Falls das FA eine Vorführung des Fahrzeugs verlangt....

  • Ganz gelassen bleiben! Keiner ist dazu verpflichtet das Fahrzeug einem Schreibtischtäter vorzuführen. Höchstrichterliche Entscheidungen besagen daß die Zulassungsstelle durch Übernahme einer Eintragung eines Dipl.Ing. einer amtlich anerkannten Prüfstelle dem Finanzamt übergeordnet ist. Deswegen würde ich immer unter Bezugnahme dieser Tatsache gegen den Wunsch des FA Ein- bzw. Widerspruch einlegen.
    Die Prüfer haben ganz klare Anweisungen welche Anforderungen an eine Umschlüsselung eines Fahrzeugs zu stellen sind und sofern diese erfüllt sind und eine Eintragung vorgenommen wird,ist dies für jedes Finanzamt verbindlich. Dazu gab es in der Vergangenheit auch schon entsprechende Entscheidungen, versuchen werden es die Ämter natürlich auch weiterhin,da bekannt sein sollte, daß der "kleine Mann" kaum Interesse und die finanziellen Möglichkeiten für einen Rechtsstreit hat.

  • >Ganz gelassen bleiben! Keiner ist dazu verpflichtet das Fahrzeug einem Schreibtischtäter vorzuführen. Höchstrichterliche Entscheidungen besagen daß die Zulassungsstelle durch Übernahme einer Eintragung eines Dipl.Ing. einer amtlich anerkannten Prüfstelle dem Finanzamt übergeordnet ist. Deswegen würde ich immer unter Bezugnahme dieser Tatsache gegen den Wunsch des FA Ein- bzw. Widerspruch einlegen.


    Wo steht das?


    Bitte Quelle und Urteil.


    Im KFZ StG liegt die Entscheidung wie besteuert wird eindeutig in den Händen des Finanzamtes, was ja auch Sinn macht. Wieso soll ein Verein entscheiden welche Steuern zu entrichten sind?

  • sondern er "soll" nur die Fahrzeuge entsprechend den gesetzlichen Vorgaben deklarieren, ob z.B. ein So.Kfz.Wohnmobil vorliegt oder eben nicht.
    Und hier sind die Vorgaben so, dass "normalerweise" die Umschreibung des TÜV, oder ähnlicher Insitutionen, auch für das FA bindent ist, "solange" sich diese auch an die geforderten Mindestausstattungen halten und nur dann eine entsprechende Umschreibung ermöglichen. Es liegt keinesfalls im Ermessen des jeweiligen Prüfers, ob ein So.-Kfz.-Womo vorliegt oder nicht, sondern es gibt hier "eigentlich" ganz klare Richtlinien.
    Hält sich ein Prüfer nicht an diese leistet er im schlimmsten Falle Vorschub zur Steuerhinterziehung.
    Da dies aber leider sehr häufig der Fall ist, (siehe diverse dubiose Auflastungsgutachten sowie Umschreibungen zum So.-Kfz.-Womo ohne dass diese die entsprechenden "vorgeschriebenen" Mindestanforderungen erfüllen)wurden die FA angehalten, nach erfolgter Umschreibung sich die Fahrzeuge ggfls. vorführen zu lassen. Erst dann hat das FA die Möglichkeit, bei nicht vorhandener Mindestausstattung, eine Einstufung nach Gewicht und entsprechender Besteuerung in Abrede zu stellen.


    Auszug aus den Anforderungen für "Sonstige Kraftfahrzeuge-Wohnmobile":


    Haben Fz wohnmobilähnliche Teileinrichtungen mit geringerer Mindestausstattung (z.B. PKW und PKW-Kombi mit Schlaf- und/oder Kochgelegenheit) so bleibt die ursprüngliche FzArt unverändert. Diese Fz fallen "nicht" unter SoKfz-Wohnmobile!!!.
    z.B. Fahrzeuge mit heruasnehmbarer Wohneinrichtung
    oder Fahrzeuge deren Wohnraum mehr Sitzplätze als Schlafplätze aufweist!!!


    Somit "müsste" normalerweise jeder MV weiterhin als PKW laufen und entsprechend besteuert werden.


    Erst wenn ein Fahrzeug genausoviele Schlafplätze wie Sitzplätze ausweist, handelt es sich um ein "richtiges" Wohnmobil.


    Es ist eigentlich auch nicht Vorschrift, dass ein Kocher "fest" eingebaut sein muss, bzw. überhaupt vorhanden sein muss.
    Es steht auch hier klipp und klar in den Anforderungen für die Mindestausstattung:


    Küche bzw. Kocheinrichtung, welche fest ins Fahrzeug eingebaut sein muss.


    Es ist hier nicht näher dargestellt, wie die "Küche" ausgestattet sein muss.


    "Fest eingebaut" heißt hier nichts anderes: als mit dem "üblicherweise" mitgeführten Bordwerkzeug ein- bzw. ausbaubar ist. Verwendet man hier z.B. Inbusschrauben und das entsprechende Werkzeug ist nicht im Umfang des Bordwerkzeuges enthalten, somit ist das entsprechende Teil als "Festeinbau" zu sehen.


    Definitiv ist es also so, dass jeder MV, weiterhin als PKW-Kombi geführt werden "muss", solange dieser mehr Sitzplätze wie Schlafplätze aufweist. Und dies gilt seit 1999.


    (Auch wenn ich damit Gefahr laufe in Zukunft keine Küchenteile mehr vekaufen kann)
    ;)


    Alles andere kann als Steuerhinterziehung betrachtet werden, bei den jeweiligen Anbietern zudem als "geleisteten Vorschub zur Steuerhinterziehung".


    Schöne Grüße
    Mobil-Man






    >>Ganz gelassen bleiben! Keiner ist dazu verpflichtet das Fahrzeug einem Schreibtischtäter vorzuführen. Höchstrichterliche Entscheidungen besagen daß die Zulassungsstelle durch Übernahme einer Eintragung eines Dipl.Ing. einer amtlich anerkannten Prüfstelle dem Finanzamt übergeordnet ist. Deswegen würde ich immer unter Bezugnahme dieser Tatsache gegen den Wunsch des FA Ein- bzw. Widerspruch einlegen.
    >Wo steht das?
    >Bitte Quelle und Urteil.
    >Im KFZ StG liegt die Entscheidung wie besteuert wird eindeutig in den Händen des Finanzamtes, was ja auch Sinn macht. Wieso soll ein Verein entscheiden welche Steuern zu entrichten sind?

  • AUSSAGE FINANZAMT HAMBURG :
    " Hier wird kein Fahrzeug vorgeführt. Wir richten uns danach, was im Kfz- Brief steht."
    Klare Aussage

  • >AUSSAGE FINANZAMT HAMBURG :
    > " Hier wird kein Fahrzeug vorgeführt. Wir richten uns danach, was im Kfz- Brief steht."
    >Klare Aussage


    Übersetzt heisst das dann:


    Wir haben keinen Bock aus unserer warmen Amtsstube auf den kalten Parkplatz zugehen :)


    Wenigstens hat man bei dem Finanzamt Planungssicherheit :)
    Wobei das wieder fraglich ist, ob das nur auf den Sachbearbeiter A-G zutrifft oder ob er Sachbearbeiter H-M das genauso sieht...

  • ...das halte ich für Quatsch! Du musst unterscheiden zwischen der verkehrsrechtlichen Einordnung und der steuerrechtlichen Einordnung!
    Und da sagt die Rechtssprechung ganz klar, das die steuerliche Einordnung durch die FA erfolgt. Wenn Du mich von was anderem überzeugen willst, dann poste mal einpaar Quellen und Fundstellen.............


    In meinen Augen hat die Eintragung des TÜV mittlerweile nur Wert für die Versicherung. Denn auch verkehrsrechtlich ist es nach der neuesten Rechtssprechung egal, was da eingetragen ist -> Stichwort "Sprinter". Wenn die Kisten als Lieferfahrzeug genutzt werden und PKW im Svhein steht, sind sie trotzdem LKW und dürfen bei mehr als 3,5t nur 80 km/h fahren.

  • >...das halte ich für Quatsch! Du musst unterscheiden zwischen der verkehrsrechtlichen Einordnung und der steuerrechtlichen Einordnung!


    So ist es.


    "Die Finanzbehörden sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung an die verkehrsrechtliche Einstufung bzw. an die Bezeichnung des Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren nicht gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 30.09.1981, BStB1 1982 11 S. 82). Die Entscheidung, ob das Fahrzeug als Pkw nach dem Hubraum oder als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu versteuern ist, richtet sich nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs (Bauart, Einrichtung, Erscheinungsbild). Ein nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung von Gütern konzipiertes Fahrzeug, bei dem die vorrangige Verwendbarkeit zur Beförderung von Gütern verneint werden muß, ist als Pkw zu versteuern. Die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs ist demgegenüber unbeachtlich."


    Grüsse, Andreas

  • Die Finanzbehörden dürfen also in der Besteuerung von der verkehrsrechtlichen Einstufung abweichen.


    Pauschale Forderungen der Finanzbehörden wie etwa 'Trennwand', ' verblechte Scheiben' usw. muss man sich aber auch nicht gefallen lassen.


    Dazu ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2000:


    <A href="http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2000.12.07/7R2699.html" target="_top[/url]http://www.bundesfinanzhof.de/…en/2000.12.07/7R2699.html</A>


    Grüsse, Andreas

  • Und welche T3, ab Werk als Womo deklariert haben eine aus der Luft gegriffene Stehhöhe von 1,70m? Früher gab es auch noch keine Inbus oder Vielzahnschrauben s.d. ein Fahrzeug nahezu komplett mit üblichem Bordwerkzeug demontierbar war. Also die vom FA telweise erwähnten Ablehnugsgründe sind reine Willkür und ein Versuch so viel Kohle wie möglich zu behalten, egal mit welchen Mitteln.

  • Hi Mobilman,


    was denn nun?


    >oder Fahrzeuge deren Wohnraum mehr Sitzplätze als Schlafplätze aufweist!!!


    >Erst wenn ein Fahrzeug genausoviele Schlafplätze wie Sitzplätze ausweist, handelt es sich um ein "richtiges" Wohnmobil.


    der Carthago 32.2 hat 6 Sitzplätze
    davon 4 im Wohnraum ;)
    und 4-4,5 Schlafplätze


    hab ich jetzt ein Womo oder nicht nauch Deiner (dieser) difinition?


    Gruß
    Hermi

  • Hallo Mobilmann,


    kannst Du das event. noch beantworten?


    Thx
    Hermi


    >Hi Mobilman,
    >was denn nun?
    >>oder Fahrzeuge deren Wohnraum mehr Sitzplätze als Schlafplätze aufweist!!!
    >>Erst wenn ein Fahrzeug genausoviele Schlafplätze wie Sitzplätze ausweist, handelt es sich um ein "richtiges" Wohnmobil.
    >der Carthago 32.2 hat 6 Sitzplätze
    >davon 4 im Wohnraum ;)
    >und 4-4,5 Schlafplätze
    >hab ich jetzt ein Womo oder nicht nauch Deiner (dieser) difinition?
    >Gruß
    >Hermi

  • Bei den Transporterausbauten ist es eben so, dass die beschriebene Vorgabe von Schlaf- und Sitzplätzen ein Kriterium für die Umschreibung des Fahrzeuges ist.
    Bei Wohnmobilen, deren Charakter schon von Außen her sichtbar ist (Alkoven, Integrierte usw.) ist diese Thematik kein Kriterium.




    Z.B. "soll" es in Zukunft auch so sein, dass z.B. Teilintegrierte und Kastenwagenausbauten mit Serienhochdach, welche über nur zwei Schlafplätze verfügen auch nur als "Zweisitzer" zugelassen werden sollen.
    Daraus würde sich aber auch ergeben, dass aufwändige Sitzbanksystem für diese Fahrzeuge nicht mehr nötig wären, was wiederum einen günstigeren Preis ergeben "könnte".


    Schöne Grüße
    Mobil-Man