Nun ist es "AMTLICH" (zumindest für Bayern und Baden-Württenberg).
Diese Woche beim "Haus-TÜV":
Also mit MV hin, mit nachträglich aufgebauten Schlafdach und Küchenblock mit Spirituskocher (nicht fest montiert, sondern abnehmbar).
Wurde nicht mehr als So.-Kfz.-Womo anerkannt, da erstens der Kocher nicht fest eingebaut war und zudem auch der Küchenblock, in den Schienen des MV befestigt, herausnehmbar ist.
Neueste Bestimmungen besagen, dass für die o.g. Bundesländer, bei Umschreibung zum So.-Kfz.-Wohnmobil der Küchenblock fest eingebaut sein muss, zudem eine Spüle mit Frisch- und Abwasserkanister integriert sein muss, des weiteren der Kocher "KEIN" Gaskartuschenkocher mehr sein darf, sondern entweder eine 230-V-Herdplatte sein darf (wobei hier auch auf eine entsprechend vorgerüstete Stromversorgung geachtet werden soll), oder aber ein Spirituskocher. Jedoch steht ganz klar definiert, dass der Kocher fest und keinesfalls abnehmbar (Flügelschrauben, Griffschrauben usw.) in den Küchenblock eingebaut sein "muss".
Des weiteren ist der TÜV (oder wer auch immer die Umschreibung macht) verpflichtet, bei nicht vorhandener o.g. Mindestanforderung an ein Wohnmobil (Tisch und Schlafmöglichkeit sind sowieso obligatorisch) eine gewünschte Umschreibung zum So.-Kfz.-Wohnmobil abzulehnen.
Jedes umgeschriebene Fahrzeug wird von den Finanzbehörden vorgeladen. Aber nicht nur die aktuell umgeschriebenen Fahrzeuge sondern auch alle, welche ab dem Stichtag 01.04.2005 umgeschrieben wurden werden demnächst aufgefordert werden, sich beim FA einer Überprüfung zu unterziehen.
Das genannte Schreiben stammt von der Oberfinanzdirektion und wurde an die TÜV-Stellen "intern" weiter geleitet. Unser TÜV darf davon jedoch keine Kopie aushändigen. Wir haben aber bereits bei der Direktion nachgefragt, um eben auch dieses Schreiben zu erhalten.
Fakt ist auch, dass in diesem Schreiben ganz klar vermerkt ist, dass jeder der eine Umschreibung durchführt, sich sowohl die Befestigung wie auch die sonstige Ausstattung des Küchenblocks genauestens begutachtet und dies in der Abnahmedokumentation genau vermerkt wird (es wird ja nach neuem EU-Recht nicht mehr in den Brief eingetragen, sondern man bekommt ein Datenblatt mit und auf Grund der Beschreibung wird ein neuer Brief ausgestellt).
Weiterhin entfällt z.B. beim MV definitv mindestens ein Sitzplatz, wegen dem installierten Küchenblock.
Sollte sich der "Abnehmer" über diese Vorgaben hinwegsetzen und trotz geringerer Ausstattung das FZ zum So.-Kfz.-Womo umschreiben, behält sich das FA vor, denjenigen, wie auch den Halter oder den Ausstatter, wegen geleisteten Vorschub zur Steuerhinterziehung zu belangen.
Wenn Fahrzeuge, welche zum So.-Kfz.-Womo bereits umgeschrieben wurden das nächste Mal zur HU vorfahren müssen, sind die Prüfer ebenfalls angehalten, die Ausstattung genau zu dokumentieren, auch hier kann es sein, dass einige Fahrzeuge den Status dann verlieren, da die Hauptanforderungen schon seit Jahren (1999 VdTÜV Merkblatt 740) ihre Gültigkeit haben.
Dieses Schreiben wurde als Empfehlungs-Grundlage auch an die zuständigen FA-Behörden in den anderen Bundesländern verschickt.
In Vorbereitung ist des weiteren, dass ein So.-Kfz.-Wohnmobil nur noch dann vorliegt, wenn das Fahrzeug in der Nutzung ( also im Stand beim Campen)bei vorgegebener Mindestausstattung auch noch eine Stehhöhe von mindestens 1 m² vorzuweisen hat. Die Länder sollen sich da in Kürze auf eine einheitliche Regelung einigen.
Schöne Grüße
Mobil-Man