Auflastung auf 2,8t

  • Da ich es leid bin 890.-DM Steuern im Jahr zu bezahlen, will ich meinen Multivan 2.4 D auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 2810 kg auflasten.
    Wer kann mir Tips geben wie ich das anstelle?

  • Die Besteuerung ist abhängig vom Gewicht und nicht von der Zulassung als LKW, zumal bei einer LKWzulassung meistens ein höherer Versicherungsbeitrag fällig ist macht es keinen Sinn ein KFZ als LKW zuzulassen.


    Gruß
    Henning

  • >Da ich es leid bin 890.-DM Steuern im Jahr zu bezahlen, will ich meinen Multivan 2.4 D auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 2810 kg auflasten.
    >Wer kann mir Tips geben wie ich das anstelle?
    Lass dir von VW eine Bescheinigung geben,damit zum TÜV ,dann zur Zulassungsstelle,mit dem Schein zum Amt,ganz einfach
    Gruss Thomas

    echte männer essen keinen honig, sie lutschen bienen

  • Thema Auflastung bei T4


    Technische Daten: T4 Tdi, 102 PS, Kurzer Radstand, feste Anhängerkupplung


    ZIFF 1 PKW geschlossen
    ZIFF 7 (Leistung) KW 075
    ZIFF 8 (Hubraum) 2461
    ZIFF 14 (Leergewicht) 1797
    ZIFF 15 (Zul. Ges. gew.) 2700 => jetzt neu: 2810
    ZIFF 16 (Zul. Achslast) vorne 1510 - hinten 1330
    Zulassung 4/00
    ZIFF 33 Bemerkungen ZIFF. 15: +100 u. ZIFF.16:H. +70 b. Anh.-Betrieb
    => neuer Eintrag:
    Auflastung gem. Herstellerbescheinigung FZ. entspricht
    einem Kombinationskraftwagen



    Kurz meine Story:
    Der VW-Händler tat sich überraschend schwer und teilte mir aufgrund von verschiedenen technischen Listen (VW-Servcie: Auflastung - welche Teile müssen eingebaut sein) mit, dass ich bei meinem neugekauften T4 einige Teile austauschen muss: Kostenpunkt ca. 1800,-- DM. Das liegt daran, dass die hintere Achslast (mit 1330 kg eingetragen) nicht ausreicht - es müssten 1490 kg sein.


    Im KFZ-Brief ist ein Gesamtgewicht von 2700 kg eingetragen. Einfach um 110 kg zu erhöhen ist ohne technische Änderung nicht möglich.


    Allerdings stand in meinem KFZ-Brief unter der Nummer 33 bei Ziff. 15(=Gesamtgewicht): +100 und bei Ziff 16:H. +70 kg bei Anh.-Betrieb. Und eine Anhängerkupplung hatte ich ja.


    Ich fragte nun meinen Händler, ob es sein kann, dass ich wegen fehlender 10 kg Gesamtgewicht (2700 + 100 = 2800 kg /// es müssen aber ü b e r 2800 kg sein-also 2810) 1800,-- DM Teileänderung eingehen muss. Die Achse hinten bringt ja eigentlich auch 1400 kg. Leider nur Achselzucken.


    Beim TÜV-Bayern wurde mir mitgeteilt, dass für sie die Freigabe von VW ausschlaggebend ist. Die Achsgewichte zusammenzählen (hinten und vorne) und damit über 2800 kg kommen reicht nicht, da dies technisch noch keine Aussage ist. Schließlich muss VW auch garantieren, dass eine Zuladung so gleichmäßig erfolgen kann, dass wenn man 2810 Gesamtgewicht erreicht, die einzelne Achslast nicht überfordert wird, während die andere vielleicht noch "Luft" hat.


    Ich habe dann auf Anraten in diesem Forum (irgendwo weiter unten) an VW-Service-Centrum wie folgt geschrieben (per FAX):


    an Volkswagen, -Technische Abteilung- , FAX-Nr. 02 21-98 39 390


    Bitte um Freigabe für Auflastung


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich möchte meinen T4 gerne auf 2810 kg Gesamtgewicht auflasten lassen. Bitte geben Sie
    mir eine schriftliche Freigabe für den TÜV-Bayern, der bei uns die Änderung im Kfz-Brief
    vornehmen wird.


    Eine Kopie des Fahrzeugscheines wird diesem Fax beigefügt.


    Haben Sie vielen Dank für Ihre Bemühungen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ich bekam einen Schrieb zurück, wo mir VW die Freigabe erteilte. Der TÜV hat dann ohne technische Änderung mein Gesamtgewicht auf 2810 kg geändert und folgenden Zusatz bei Bemerkungen eingetragen:


    Auflastung gemäß Herstellerbescheinigung
    KFZ. entspricht einem Kombinationskraftwagen.


    Der Steuerbescheid kam jetzt bei mir an und ich zahle 337,-- DM Steuer im Jahr.


    Der Händler erzählte mir danach, dass ab sofort VW als Zusatzausstattung einen Auflastungskit für über 1000,-- DM anbietet. Ich hätte Glück gehabt, da durch die AHK die Hinterachsfedern vom Werk aus verstärkter sind. Dies gilt auch für den California, da wegen dem Hochdach die Hinterachsfedern auch verstärkt sind. Der Lange Radstand geht sowieso.


    A b e r der normale Tdi mit Kurzen Radstand hat einen Federsatz, der angeblich nicht ausreicht.


    Leider kenne ich die technischen Daten eines Tdi ohne AHK nicht..


    Wenn ich mir einen neuen T4 kaufen muss, dann lieber eine AHK als Aufpreis und ca. DM 90,-- Gebühr beim Tüv für die Auflastung, als einen Auflastungskit von VW für 1000,-- DM und keine AHK.


    Ich sehe keinerlei Nachteile durch die Auflastung. Weiterhin steht da PKW geschlossen in meinem Brief. Lediglich eine Kombinationskraftwagen ist das Ding auch. Von LKW steht überhaupt nichts drin. Auf die Versicherung hatte es keinerlei Einfluss. Ich habe gehört, dass man evtl. gewisse Grenzen zur Tschechei (nur bis 2,8t) nicht mehr passieren kann oder manche Parkplätze nicht mehr nutzen darf. Nur, rund 400,-- DM Ersparnis im Jahr ist viel Geld. Die möglichen Einschränkungen sehe ich als gering an. Einmal ist es dem T4 ja äußerlich nicht anzusehen, dass er über 2,8 t liegt und alle Schilder auf denen etwas für LKW´s steht interessieren mich sowieso nicht.

  • >Die Besteuerung ist abhängig vom Gewicht und nicht von der Zulassung als LKW, zumal bei einer LKWzulassung meistens ein höherer Versicherungsbeitrag fällig ist macht es keinen Sinn ein KFZ als LKW zuzulassen.
    Erst mal Sorry wegen später Antwort - war im Urlaub.


    Wenn Euer Finanzamt dem zustimmt habt ihr Glück - ist leider Auslegungssache des zuständigen Beamten. Die meisten Ämter entscheiden leider zu Ungunsten des Fahrzeughalters. Bei denen gibst Gewichtsbesteuerung nur in Verbindung mit Eintrag Fahrzeugtyp LKW. Ich hatte nen Post Golf (mit Blechseitenteilen hinten) der war bei der Post in D'dorf als PKW Kombinationsfahrzeug Gewichtsbesteuert. Mein Finanzamt hat den 1.6l Dieselmotor Hubraumbesteuert. Mit meinem Einspruch in D'dorf (Landesfinanzbehörde NRW) bin ich dann abgeblitzt mit dem Hinweis es sei Kreissache. Also zum TÜV wegen Blechscheiben ohne Probleme auf LKW und erst jetzt hat Beamte die Gewichtsbesteuerung anerkannt. In Duisburg habe ich mir dann das Knöllchen eingefangen wegen LKW und Sonntagsfahrverbot mit Anhänger.


    Soviel zum leidigen Steuerthema



    Gruss, Willy

  • >>Die Besteuerung ist abhängig vom Gewicht und nicht von der Zulassung als LKW, zumal bei einer LKWzulassung meistens ein höherer Versicherungsbeitrag fällig ist macht es keinen Sinn ein KFZ als LKW zuzulassen.
    >Erst mal Sorry wegen später Antwort - war im Urlaub.
    >Wenn Euer Finanzamt dem zustimmt habt ihr Glück - ist leider Auslegungssache des zuständigen Beamten. Die meisten Ämter entscheiden leider zu Ungunsten des Fahrzeughalters. Bei denen gibst Gewichtsbesteuerung nur in Verbindung mit Eintrag Fahrzeugtyp LKW. Ich hatte nen Post Golf (mit Blechseitenteilen hinten) der war bei der Post in D'dorf als PKW Kombinationsfahrzeug Gewichtsbesteuert. Mein Finanzamt hat den 1.6l Dieselmotor Hubraumbesteuert. Mit meinem Einspruch in D'dorf (Landesfinanzbehörde NRW) bin ich dann abgeblitzt mit dem Hinweis es sei Kreissache. Also zum TÜV wegen Blechscheiben ohne Probleme auf LKW und erst jetzt hat Beamte die Gewichtsbesteuerung anerkannt. In Duisburg habe ich mir dann das Knöllchen eingefangen wegen LKW und Sonntagsfahrverbot mit Anhänger.
    >Soviel zum leidigen Steuerthema
    >
    >Gruss, Willy


    Hi Willy,
    wie haben die Duisburger denn dem Auto die Lkw-Zulassung angesehen, oder bist Du zufällig in eine allgem. Kontrolle geraten? Gruß HNW

  • Hallo Willy
    Da ich zur Zeit einen Pick-Up ( LKW-Zulassung ) unter 2,8to fahre und wegen Familienzuwachses vor der Anschaffung eines T4 Multivans stehe habe ich mich ziemlich eingehend mit dieser Materie beschäftigt. Derzeit sieht es wie folgt aus:


    Fahrzeuge mit LKW-Zulassung werden immer nach Gewicht besteuert, wenn das zul. GGew, ÜBER 2,8 to liegt.


    Fahrzeuge mit LKW-Zulassung können nach Gewicht besteuert werden, wenn das zul. GGew. unter 2,8 to liegt. Das ist Ermessenssache des Finanzamtes und wird in der Regel nur bei gewerblich genutzten Fahrzeugen gemacht. ( Post ja / Postgolf in Privathand nein )


    Sonstige Fahrzeuge ( WoMo, Werkstattwagen, Büromobile, Kombinationsfahrzeuge etc. ) werden nach Hubraum besteuert wenn das zul.GGew. unter 2,8 to liegt.


    Sonstige Fahrzeuge ( WoMo, Werkstattwagen, Büromobile, Kombinationsfahrzeuge etc. ) müssen nach Gewicht besteuert werden wenn das zul. GGew. ÜBER 2,8 to liegt.


    Ein Fahrverbot für LKW an Sonn- und Feiertagen gilt unabhängig vom Gewicht für alle LKW mit Anhänger und für LKW über 7,5 to.

    Eine Zulassung als LKW hat i.d.R. einen höheren Versicherungbeitrag zur Folge, aber auch den Vorteil eines andern Rabattsystems. ( Beginn mit 100%, nach 4 Jahren 40% )


    Die günstigste Kombination bei einem T4 erscheint mir eine Zulassung als So-KFZ WoMobil in Verbindung mit einem zul.GGew. von 2,81 to., da so sowohl die günstigen Versicherungsbeiträge sowie eine Gewichtsbesteuerung zum Tragen kommt.


    Gruß
    Henning


    P.S. Wie teuer war das Knöllchen ? Ich fahre auch ab und zu Sonntags mit Anhänger an meinem Pick-Up, was wie wir ja wissen nicht so ganz legal ist.
    ( Ausnahmegenehmigung kostet pro Jahr ca. 450,-DM = wieviel Knöllchen? )





    Urteil zur Besteuerung ü. 2,8 to

  • Der Link auf das Urteil ist Klasse, damit tiger ich mal zu meinem Finanzbeamten und zieh ihm mal ne Ohrlasche! (natürlich nur bildlich;)) sonst wirds teuer.


    >P.S. Wie teuer war das Knöllchen ? Ich fahre auch ab und zu Sonntags mit Anhänger an meinem Pick-Up, was wie wir ja wissen nicht so ganz legal ist.
    >( Ausnahmegenehmigung kostet pro Jahr ca. 450,-DM = wieviel Knöllchen? )
    Mit freundlichen Worten an den Polizisten cash auf Kralle (gegen Quittung) 30,- hat er dann Parkvergehen draus gemacht.


    Was es wirklich kostet weiss ich nicht, soll aber deutlich teuerer sein und im wiederholungsfall 4Wochen Busfahren (nein keinen VW Bus) einbringen


    Gruss, Willy