>>...gemäss §5 Absatz 2 das Überholen verboten wäre
Moin,
und auf Satz 2 von §5 Abs. 2 sollte man den einen oder anderen LKW- oder Busfahrer öfter mal hinweisen ...
"Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt."
Übrigens wäre da auch gerne $4 Abs. 3 zu kontrollieren, in dessen Fortführung ein LKW auf der BAB nur dann eine Lücke auf der mittleren bzw. linken Spur zum Überholen nutzen dürfte, wenn diese mindestens 100 Meter lang ist, anstatt sie sich durch "Blinken und gleichzeitiges Ausscheren" in einer Länge von 30 m zu erzwingen.
Gruß
MiKo