    >Wer unterstützt die Änderung?
    >Die rot-grüne Koalition hat sich mit dem Antrag „Ungerechtfertigtes Steuerprivileg für schwere Geländewagen abschaffen“ (Bundestagsdrucksache 15/3468) für die Streichung dieser Steuerbegünstigung ausgesprochen. Die Forderung wurde durch entsprechende Beschlüsse sowohl der Finanzministerkonferenz der Länder und der Umweltministerkonferenz der Länder unterstützt. Das Bundesumweltministerium und das Bundesverkehrsministerium haben die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung unterzeichnet.
    >Der Bundesrat hat dem zugestimmt und am 24. September 2004 mit der Verabschiedung der 27. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch die Aufhebung des § 23 Absatz 6 a der StVZO beschlossen. Die 27. Verordnung ist am 9. November 2004 verkündet worden. Damit wird das Steuerschlupfloch geschlossen. Die Änderung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
    >Welche Folgen hat die Aufhebung des § 23 Absatz 6a STVZO?
    >Während der Übergangszeit sollen die Finanzminister der Bundesländer die Folgewirkung beraten und abstimmen. Sie können Regelungen für bestimmte Fahrzeuggruppen treffen oder auch eine Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes anregen. Die Zuständigkeit liegt nun bei den Landesbehörden. Denn die Kfz-Steuer fließt nach dem Grundgesetz vollständig den Bundesländern zu, die das Kraftfahrzeugsteuergesetz auch als eigene Angelegenheit ausführen. Insoweit muss hier die Entscheidung der Finanzminister der Länder abgewartet werden.
    >Zur Frage nach der Betroffenheit verschiedener Fahrzeuge (Wohnmobile, Nutzfahrzeuge von kleinen Handwerksbetrieben, Bauern, Förstern u. a.) sei noch der folgende Hinweis vorgebracht: Das Kraftfahrzeugsteuergesetz bestimmt, dass Pkw nach Hubraum und "andere Kraftfahrzeuge" nach Gewicht besteuert werden. Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gibt es die Gewichtsgrenze bei Kombi-PKW bis 2,8 t nicht mehr.
    >NUR DAS HIER IST WICHTIG!!!!!!!!!!!!!!!!
    >XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    >XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    >XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    >Damit sind zunächst alle Pkw nach Hubraum zu besteuern. Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die als Lkw zugelassen sind. Sie werden weiterhin nach Gewicht besteuert. Die verkehrsrechtliche Definition des Pkw wird durch den Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG bestimmt. Im Teil C Nr. 1 ist die Begriffsbestimmung für Personenkraftwagen (M1 Kraftfahrzeuge) geregelt. Eine Gewichtsbegrenzung gibt es nicht. Wohnmobile fallen nicht unter den Begriff "Personenkraftwagen". Bei ihnen handelt es sich nach der Regelung im Teil C Nr. 5 um "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung". Im Übrigen gelten die bestehenden Regeln zur Definition von Nutzfahrzeugen. So müssen bei einem gewerblich genutzten PKW die hintere Sitzbank und die entsprechenden Sitzgurte irreversibel demontiert werden.
    >XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    >XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    >XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
    >Es liegt uns fern, das Fahren eines Geländewagens grundsätzlich zu verurteilen, jedoch sind wir der Auffassung, dass der oder die Fahrer/in dann auch eine Anmeldung als Pkw und eine Versteuerung nach Emissionsverhalten und Hubraum wie bei den anderen PKW akzeptieren müsse. Auch unsere europäischen Nachbarn haben das Problem erkannt: So plant Paris, ab 2005 den Kauf von SUV mit einer Sonderabgabe bis zu 3200 Euro zu verteuern und auch in London werden Maßnahmen gegen die tonnenschweren Geländewagen in der Innenstadt erwogen.
    >Mit freundlichen Grüßen
    >Winfried Hermann, MdB



    Am besten einfach die Fragen mit Quellenangabe beantworten - sonst wird das Forum eh nur mit endlosem XXXXXX zugemüllt.
    In der Schule heisst das: Das Wichtigste rausschreiben - zumindest in Bayern.


    Grüße
    Klaus-TDI

  • Wenn Wohnmobile nicht unter die gleichen steuerlichen Rahmenbedingungen wie PKW fallen (was soweit ja richtig ist) müssen doch eigentlich *ALLE* Wohnmobile nach Gewicht besteuert werden und nicht nur die ab 2,8 to....


    D.h. die bisherige Grenze von 2,8 to (gem. §23 Absatz 6a) für die Gewichtsbesteuerung hat eigentlich doch keinen Bezug zum Wohnmobil sondern nur zum PKW.







    Bullibilder und Prospekte

  • Leider grübeln da nicht die Volksvertreter sondern die Finanzbehörden. Ich selber habe vor einigen Tagen diese neuen Erkenntnisse zusammengestellt und hier gepostet. Auch dort kam es zu kontroversen Disskussionen .


    Imho hier nochmal der Status Quo !


    MEINEM Finanzamt ist die eingetragene Gattung derzeit EGAL ! (PKW/PKW-Kombi/LKW). Sie entscheiden das Steueraufkommen NUR nach zul. GG grösser als 2,8 to > NFZ-Steuer (Nutzfahrzeug nach Gewicht besteuert) unter 2,8 to als PKW ( Hubraumbesteuert ) . Wie geagt egal welcher Gattung das Fahrzeug angehört. ( so wird ein LKW unter 2,8 to nach Hubraum besteuert ) So der Stand heute. Nach aktueller Auskunft des Finanzamtes werden ab dem kommenden Jahr alle KFZ, welche nicht eindeutig NFZ sind mit der Hubraumsteuer belegt ( unabhängig vom zul. GG ) - mit einer Ausnahme - So.KFZ ( Womo oder Zugmaschine )- wie es mit den T4 mit Eintragung LKW läuft konnte man mir noch nicht sagen, da die Durchführungsbestimmungen der Landesfinanzbehörden noch nicht vorliegen. Entsprechende links zu den Bundesfinanzbehörden hatte ich bereits gepostet, wo diese Durchführungsbestimmungen zu finden sind. Aber leider so verbeamtenklausuliert das es wieder Gummi wird und sicher die Landesfinanzbehörden seperat entscheiden.


    Und hier ( im einzugsbereich meines Finanzamtes) ist es so:


    Ein Post-Golf mit einem Sitz als NFZ ist finanztechnisch ein PKW ! ( weil keiner einen Golf auf über 2,8 to auflastet - daher auch die vielen Caddys z.B.)


    Ein T4 - egal welcher Eintrag(PKW/LKW/PKW-Kombi) - über 2,8 to ist gewichtsbesteuertes NFZ - unter 2,8 to hubraumbesteuert - es ist leider so ( mein T4 war def. ein LKW unter 2,8 to und wurde hubraumbesteuert - daher Auflastung auf 2810 kg - nun gewichtsbesteuert).


    Ergo abwarten !


    LG
    Spencer



    Modellflug in Salzwedel

  • >Moin,
    ich werde unseren T4 (MV 2,5 TDI 7/97, aufgelastet) nun schnellstmöglich als Womo eintragen lassen. Bei MV gibt es da offenbar kein Problem. Bett und Tisch sind drin, Staufächer hat er schon einige hinten am Kofferraum, einen Schrank in Form einer Kiste anstelle Sitz an Schiebetür soll nach TÜV hier reichen. Sonst nix.


    - Das kann mir die Erhöhung der Steuern sparen
    - Das spart mir definitiv Kosten in der Haftpflicht- und Teilkaskoversichrung, bei der auch noch die km Limitierung entfällt.


    Feinste Grüße,
    DschaiBee

  • Erkundige Dich mal beim TÜV - zum Auflasten brauchst du ein Herstellergutachten ( bei VW ) in dem steht ob und was geändert werden muss - der TÜV hat ferner eine Info was umgebaut sein muss um als Gattung So.KFZ womo zu gelten. Dann nimmt der TÜV das ab und gibt Dir einene Änderung der KFZ-Papiere, welche dann vom Strassenverkehrsamt geändert werden müssen. Das waren bei mir so 100.- €uro beim TÜV und nochmal 70.- €uro beim StvA für neuen Brief, Eintragung - allerdings gleich mit Zulassung. Das könnte dann etwas preiswerter sein bei nur Änderung der Papiere.


    LG
    Spencer



    Modellflug in Salzwedel

  • >Hallo zusammen!
    >Woher bekomme ich denn Unterlagen zum Auflasten oder um einen Multivan als Wohnmobil zuzulassen? Was wird so etwas ca. kosten?
    >Gruß, Markus
    Kosten . 11,00€ Zulassungsstelle ( Umschreibung)
    ca. 34,00€ Beim Tüv
    Gesamt ca. 45 € ode etwas weniger
    Laut Tüv ist seit dem 1.12.04 jeder VW Bus in Multivan -Ausstattung
    ohne weitere Umbauten als Wohnmobil umzuschreiben.
    Versicherungsmäßig zahle ich pro Halbj. jetzt 25 € weniger,
    Ich hoffe die Steuern bleiben durch die Umschreibung auch nach April 05, für meinen aufgelasteten T4, bei ca. 175 € .
    gruß Uwe

  • >Laut Tüv ist seit dem 1.12.04 jeder VW Bus in Multivan -Ausstattung
    >ohne weitere Umbauten als Wohnmobil umzuschreiben.
    >gruß Uwe



    Hallo Uwe,
    Welcher TÜV sagt das ?
    Wo gibts den diese neue Erkenntis "amtlich" bestätigt ?
    Kann man das irgendwo im Netz verifizieren ?


    Wäre ja mal eine wirklich konkrete Aussage.


    Grüße
    Klaus-TDI

  • >>Laut Tüv ist seit dem 1.12.04 jeder VW Bus in Multivan -Ausstattung
    >>ohne weitere Umbauten als Wohnmobil umzuschreiben.
    >>gruß Uwe
    >
    >Hallo Uwe,
    >Welcher TÜV sagt das ?
    >Wo gibts den diese neue Erkenntis "amtlich" bestätigt ?
    >Kann man das irgendwo im Netz verifizieren ?
    >Wäre ja mal eine wirklich konkrete Aussage.
    >Grüße
    >Klaus-TDI


    Hallo zusammen,


    habe beim TÜV Flensburg auch gerade meinen Multi zum WoMo umschreiben lassen - ohne technische Änderungen und aufgelastet war er ja schon. Kosten kann ich nur bestätigen. Spare bei der Versicherung ca. 25% der Beiträge.
    Die Steuergeschichte ist noch nicht ganz zu durchschauen, jedenfalls für mich nicht.


    Grüße,


    AAB-André

  • >habe beim TÜV Flensburg auch gerade meinen Multi zum WoMo umschreiben lassen - ohne technische Änderungen und aufgelastet war er ja schon. ...


    Moin,


    na wenn das derselbe Prüfer war, über den im Link berichtet wird ...


    Gruß
    MiKo



    http://www.xs650.de/phpbb/viewtopic.php?t=6344

    Gruß
    MiKo
    ----------------------------------------

    Caravelle 11/98 AHY+, 550940 km;
    (17.06.1999 bis 01.03.2018 - 6833 Tage)

    mittlerweile 74 Monate "auf Entzug" - der Caddy ist seit 185Tkm eine brauchbare "Ersatzdroge"